Klarnamenpflicht |
08.12.2020 16:37:00
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Facebook darf Pseudonyme verbieten
Die Richter verwiesen dabei explizit auf die Probleme, die Anonymität im Netz mit sich bringt. "Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger", schreiben sie in beiden Urteilen. Dagegen sei die Verpflichtung, den wahren Namen zu benutzen, grundsätzlich geeignet, "Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten". Facebook habe "angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet - Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen und Hassrede" - ein legitimes Interesse daran.
Auch Facebook begründet die Klarnamenpflicht in seinen Nutzungsbedingungen ähnlich. Dort heißt es: "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden." Die Entscheidung des OLGs begrüßte der Konzern. Viele andere soziale Medien erlauben dagegen die Nutzung von Pseudonymen.
Facebook sieht die Nutzung des echten Namens als zentrales Element seines Angebots. Bei Hinweisen auf Pseudonyme geht das Unternehmen der Frage nach, ob es sich um echte Namen handelt. Eine flächendeckende Überprüfung gibt es dem Konzern zufolge allerdings nicht. Dazu, wie viele Profile unter echten und wie viele unter Pseudonymen existieren, nennt das Unternehmen keine Zahlen.
In den beiden vorliegenden Fällen hatte Facebook die Profile zweier Personen gesperrt, die Fantasienamen verwendeten. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu in erster Instanz unterschiedlich befunden. In Ingolstadt war die Klarnamenpflicht verworfen, in Traunstein bestätigt worden.
Beim in Traunstein verhandelten Fall waren zudem rassistische Postings über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler hinzugekommen, derentwegen Facebook das Profil erneut gesperrt hatte. Auch dies war ursprünglich Teil des Verfahrens. Nachdem das OLG in der mündlichen Verhandlung aber zu erkennen gegeben hatte, dass es diese Sperrung wohl ebenfalls als rechtmäßig ansehen wird, hatte der Kläger diesen Teil der Berufung zurückgezogen.
Eine zentrale Rolle für die Entscheidung hatte die Frage gespielt, ob das deutsche Telemediengesetz oder die EU-Datenschutzgrundverordnung entscheidend ist. In ersterem heißt es, dass eine Nutzung unter Pseudonym ermöglicht werden muss, "soweit dies technisch möglich und zumutbar ist". In der zweiten wird dies nur als Möglichkeit genannt. Am Ende kam das OLG zum Schluss, dass das Pseudonym in den aktuellen Fällen für Facebook nicht zumutbar ist.
MÜNCHEN (dpa-AFX)
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