Berufung eingereicht |
13.06.2018 10:17:00
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Gericht: Preiserhöhungsklausel der EVN unzulässig
Der VKI hatte die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG wegen einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt, die Preiserhöhungen in unbeschränktem Ausmaß ermöglicht. Demnach könne die EVN Kunden die Preisänderung mitteilen und letztlich zwei Möglichkeiten bieten: Entweder der Kunde widerspricht der Preiserhöhung, was das Ende des Vertrages zur Folge hat. Oder der Kunde unternimmt nichts, dann wird die Preiserhöhung ab dem im Schreiben genannten Zeitpunkt wirksam.
"Das Stillschweigen der EVN-Kunden gilt nach der Klausel daher als Zustimmung zu der von der EVN vorgesehenen Preiserhöhung", teilte der VKI mit. Laut dem Landesgericht laufe eine derartige Preisänderungsklausel mittels Zustimmungsfiktion durch die Abänderungsmöglichkeit in unbeschränktem Ausmaß im Ergebnis auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinaus. Der Entscheidung zufolge entspreche die von der EVN verwendete Klausel nicht den Konsumentenschutzbestimmungen.
"Wie das Landesgericht Wiener Neustadt unter anderem ausführt, bleibt nach der beanstandeten Klausel der Umfang einer möglichen Preisänderung völlig unklar; weder enthält die angefochtene Klausel eine Deckelung, noch bestimmt sie Anlass, Zeitpunkt oder Voraussetzungen der Preisänderungen", sagte VKI-Juristin Marlies Leisentritt. "Das Landesgericht Wiener Neustadt bestätigte unsere Rechtsansicht und sah die Klausel als gröblich benachteiligend sowie intransparent an." Für die Konsumentenschützer sei wichtig, dass in der Klausel im Voraus eine Höchstgrenze und eine sachliche Rechtfertigung stehen, so Beate Gelbman, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
"Wir haben gegen das Urteil Berufung erhoben", sagte EVN-Sprecher Stefan Zach auf APA-Anfrage. "Sollte das Urteil in den Instanzen halten, werden wir diese Klausel natürlich anpassen." Diese Klausel werde in der ganzen Branche verwendet und sei auch von der Regulierungsbehörde akzeptiert, hieß es vom niederösterreichischen Energieversorger. "Wir würden dann auch den Regulator einladen, an dieser Anpassung der Klausel mitzuwirken", sagte Zach.
Der VKI teilte in der Aussendung mit, das Landesgericht habe sich an die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) gehalten. Dieser habe mehrmals in Verbandsprozessen im Banken- und Mobilfunkbereich sowie im Fitnessstudio-Sektor Klauseln zu Zustimmungsfiktionen, die jener der EVN ähnlich waren, unter anderem als gröblich benachteiligend für den Kunden bzw. als intransparent beurteilt.
(Schluss) kil/itz/ivn
ISIN AT0000741053 WEB http://www.evn.at http://www.konsument.at
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