Volkswagen Aktie
WKN: 766403 / ISIN: DE0007664039
VW-Skandal |
23.11.2017 09:06:00
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LG Wels hebt Kfz-Kaufvertrag auf - VW muss Wert ersetzen
Das mit 21. November datierte Urteil ist vorerst noch nicht rechtskräftig, das Gericht hat eine Revision zugelassen. Für Anwalt Michael Poduschka, der den Kläger vertritt, ist das Urteil "richtig, klar und nachvollziehbar". Seines Wissens ist es das erste Urteil zweiter Instanz, das den Klägern recht gibt. Einen Spruch des Höchstgerichts zu dem Thema gibt es noch nicht.
Der Kläger hatte im Juli 2015 den gebrauchten Wagen um 13.000 Euro gekauft und wenige Monate später, nach nur 400 km Fahrleistung, die Aufhebung des Kaufvertrages wegen Täuschung verlangt. Dazwischen war bekanntgeworden, dass VW eine Schummelsoftware in seinen Fahrzeugen installiert hat, die am Prüfstand für einen geringeren Ausstoß von Stickoxiden sorgt als im realen Fahrbetrieb.
Das Erstgericht war noch davon ausgegangen, dass das Fahrzeug weiter verwendet werden kann und die Verbesserung durch Software-Update relativ einfach möglich ist. Mit Update drohe auch kein Entzug der Zulassung, der Mangel sei geringfügig, daher sei der Vertrag nicht aufzuheben, gab das Erstgericht VW recht.
Das LG Wels sah das nun in zweiter Instanz ganz anders: Grundsätzlich sei die Schummelsoftware ein Mangel, "weil üblicherweise ein Kfz-Käufer nicht damit rechnen muss bzw. kann, dass derartige Manipulationen vorgenommen worden sind". Auch dass der Entzug der Zulassung droht, wenn das von VW entwickelte Update nicht aufgespielt wird, sei als Mangel zu werten. Das werde dadurch verstärkt, dass der Kfz-Besitzer verpflichtet ist, "von dem Unternehmen, das eine Manipulationssoftware in sein Auto integriert hat, eine weitere Software zur Rückgängigmachung der Manipulation entgegenzunehmen, um nicht den Verlust der Zulassung zu riskieren".
Dem Kläger ist es nach Ansicht des Gerichts "unzumutbar, eine Software aufspielen zu lassen, die von demselben Unternehmen entwickelt wurde, das ihn vorsätzlich getäuscht hat". Arglistige Täuschung bzw. vorsätzliches Herbeiführen des Mangels erfülle den Tatbestand der Unzumutbarkeit aus triftigen Gründen. Außer der Software von VW gebe es aber keine Möglichkeit, die Lage zu sanieren.
Dazu komme, dass der Mangel nicht geringfügig sei. Gegen die Geringfügigkeit spreche, dass die Mängelbeseitigung vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt werden muss und dass es mehrere Monate gedauert hat, bis die neue Software programmiert war. Abgesehen davon gebe es Beispiele dafür, dass selbst bei geringfügigen Mängeln der Kaufvertrag gewandelt werden musste.
Aus Sicht des LG Wels war die Wandlung des Kaufvertrags "im konkreten Fall jedenfalls berechtigt", der Kaufvertrag war aufzulösen, der Käufer soll den Kaufpreis abzüglich Benützungsentgelt zurückerhalten. Wobei der Käufer im konkreten Fall sogar hoffen kann, mehr Geld zurückzubekommen, als er für den Kauf gezahlt hat. Denn das Gericht hat nur knapp 80 Euro Wertminderung angenommen und VW dazu verdonnert 12.921 Euro plus (gesetzlich festgeschriebene) vier Prozent Zinsen zu zahlen. So ein Geschäft sei aber nur bei einer entsprechend geringen Fahrleistung möglich, schränkt Poduschka ein.
(APA) tsk/gru

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