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Rechnungshof empfiehlt 28.04.2017 12:06:00

Bund soll Verbund AG nicht mehr durch zwei Ministerien managen

Die Aufteilung der Zuständigkeit sei haushaltsrechtlich unzweckmäßig, so der RH in einem neuen Bericht zum Thema "Gewinnausschüttungen" bei den insgesamt gut 100 Unternehmen, an denen der Bund direkt mehrheitlich beteiligt ist. Die geteilte Zuständigkeit für die Verbund AG - die Anteilsrechteverwaltung beim Wirtschaftsministerium und die haushaltsrechtliche Vereinnahmung der Dividendenzahlungen (Vermögensrechte) beim Finanzministerium - sei "nicht zweckmäßig". Denn: Da die Verbund-Dividenden dem Finanzressort zufließen, gebe es für das Wirtschaftsressort "weniger Anreiz und Veranlassung, strategische Überlegungen hinsichtlich der Dividendenpolitik der Verbund AG zu formulieren".

"Für diese spezielle Form der Aufgabenteilung" gebe es "auch keine schriftliche Grundlage", bemängeln die RH-Prüfer außerdem. Es sollte diese geteilte Aufgabenwahrnehmung zum Verbund evaluiert werden, "mit dem Ziel, die haushaltsrechtlich unzweckmäßige Teilung der Zuständigkeit zu beseitigen", wird konkret angeraten.

Auch insgesamt wartet der RH in dem Bericht zum Thema Gewinnausschüttungen der Unternehmen mit Bundesbeteiligung mit einer Reihe von Ratschlägen auf. Insgesamt ging es bei der Prüfung um neun von 108 Unternehmen, an denen der Bund im Jahr 2015 direkt und mehrheitlich beteiligt war und die auch Gewinne ausgeschüttet haben. Im Schnitt der Jahre 2010 bis 2015 flossen dem Bundesbudget daraus rund 634 Mio. Euro jährlich zu. Für die Organisation der Eigentümeragenden und die Kernaufgaben des Beteiligungsmanagements inklusive Beteiligungsstrategie hätten aber keine bundesweiten Standards bestanden. Keines der drei überprüften Ressorts - BMF, BMVIT und BMWFW - habe für seine Unternehmen strategische Grundsätze zur Gewinnausschüttung und Gewinnverwendung festgelegt.

Von 2010 bis 2015 hätten "vor allem die Erfordernisse der Budgetkonsolidierung die 'Dividendenpolitik des Bundes'" geprägt, so der RH. Doch seien "die von den Regierungsspitzen in Budgetgesprächen vereinbarten Ausschüttungsbeträge nicht anhand einer, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorab definierten Ausschüttungspolitik der Eigentümerressorts plausibilisiert" worden. So seien etwa "die maßgeblichen Beweggründe" sowie die Entscheidungs- und Organverantwortung für die Ausschüttungen etwa der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Asfinag ab dem Jahr 2011 oder der Bundesimmobiliengesellschaft BIG ab dem Jahr 2013 weder durch Beschlüsse der Gesellschaftsorgane noch die Eigentümervertreter BMVIT bzw. BMWFW dokumentiert.

Während die Post AG und die Verbund AG als börsennotierte Unternehmen mit Bundesbeteiligung über eine Dividendenpolitik verfügten, sei dies für Asfinag und BIG nicht zutreffend, dies vermindere die Transparenz der Ausschüttungsentscheidungen, so der RH. Und: Diese vier ausgewählten Unternehmen hätten ihre Ausschüttungen 2010 bis 2015 überwiegend aus operativen Gewinnen erwirtschaftet, "konnten ihre Gewinnausschüttungen jedoch nur zum Teil aus dem Free Cashflow finanzieren. Zum Teil nahmen sie Fremdmittel auf, in einzelnen Fällen lösten sie auch Rücklagen auf."

Die Grundsätze und Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts wären auch für budgetpolitische Zusagen bzw. Entscheidungen über Gewinnausschüttungen zu beachten, lautet gleich die erste der Schlussempfehlungen des RH an Finanz-, Verkehrs- und Wirtschaftsministerium. Zudem wäre die Aussagekraft des Controlling zu den Ausschüttungen und seine Eignung für Steuerungszwecke zu verbessern. Die Eigentümervertreter des Bundes sollten sich aktiv mit den rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Gestaltung von Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen auseinandersetzen, um die Eigentümerinteressen bestmöglich wahrzunehmen.

Gesellschaftsverträge und Satzungen der Beteiligungen seien auf unbegründete Einschränkungen der Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Gewinnverwendung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mittel- bis langfristig wären zur Orientierung für Ausschüttungsentscheidungen "nicht zu überschreitende Grenzwerte für Gewinnausschüttungen in Form von unternehmensspezifisch geeigneten Liquiditätskennzahlen und Zielwerten für die Kapitalstruktur" vorzugeben; Abweichungen von den Grenzwerten über längere Zeit sollten - "etwa ab dem dritten Jahr" - Gegensteuerungsmaßnahmen zur Stärkung der Liquidität und der Eigenfinanzierung auslösen, "z. B. einen vorübergehenden Ausschüttungsverzicht".

sp/snu

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