Zielgesellschaft: Deutsche Börse Aktiengesellschaft; Bieter: HLDCO123 PLC
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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HLDCO123 PLC
Ergänzung der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines
Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 16. März 2016
Bieter:
HLDCO123 PLC
c/o Hackwood Secretaries Limited
One Silk Street
London EC2Y 8HQ
United Kingdom
eingetragen in England und Wales mit der Registernummer 10053870
Zielgesellschaft:
Deutsche Börse Aktiengesellschaft
Mergenthalerallee 61
65760 Eschborn
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB
32232.
ISIN: DE0005810055
Am 16. März 2016 hat die HLDCO123 PLC, eine nach dem Recht von England und
Wales neu gegründete Gesellschaft (TopCo), entschieden, den Aktionären der
Deutsche Börse Aktiengesellschaft (Deutsche Börse) anzubieten, im Wege
eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (das Übernahmeangebot)
ihre auf den Namen lautenden Stückaktien der Deutsche Börse mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals der Deutsche Börse von EUR 1,00 je
Aktie (ISIN: DE0005810055) (Deutsche Börse-Aktien) zu erwerben. Des
Weiteren hat TopCo am selben Tag gemäß Regel 2.7 des UK City Code on
Takeovers and Mergers Code (der UK-Code) die feste Absicht bekanntgemacht,
ein Angebot zum Erwerb aller ausgegebenen und auszugebenden Aktien an der
London Stock Exchange Group plc (LSEG) abzugeben, was auf Grundlage einer
Übernahmevereinbarung (Scheme of Arrangement) erfolgen soll (das Scheme of
Arrangement). Der Erwerb der Deutsche Börse durch TopCo (im Wege eines
freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots) und der LSEG (im Wege eines
Scheme of Arrangement) (gemeinsam der Zusammenschluss) sind wechselseitig
bedingt in dem Sinne, dass die TopCo mit Vollzug des Zusammenschlusses zur
Holdinggesellschaft der durch den Zusammenschluss der Deutsche Börse und
der LSEG entstehenden Unternehmensgruppe (das Kombinierte Unternehmen)
wird.
In Ergänzung der am 16. März 2016 gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 29
Abs. 1, 34 WpÜG erfolgten Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe
eines Übernahmeangebots teilt die TopCo mit, dass das Übernahmeangebot
unter den im Internet unter www.mergerdocuments-db-lseg.com auch in
deutscher Sprache veröffentlichten Vollzugsbedingungen stehen wird. Von
diesen Vollzugsbedingungen kann ohne Zustimmung des UK Panel on Takeovers
and Mergers nicht abgewichen werden. Ein wirksamer Verzicht auf die bzw.
Änderung der jeweiligen Vollzugsbedingung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
und 4 WpÜG bleibt hiervon jedoch unberührt.
Das Übernahmeangebot wird im Wege eines Tauschangebots erfolgen. Als
Gegenleistung für die zum Umtausch eingereichten Deutsche Börse-Aktien sind
die Aktionäre der Deutsche Börse berechtigt, für je eine Deutsche
Börse-Aktie eine neue Aktie der TopCo (TopCo-Aktie) zu erhalten.
Klarstellend teilt die TopCo mit, dass die TopCo-Aktien zum Zeitpunkt der
Abwicklung des Übernahmeangebots zum Handel an den regulierten Märkten der
Frankfurter Wertpapierbörse und der Londoner Börse zugelassen werden.
Wichtige Information:
Diese Veröffentlichung ist weder ein Angebot zum Kauf, Tausch oder Verkauf
noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Tausch oder
Verkauf von Aktien. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche
Übernahmeangebot der TopCo an die Aktionäre der Deutsche Börse betreffende
Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage
mitgeteilt. Investoren und Aktionären der Deutsche Börse wird dringend
empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit
dem Übernahmeangebot stehenden Mitteilungen und Dokumente zu lesen, sobald
diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten
werden.
Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie
gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden
Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein
Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in denen
dies einen Verstoß nach dem jeweiligen nationalen Recht darstellen würde.
Die TopCo-Aktien wurden und werden nicht nach den Vorschriften des U.S.
Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung oder bei einer
Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen
Rechtsordnung der USA registriert. Aus diesem Grund dürfen die
TopCo-Aktien, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, nicht in den USA sowie
anderen Rechtsordnungen angeboten oder verkauft werden, wo dies einen
Verstoß gegen nationales Recht darstellen würde. Es findet kein
öffentliches Angebot in den USA statt. Sofern die TopCo-Aktien nach der
Einschätzung der TopCo gemäß den Bestimmungen des U.S. Securities Act von
1933 einem U.S. Aktionär weder angeboten noch an diesen übertragen werden
dürfen, erhält dieser U.S. Aktionär, der wirksam dieses Übernahmeangebot
angenommen hat, anstatt der ihm ansonsten zustehenden Anzahl an
TopCo-Aktien den Nettoerlös aus der Veräußerung der entsprechenden
TopCo-Aktien.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit
deutscher Marktpraxis erfolgt, können TopCo oder für sie tätige Broker
außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf
der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Deutsche Börse-Aktien erwerben
bzw. entsprechende Vereinbarungen zum Erwerb abschließen. Dies gilt in
gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs-
oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Deutsche Börse-Aktien
gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder
außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle
Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen
Rechtsordnung erforderlich ist.
Diese Veröffentlichung enthält Aussagen, bei denen es sich um
'zukunftsgerichtete Aussagen' handelt oder die als solche betrachtet werden
könnten. 'Zukunftsgerichtete Aussagen' sind naturgemäß vorausblickend und
basieren nicht auf historischen Fakten, sondern vielmehr auf aktuellen
Erwartungen und Prognosen der Geschäftsleitung der Deutsche Börse und LSEG
im Hinblick auf zukünftige Ereignisse und unterliegen damit Risiken und
Ungewissheiten, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse
erheblich von denjenigen abweichen, die durch die zukunftsgerichtete
Aussage zum Ausdruck gebracht oder impliziert wurden. Häufig, jedoch nicht
immer, können zukunftsgerichtete Aussagen durch die Verwendung von
zukunftsgerichteten Wörtern wie 'plant', 'erwartet' oder 'erwartet nicht',
'wird erwartet', 'unterliegt', 'budgetiert', 'eingeplant', 'einschätzen',
'sagt voraus', 'beabsichtigt', 'antizipiert' oder 'antizipiert nicht' oder
'glaubt' bzw. an Abwandlungen solcher Wörter und Phrasen oder an Aussagen
erkannt werden, wonach bestimmte Aktionen, Ereignisse oder Ergebnisse
eintreffen 'könnten', 'sollten', 'würden' oder 'werden'. Obwohl Deutsche
Börse und LSEG glauben, dass die in den zukunftsgerichteten Aussagen
reflektierten Erwartungen angemessen sind, können Deutsche Börse und LSEG
nicht zusichern, dass die Erwartungen sich als richtig erweisen. Aufgrund
ihrer Art beinhalten zukunftsgerichtete Aussagen Risiken und
Unsicherheiten, da sie sich auf Ereignisse und Umstände beziehen, die in
der Zukunft liegen. Es gibt eine Reihe von Faktoren, auf Grund derer die
tatsächlichen Ergebnisse erheblich von denjenigen abweichen können, die
durch die zukunftsgerichtete Aussage zum Ausdruck gebracht oder impliziert
wurden.
16. März 2016
HLDCO123 PLC
Der Verwaltungsrat
Ende der WpÜG-Meldung
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16.03.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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