TRATON SE
München
International Securities Identification Number (ISIN) DE000TRAT0N7 Wertpapierkennnummer (WKN): TRAT0N
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung)
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zu der am Mittwoch, den 14. Mai 2025, um 10.00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der TRATON SE ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) sind die Eisbach Studios, Grasbrunner Str. 20, 81677 München, Deutschland.
Die gesamte Versammlung wird unter der Internetadresse
www.traton.com/hauptversammlung
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre über das passwortgeschützte Online-Portal der Gesellschaft (Aktionärsportal) in Bild und Ton übertragen (nähere Hinweise und Erläuterungen finden Sie im Kapitel „II. Weitere Angaben zur Einberufung“). Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich über das Aktionärsportal zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erfolgt - auch bei der Bevollmächtigung von Dritten - ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die ordentliche Hauptversammlung der TRATON SE am Mittwoch, den 14. Mai 2025:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der TRATON SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024 sowie des für die TRATON SE und den TRATON Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB1. Die Unterlagen sind im Internet unter www.traton.com/hauptversammlung zugänglich. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Alle vorzulegenden Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert werden. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
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1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der TRATON SE für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 910.287.116,16 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,70 je dividendenberechtigter Stückaktie: |
EUR 850.000.000,00 |
b) Gewinnvortrag: |
EUR 60.287.116,16 |
Für den Fall, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer Dividende von EUR 1,70 je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 19. Mai 2025, fällig.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
5.1. |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2025, und |
5.2. |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2026 bis zur nächsten Hauptversammlung |
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung für die Wahl des Abschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5.1. und 5.2. einzeln abstimmen zu lassen.
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6. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat der TRATON SE haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht erstellt. Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus prüfte der Abschlussprüfer den Vergütungsbericht auch inhaltlich. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist als Bestandteil des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der vom Abschlussprüfer in diesem Sinn geprüfte Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.traton.com/hauptversammlung |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
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Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.traton.com/hauptversammlung abrufbar. Unter derselben Internetadresse werden nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse bekannt gegeben.
2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 500.000.000 und ist eingeteilt in 500.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hat keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte somit jeweils auf 500.000.000.
3. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
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Der Vorstand der TRATON SE hat in Ausübung der ihm in § 17a der Satzung eingeräumten Ermächtigung entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
4. |
Passwortgeschütztes Aktionärsportal und Übertragung in Bild und Ton
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Ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden individuelle Zugangsdaten zum passwortgeschützten Aktionärsportal zugeschickt, das unter der Internetadresse
www.traton.com/hauptversammlung
zugänglich ist. Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 23. April 2025 zugänglich sein. Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen und sich zur Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung ihres Stimmrechts, zuschalten sowie ihre weiteren Aktionärsrechte ausüben.
Im Hinblick auf die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten.
5. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne der elektronischen Zuschaltung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, über das Aktionärsportal sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 7. Mai 2025 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut (Letztintermediär) erstellt, muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. April 2025 (24.00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen. Ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist in jedem Fall ausreichend.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sich weder zur Hauptversammlung zuschalten noch ihre Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, ausüben können. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere ihres Stimmrechts, berechtigt.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB) und müssen der Gesellschaft rechtzeitig zugegangen sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 7. Mai 2025 (24.00 Uhr MESZ) unter einer der nachstehenden Adressen zugehen:
TRATON SE c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter einer der oben genannten Adressen werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern individuelle Zugangsdaten für das Aktionärsportal zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne der elektronischen Zuschaltung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig Zugangsdaten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen üblicherweise von dem jeweiligen depotführenden Institut an die Gesellschaft versendet. Bitte stimmen Sie sich hierzu mit Ihrem depotführenden Institut ab.
6. |
Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (elektronische Briefwahl).
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl das unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung erreichbare passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist voraussichtlich ab dem 23. April 2025 bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
Erhält die Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand mehrere Stimmabgaben per elektronischer Briefwahl, wird die zuletzt erteilte Stimmabgabe als verbindlich erachtet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt die Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
7. |
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung zu den im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkten zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit keine ausdrücklichen Weisungen vorliegen, werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf der Vollmacht bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und können bis zu dem vom Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 14. Mai 2025 festgelegten Zeitpunkt über das Aktionärsportal erfolgen.
Alternativ können die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in Textform per E-Mail bis spätestens Dienstag, den 13. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) an folgende Adresse übermittelt werden:
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Hierzu kann das Formular zur Stimmrechtsausübung verwendet werden, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.traton.com/hauptversammlung heruntergeladen werden oder per E-Mail an anmeldestelle@computershare.de angefordert werden kann.
Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand über denselben Übermittlungsweg mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die zuletzt form- und fristgemäß zugegangene Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Gehen über das Aktionärsportal und per E-Mail voneinander abweichende Erklärungen ein, werden ausschließlich die über das Aktionärsportal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt.
Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand auch elektronische Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die elektronischen Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Aufträge zu Redebeiträgen, zur Ausübung des Auskunftsrechts, zu Stellungnahmen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.
8. |
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
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Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch Intermediäre, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch elektronische Briefwahl oder Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben).
Eine Vollmacht, die nicht an einen Intermediär oder eine ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution erteilt wird, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige geschäftsmäßig Handelnde) sind Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung (z.B. die Vollmacht im Original oder in Kopie) gegenüber der Gesellschaft, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis zu dem vom Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 14. Mai 2025 festgelegten Zeitpunkt über das Aktionärsportal erfolgen.
Alternativ können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft postalisch oder per E-Mail an eine der nachfolgend genannten Adressen übermittelt werden:
TRATON SE c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aus organisatorischen Gründen muss die Erklärung bei Übermittlung per Post bis spätestens 13. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.
Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.traton.com/hauptversammlung ein Formular für die Vollmachtserteilung an Dritte (Bevollmächtigte, die nicht Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind) zur Verfügung.
Die Rechteausübung durch einen Bevollmächtigten sowie die Zuschaltung über das Aktionärsportal setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die individuellen Zugangsdaten erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf einem der oben beschriebenen Wege an die Gesellschaft zu übermitteln.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts bei der Aktionärs-Hotline oder unter der oben genannten Adresse der Anmeldestelle zu melden.
9. |
Weitere Rechte der Aktionäre
a. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 13. April 2025 (24.00 Uhr MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ergänzungsverlangen sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
TRATON SE Der Vorstand Hauptversammlung/T-FL Hanauer Str. 26 80992 München Deutschland
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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b. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127 AktG
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Die Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge der Verwaltung oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft stellen sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
TRATON SE Hauptversammlung/T-FL Hanauer Str. 26 80992 München Deutschland
E-Mail: hv-antrag.traton@traton.com
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 29. April 2025 (24.00 Uhr MESZ), zugegangen sind, werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.traton.com/hauptversammlung zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG).
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht.
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.traton.com/hauptversammlung dargestellt. Wahlvorschläge sind zudem nur zugänglich zu machen, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis Abs. 3 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen und Wahlvorschlägen können Aktionäre das Stimmrecht ausüben, sobald sie die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Darüber hinaus können Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie weitere Anträge auch während der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation über das Aktionärs-portal gestellt werden.
Im Fall offensichtlicher Widersprüche bei Abstimmungen von Aktionären oder deren Bevollmächtigten über Vorschläge der Verwaltung oder des Aufsichtsrats einerseits und der Abstimmung über Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären andererseits werden die Stimmen als ungültig behandelt.
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c. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
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Vor der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen können in Textform ausschließlich über das unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung zugängliche Aktionärsportal übermittelt werden und müssen spätestens bis zum 8. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten. Es sind nur Stellungnahmen zulässig, in denen sich der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte selbst äußert. Der Name des Aktionärs bzw. des Bevollmächtigten wird bei der Veröffentlichung in dem unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung zugänglichen Aktionärsportal offengelegt.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten in dem unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung zugänglichen Aktionärsportal spätestens bis zum 9. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im genannten Aktionärsportal veröffentlicht. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.
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d. |
Auskunfts-, Antrags- und Rederecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 130a Abs. 5 und 6, § 131 Abs. 1 AktG
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Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation über das Aktionärsportal. Redebeiträge können ab 9.30 Uhr (MESZ) am Tag der Hauptversammlung über das unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung zugängliche Aktionärsportal angemeldet werden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung erläutern. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Im Rahmen des Rederechts können ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Wege elektronischer Kommunikation vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, das heißt im Rahmen von Redebeiträgen, ausgeübt werden darf. Der Versammlungsleiter wird hierzu während der Hauptversammlung weitergehende Hinweise erteilen.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, ist diese Auskunft gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG jedem anderen Aktionär (bzw. dessen Bevollmächtigten) auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte), die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal unter www.traton.com/hauptversammlung in der Hauptversammlung übermitteln können.
Die Ausübung des Auskunfts-, Antrags- und Rederechts im Wege der Videokommunikation erfordert ein internetfähiges Endgerät (z.B. PC, Laptop, Tablet, Smartphone) mit Kamera, Lautsprecher bzw. Kopfhörer und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auf der einen Seite und der Gesellschaft auf der anderen Seite in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und den Redebeitrag zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Weitere Hinweise zu den technischen Voraussetzungen und zum technischen Ablauf von Redebeiträgen finden sich im unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung zugänglichen Aktionärsportal.
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e. |
Erklärung von Widersprüchen zur Niederschrift des Notars gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 245 AktG
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, können von Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter über das unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung zugängliche Aktionärsportal im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars erklären. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen ermächtigt und erhält die Widersprüche elektronisch über das Aktionärsportal.
10. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung am Mittwoch, 14. Mai 2025, ab 10.00 Uhr (MESZ) in Bild- und Tonübertragung unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung über das Aktionärsportal verfolgen.
Die Eröffnung durch den Versammlungsleiter und die Rede des Vorstands können auch von sonstigen Interessierten unter www.traton.com/hauptversammlung live über das Internet verfolgt werden. Unter derselben Internetadresse steht nach der Hauptversammlung eine Aufzeichnung der Eröffnung durch den Versammlungsleiter und der Rede des Vorstands, nicht aber der gesamten Hauptversammlung, zur Verfügung.
11. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
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Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung verarbeitet die TRATON SE personenbezogene Daten. Einzelheiten zum Hintergrund und zum Umgang der Verarbeitung sowie zu den entsprechenden Bestimmungen und Rechten gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie auf unserer Internetseite unter
https://traton.com/de/datenschutz.html
Die maßgebliche Sprache der Hauptversammlung, der Einberufung und der vorzulegenden Unterlagen ist Deutsch. Im Fall von Abweichungen ist ausschließlich die deutsche Fassung bindend. Eine Simultanübersetzung ins Englische ist auf dem Aktionärsportal zugänglich. Englischsprachige Wortbeiträge werden simultan ins Deutsche übersetzt.
München, im März 2025
TRATON SE
Der Vorstand
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