H&R GmbH & Co. KGaA
Salzbergen
- International Securities Identification Number (ISIN): DE000A2E4T77 - - Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A2E4T7 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am
Donnerstag, dem 24. Mai 2018, um 10:00 Uhr,
im
Hotel Le Méridien Hamburg, Palais I und II An der Alster 52-56, 20099 Hamburg
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2018
der Gesellschaft ein.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der H&R GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember
2017, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der H&R GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts der Geschäftsführung zu den Angaben nach § 289a
Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der H&R
GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
am 14. März 2018 gemäß §§ 171, 278 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung
über die Feststellung des Jahresabschlusses. Die übrigen genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen.
Hierzu bedarf es keines Beschlusses der Hauptversammlung.
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Neuenkirchener Straße
8, 48499 Salzbergen, sowie Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, die vorgenannten Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus. Sie sind ab diesem Zeitpunkt außerdem im Internet unter
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zugänglich. Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht
ausliegen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der H&R GmbH & Co. KGaA zum
31. Dezember 2017 in der der Hauptversammlung vorgelegten Fassung festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.
Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 21.106.438,91 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie: |
EUR |
14.614.621,20 |
Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: |
EUR |
6.491.817,71 |
Die Dividende ist am 19. Juni 2018 zur Auszahlung fällig.
Die Dividende wird nach Wahl eines jeden Aktionärs entweder (i) für sämtliche von dem Aktionär gehaltenen Aktien ausschließlich
in bar oder (ii) für sämtliche von dem Aktionär gehaltenen Aktien in Bezug auf einen Teil der Dividende in bar und in Bezug
auf den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 'Aktiendividende') oder (iii) für einen Teil der von dem Aktionär gehaltenen Aktien in bar und für den anderen Teil seiner Aktien als Aktiendividende
geleistet.
Die Dividende wird aus dem zu versteuernden Gewinn ausgezahlt und unterliegt daher, unabhängig davon, wie der Aktionär sein
Wahlrecht ausübt, grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer).
Bei Wahl der Aktiendividende wird ein Teilbetrag in Höhe von 30 % der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie (entspricht
EUR 0,12) (der 'Sockeldividendenanteil') stets in bar ausgeschüttet. Von diesem Sockeldividendenanteil wird - in Abhängigkeit vom steuerlichen Status des jeweiligen
Aktionärs - eine etwaige Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer
abgezogen, einbehalten und an die Steuerbehörden abgeführt. Dem jeweiligen Aktionär wird ein etwaiger Restbetrag oder, sofern
kein Steuerabzug vorzunehmen ist, der gesamte Sockeldividendenanteil gutgeschrieben.
Die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit zur Wahl der Aktiendividende werden in einem gesonderten Dokument
erläutert, das den Aktionären zur Verfügung gestellt wird und insbesondere Informationen über die Anzahl und die Ausstattung
der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden.
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 93.404.214,59,
eingeteilt in 36.536.553 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall werden die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,40 je dividendenberechtigter
Stückaktie vorsieht; das Angebot, die Dividende statt in bar teilweise in Form von Aktien zu erhalten, bleibt unberührt. Die
Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für
das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Mai 2018 endet turnusgemäß die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herr
Dr. Schütter.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 Var. 4, 101 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 1 Abs.
1 Nr. 2, 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner und drei Mitgliedern der
Arbeitnehmer zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am
24. Mai 2018
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Herrn Dr. Hartmut Schütter, wohnhaft in Schwedt/Oder, Dipl.-Ing. für Verfahrenstechnik in selbstständiger beratender Tätigkeit (Consulting Engineer)
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bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats wiederzuwählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Ergänzende Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:
Lebenslauf Dr. Hartmut Schütter:
Persönliche Daten: |
Geboren 20. November 1944 |
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* |
Ingenieursstudium für Verfahrenstechnik (Dipl.-Ing.)
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* |
Promotion in Chemie (Dr. rer. nat.)
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* |
1971-2006 VEB Petrolchemisches Kombinat, Schwedt sowie der nachfolgenden PCK Raffinerie GmbH, Schwedt
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* |
2006-heute: Dipl.-Ing. für Verfahrenstechnik in selbstständiger beratender Tätigkeit (Consulting Engineer)
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Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten:
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* |
35-jährige Berufstätigkeit im petrochemischen Bereich
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* |
umfangreiche Erfahrung im Raffineriebetrieb sowie Expertise über Vakuum-Gasöl
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* |
Inhaberschaft von 76 Patenten im Bereich der Raffinerie- und Verfahrenstechnik
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* |
Zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen im Raffinerie-/Chemiebereich
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Aufgaben im Aufsichtsrat:
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* |
Expertise und Beratung zu Raffinerietechnik, Anlagenbau, Ingenieurwesen und zu strategischen Fragestellungen
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* |
Vorsitzender des Ausschusses für Raffinerietechnik und Strategie
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Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Dr. Schütter ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):
Es bestehen keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Schütter zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen kann.
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6. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
Die Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2018 bestellt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlene Erklärung
der Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
nebst Änderung der Satzung
Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014 beschlossene und in § 4 Absatz 5 der Satzung geregelte Ermächtigung, das Grundkapital
um bis zu insgesamt EUR 22.364.796,53 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) wird am 12. Mai 2019 auslaufen. Es soll daher
ein neues genehmigtes Kapital geschaffen und die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 23. Mai 2023 um bis zu EUR 24.000.000,00 zu erhöhen. Dies dient dem Zweck, die Verwaltung
auch künftig in die Lage zu versetzen, zum Zweck der Beschaffung weiterer finanzieller Mittel, zur Akquisition von Unternehmen
und Beteiligungen, zur Gewährung einer Aktiendividende oder sonst aus Gründen des Gesellschaftsinteresses neue Aktien auszugeben,
ohne dass die Kapitalerhöhung direkt durch die Hauptversammlung beschlossen werden muss.
Sofern die Hauptversammlung den Beschluss zu Punkt 2 der Tagesordnung fasst, haben die Aktionäre die Wahl, die Dividende für
das Geschäftsjahr 2017 wahlweise in bar oder teilweise in bar und teilweise in Form von Stückaktien der Gesellschaft (Aktiendividende)
zu erhalten (s. im Einzelnen Punkt 2 der Tagesordnung). Um zu ermöglichen, dass die für die Aktiendividende benötigten neuen
Aktien noch aus dem Genehmigten Kapital 2014 ausgegeben werden können und die Abwicklung der Aktiendividende somit zu beschleunigen,
soll das neue genehmigte Kapital zusätzlich zu dem bereits bestehenden Genehmigten Kapital 2014 beschlossen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
7.1 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 23. Mai
2023 (einschließlich) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 24.000.000,00 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2018'). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden,
indem die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
a) |
soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;
|
b) |
wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen,
sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen
oder sonstigen Rechten, ausgegeben werden;
|
c) |
wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zu ihrer Ausnutzung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung aus genehmigtem Kapital gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung
von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
('Schuldverschreibungen') ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung gemäß §§ 71 Abs.
1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden. Eine erfolgte Anrechnung
entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital, zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder
zur Veräußerung eigener Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen,
die zu einer Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden;
|
d) |
wenn die Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw.
Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht
bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft;
|
e) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw.
Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. der Andienung von Aktien als Aktionär zustünde.
|
Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien aus dem Genehmigten
Kapital 2018 dürfen 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind anzurechnen (i)
neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung
aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer
Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden. Sofern und soweit
die Hauptversammlung nach Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zu einer Anrechnung auf die vorgenannte
20 %-Grenze geführt hat, diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, entfällt die erfolgte Anrechnung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die
Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.
|
7.2 |
Nach § 4 Absatz 6 der Satzung wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:
'7. |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2018 ermächtigt, bis zum 23.
Mai 2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 24.000.000,00 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2018'). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden,
indem die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
a) |
soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;
|
b) |
wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen,
sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen
oder sonstigen Rechten, ausgegeben werden;
|
c) |
wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zu ihrer Ausnutzung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung aus genehmigtem Kapital gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung
von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
('Schuldverschreibungen') ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung gemäß §§ 71 Abs.
1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden. Eine erfolgte Anrechnung
entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital, zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder
zur Veräußerung eigener Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen,
die zu einer Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden;
|
d) |
wenn die Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw.
Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht
bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft;
|
e) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw.
Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. der Andienung von Aktien als Aktionär zustünde.
|
Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien aus dem Genehmigten
Kapital 2018 dürfen 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind anzurechnen (i)
neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung
aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer
Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden. Sofern und soweit
die Hauptversammlung nach Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zu einer Anrechnung auf die vorgenannte
20 %-Grenze geführt hat, diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, entfällt die erfolgte Anrechnung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die
Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.'
|
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7.3 |
Anpassung der Satzungsfassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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Der schriftliche Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2, 278 Abs.
3 AktG über die Gründe für die Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht
wird von der Einberufung an im Internet unter
https://hur.com/de/
im Bereich Investoren - Hauptversammlung veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich
gemacht.
Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186
Abs. 4 Satz 2, 278 Abs. 3 AktG über die Gründe für die Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, das Bezugsrecht
der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 auszuschließen
Zu Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung am 24. Mai 2018 vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital für die
Dauer von fünf Jahren bis zum 23. Mai 2023 zu schaffen. Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014 beschlossene und in §
4 Absatz 5 der Satzung geregelte Ermächtigung, das Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 22.364.796,53 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2014') wird am 12. Mai 2019 auslaufen. Es soll daher ein neues genehmigtes Kapital geschaffen und die persönlich haftende Gesellschafterin
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 23. Mai 2023 um bis zu EUR 24.000.000,00 zu erhöhen.
Dies dient dem Zweck, die Verwaltung auch künftig in die Lage zu versetzen, zum Zweck der Beschaffung weiterer finanzieller
Mittel, zur Akquisition von Unternehmen und Beteiligungen, zur Gewährung einer Aktiendividende oder sonst aus Gründen des
Gesellschaftsinteresses neue Aktien auszugeben, ohne dass die Kapitalerhöhung direkt durch die Hauptversammlung beschlossen
werden muss.
Sofern die Hauptversammlung den Beschluss zu Punkt 2 der Tagesordnung fasst, haben die Aktionäre die Wahl, die Dividende für
das Geschäftsjahr 2017 wahlweise in bar oder teilweise in bar und teilweise in Form von Stückaktien der Gesellschaft (Aktiendividende)
zu erhalten (s. im Einzelnen Punkt 2 der Tagesordnung). Um zu ermöglichen, dass die für die Aktiendividende benötigten neuen
Aktien noch aus dem Genehmigten Kapital 2014 ausgegeben werden können und die Abwicklung der Aktiendividende somit zu beschleunigen,
soll das neue genehmigte Kapital zusätzlich zu dem bereits bestehenden Genehmigten Kapital 2014 beschlossen werden.
Damit die Verwaltung diese Möglichkeit dem Interesse der Gesellschaft entsprechend optimal und flexibel nutzen kann, soll
der Beschluss für verschiedene in dem Beschlussvorschlag benannte Zwecke eine Ermächtigung vorsehen, das Bezugsrecht auszuschließen:
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7.1 a) erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich
von Spitzenbeträgen. Dies ist eine Maßnahme, die aus technischen Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, insbesondere
zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses, erforderlich und angemessen ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und deren Ausübung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Ein
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher erforderlich und angemessen.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7.1 b) erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, sofern die
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen,
sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen
oder sonstigen Rechten, erfolgt. Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit
zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit
erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können.
Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung oftmals nicht
Geld, sondern Aktien. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen können sich daher Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als
Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Weil eine Ausgabe von Aktien bei sich abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten
mit regelmäßig komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss,
ist der Weg über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich. Die persönlich
haftende Gesellschafterin wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll, sobald sich Möglichkeiten zur Akquisition konkretisieren.
Sie wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird die
persönlich haftende Gesellschafterin darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Konkrete
Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zurzeit
nicht.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7.1 c) erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, wenn die
Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Hierbei handelt es sich um eine Ermächtigung, einen sog. erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig
günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen
und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch
solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft
können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission
der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen von Tagesordnungspunkt
7.1 c) gerade auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis
werden auch Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und können gegebenenfalls
zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Zukäufe von Aktien zu vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen.
Zum Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 c) auf insgesamt 10 % des Grundkapitals begrenzt, wobei das Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung maßgeblich ist. Dabei ist zum weiteren
Schutz der Aktionäre vorgesehen, dass andere Kapitalmaßnahmen, die auf der Grundlage einer anderweitigen Ermächtigung unter
erleichtertem Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen, auf die 10 %-Grenze angerechnet werden. Anzurechnen
sind daher (i) neue Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 bis zu ihrer Ausnutzung
auf der Grundlage einer etwaigen künftigen weiteren Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ('Schuldverschreibungen') ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt
7.1 bis ihrer Ausnutzung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die
während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 bis ihrer Ausnutzung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
veräußert wurden. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote
möglichst aufrechterhalten wollen.
Eine erfolgte Anrechnung ist jedoch nicht mehr gerechtfertigt und soll daher wieder entfallen, soweit eine anderweitige Ermächtigung
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach ihrer Ausübung, die zu einer Anrechnung geführt
hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung
zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf die 10 %-Grenze wieder entfallen
ist. Soweit erneut neue Aktien aus einem anderen genehmigten Kapital oder Schuldverschreibungen unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben oder eigene Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert werden können, soll die Möglichkeit zum
erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 mit anderen Worten
auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 bestehen. Mit Inkrafttreten
der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss entfällt nämlich die durch die Ausgabe neuer Aktien oder Schuldverschreibungen
bzw. die Veräußerung eigener Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe
neuer Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss aus dem unter Tagesordnungspunkt 7.1 zu beschließenden genehmigten
Kapital. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss über eine Neuerteilung mit denen eines Beschlusses über
die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Neuerteilung einer zuvor
ausgenutzten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich
des Ermächtigungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen.
Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass (i) die persönlich haftende Gesellschafterin ohne
erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 die
10 %-Grenze für einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt nur einmal ausschöpfen
kann und (ii) im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung die persönlich haftende Gesellschafterin während
der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 wieder frei in der Wahl ist, ob sie von den Erleichterungen
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem
Kapital gegen Bareinlage Gebrauch macht.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7.1 d) erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, wenn die
Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten
des Emittenten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten
des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft. Der Gesellschaft soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, Aktien, die zur Bedienung
von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen
benötigt werden, wahlweise auch aus genehmigtem Kapital auszugeben. Sofern und soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit
Gebrauch macht, muss keine bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche
Möglichkeit daher nicht berührt. Die Nutzung neuer Aktien aus genehmigtem Kapital statt einer Ausgabe von Aktien aus bedingtem
Kapital oder einer sonst erforderlichen Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ermächtigung soll insoweit die
Flexibilität der Gesellschaft erhöhen.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7.1 e) erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, um den Inhabern
oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder einem Andienungsrecht
der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien ausgestatteten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht
in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten
bzw. Andienung von Aktien als Aktionär zustehen würde. Die Anleihebedingungen enthalten in der Regel Klauseln, die dem Schutz
der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente
am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit,
zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender
Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option
oder Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission von Schuldverschreibungen
dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer
Gesellschaft.
Der Gesamtumfang bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen ist zusätzlich auf insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft,
und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung, beschränkt, wobei auch hier eine gleichzeitige Anrechnung anderweitiger bezugsrechtsfreier Kapitalmaßnahmen
erfolgt. Durch diese Beschränkung, die über die gesetzlichen Einschränkungen hinausgeht, wird eine etwaige Beeinträchtigung
der Aktionärsinteressen in engen Grenzen gehalten. Allerdings soll eine erfolgte Anrechnung wieder entfallen, wenn die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss, die zu einer Anrechnung auf die vorgenannte 20 %-Grenze geführt hat, von der Hauptversammlung
erneut erteilt wird.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vorgenannten Fällen in den
umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die persönlich haftende Gesellschafterin in der nächsten Hauptversammlung
darüber berichten.
Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach §§ 123
Abs. 4 Satz 2, 278 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis zum 17. Mai 2018, 24.00 Uhr unter der nachfolgend genannten, für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle (die 'Anmeldeadresse') zugehen:
H&R GmbH & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen ebenfalls in Textform
(§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut nachzuweisen. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, also auf den 3. Mai 2018, 0.00 Uhr (der 'Nachweisstichtag') beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und empfehlen unseren
Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. Die Eintrittskarte ist keine Teilnahmevoraussetzung,
sondern dient nur der Vereinfachung der organisatorischen Abwicklung an der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, haben die Möglichkeit,
ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere
der gemäß §§ 135 Abs. 8, 278 Abs. 3 AktG oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 i.V.m. 278 Abs. 3 AktG gleichgestellten Personen
oder Institutionen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach vorgenannten
Vorschriften gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Anmeldeadresse oder gegenüber dem Bevollmächtigten
erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann an die Anmeldeadresse übermittelt oder am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
vorgelegt werden. Der Nachweis kann ferner unter der E-Mail-Adresse
hauptversammlung2018@hur.com
übermittelt werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen
das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen
mit der Eintrittskarte zugesendet. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail
angefordert werden. Es steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft
https://hur.com/de/
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zum Herunterladen bereit.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Herrn
Ties Kaiser, Börnsen, und Frau Silke Steenbock, Hamburg, bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Die Vollmachten mit Weisungen müssen ebenfalls
in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen.
Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen
mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Das Formular kann zudem unter der oben
genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Es steht ferner auf der Internetseite der
Gesellschaft
https://hur.com/de/
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zum Herunterladen bereit.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen die Vollmachten nebst
Weisungen bis zum 22. Mai 2018, 24.00 Uhr (Zugang) per Post oder per Fax an die oben genannte Anmeldeadresse oder per E-Mail an
hauptversammlung2018@hur.com
übermitteln. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG
Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach §§ 122 Abs. 2, 278 Abs. 3 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital, das
entspricht 195.583 Stückaktien, erreichen (die 'Mindestbeteiligung'), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch die Geschäftsführung vertretene H&R GmbH & Co. KGaA zu richten, wobei
jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Es muss der Gesellschaft
bis zum 23. April 2018, 24.00 Uhr unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
H&R GmbH & Co. KGaA
- Geschäftsführung - Neuenkirchener Str. 8 48499 Salzbergen
Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3, Satz 4 i.V.m. § 121 Abs. 7 AktG und § 70 AktG
(jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG) verwiesen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127, 278 Abs. 3 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat
zu stellen sowie Wahlvorschläge zu Punkt 5 und Punkt 6 der Tagesordnung zu machen. Etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge
nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG können der Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse übermittelt werden:
H&R GmbH & Co. KGaA
Investor Relations - HV 2018 Neuenkirchener Str. 8 48499 Salzbergen Fax: +49 (0)5976-94 53 08 E-Mail: investor.relations@hur.com
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft bis zum 9. Mai 2018, 24.00 Uhr unter der vorgenannten Adresse zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung
unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
https://hur.com/de/
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zugänglich gemacht. Gegenanträgen, nicht aber Wahlvorschlägen, ist eine Begründung
beizufügen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw.
Wahlvorschlag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. In der Hauptversammlung können mündliche Gegenanträge bzw.
Wahlvorschläge auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung gestellt werden.
Auskunftsrecht nach §§ 131 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach §§ 124a, 278 Abs. 3 AktG zur Hauptversammlung, weitergehende Erläuterungen der Aktionärsrechte nach
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG (jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG) sowie ergänzende Informationen zu dem
Aufsichtsratskandidaten Herrn Dr. Hartmut Schütter finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://hur.com/de/
im Bereich Investoren - Hauptversammlung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 93.404.214,59. Es ist eingeteilt
in 36.536.553 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 36.536.553 Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen
von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Salzbergen, im April 2018
H&R GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin H&R Komplementär GmbH
Die Geschäftsführung
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