21.11.2014 08:27:00
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VwGH bestätigt Marktmanipulations-Strafe gegen Ruttenstorfer
Ruttenstorfer hatte in einem am 18. März 2009 geführten "profil"-Interview angegeben, dass die OMV ihre MOL-Aktien derzeit nicht verkaufen wolle. Wörtlich: "Wir haben derzeit nicht vor, sie zu verkaufen. Das gilt nicht für die Ewigkeit, aber heuer werden wir sie durchaus behalten."
Tatsächlich hatte die OMV aber wenige Tage vorher Verkaufsbereitschaft gegenüber einem Kaufinteressenten signalisiert. Daher verhängte die FMA wegen Sendens "falscher oder irreführender Signale" die Strafe über Ruttenstorfer. Dieser bekämpfte die verhängte Strafe beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS). Der schloss sich der Argumentation der FMA an. Ruttenstorfer wandte sich daraufhin an den VwGH, der heuer im Sommer nach über drei Jahren darüber erkannte; die Entscheidung erfolgte bereits am 24. Juni d.J., geht aus der RIS-Rechtsdatenbank hervor.
? 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz stelle nicht auf eine qualifizierte "Kursrelevanz" ab - wie sie etwa für das Vorliegen einer Insider-Information im Sinne von ? 48a Abs. 1 Z 1 BörseG erforderlich sei -, stellt der VwGH darin fest. Es genüge vielmehr, wenn die verbreiteten Informationen falsche oder irreführende Signale "in Bezug auf Finanzinstrumente" geben könnten. Für eine Marktmanipulation, wie sie ? 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG näher umschreibe, sei es ausreichend, wenn diese Informationen - "die Aussage in dem Interview", so der VwGH - falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben können und wenn die Person, die die Information verbreitete, dies wusste oder wissen musste, so das Höchstgericht.
Zum Zeitpunkt des Interviews am 18. März 2009 und zum Zeitpunkt des Erscheinens des Interviews am 23. März 2009 habe die OMV jedoch bereits konkrete Verhandlungen betreffend dem Verkauf der MOL-Aktien geführt und sei grundsätzlich bereit gewesen, diese an den russischen Ölkonzern Surgutneftegaz zu verkaufen, heißt es in der Entscheidung, wie üblich ohne die Unternehmen mit vollem Namen zu nennen. "Vor diesem Hintergrund sei es aber falsch oder irreführend gewesen zu sagen, dass die O AG 'derzeit' nicht vorhabe, die M-Aktien zu verkaufen, sondern sie 'heuer durchaus behalten' werde", so der VwGH wörtlich. Am 30. März 2009 wurde der Verkauf eines 21,2-prozentigen MOL-Anteils um 1,4 Mrd. Euro an Surgutneftegaz schließlich bekannt gegeben.
Clemens Hasenauer, Ruttenstorfers Rechtsanwalt, meinte zur "Presse": "Ich glaube, das Erkenntnis ist problematisch. Das Börsegesetz spricht von ,irreführenden Signalen'. Was irreführend ist, kann man im Nachhinein immer leichter beurteilen als in der Situation, in der die Aussage getätigt wird." Noch ein Argument führt der Anwalt ins Treffen: "Die Aussage hat nachweislich keinerlei Auswirkung auf den Markt gehabt. Wie kann man wegen des Delikts der Marktmanipulation verurteilt werden, wenn der Markt gar nicht reagiert hat?"
Vom Verdacht des Missbrauchs von Insiderinformation wurde Ruttenstorfer hingegen schon im Jänner 2012 in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht (OLG) Wien freigesprochen.
(Schluss) sp/kre
ISIN AT0000743059 WEB http://www.vwgh.gv.at http://www.fma.gv.at http://www.omv.com
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