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EQS-News: Deutsche Beteiligungs AG platziert erfolgreich 100 Millionen Euro Wandelschuldverschreibungen fällig 2030

EQS-News: Deutsche Beteiligungs AG / Schlagwort(e): Anleiheemission/Kapitalmaßnahme
Deutsche Beteiligungs AG platziert erfolgreich 100 Millionen Euro Wandelschuldverschreibungen fällig 2030

28.06.2024 / 15:29 CET/CEST
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Deutsche Beteiligungs AG platziert erfolgreich 100 Millionen Euro Wandelschuldverschreibungen fällig 2030


Frankfurt am Main, 28. Juni 2024 – Die Deutsche Beteiligungs AG (die „Gesellschaft“) hat heute erfolgreich nicht nachrangige und nicht besicherte Wandelschuldverschreibungen fällig 2030 (die „Wandelschuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von 100 Millionen Euro mit Wandlungsrecht in nennwertlose neue und/oder bestehende Stückaktien der Gesellschaft platziert. Die Wandelschuldverschreibungen wurden ausschließlich institutionellen Investoren außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen eines beschleunigten Platzierungsverfahrens (accelerated bookbuilding) zum Kauf angeboten (das „Angebot“). Das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft wurde ausgeschlossen.

Die Wandelschuldverschreibungen sind in bis zu 3.247.259 Millionen nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft wandelbar. Die Wandelschuldverschreibungen werden zu 100 Prozent des Nennbetrags ausgegeben und sind am 5. Januar 2030 endfällig. Die Wandelschuldverschreibungen werden mit 5,5 Prozent p.a. verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich am 5. Januar und 5. Juli eines jeden Jahres zu zahlen, erstmals am 5. Januar 2025. Der anfängliche Wandlungspreis wurde auf 30,7952 Euro festgelegt, was einer Wandlungsprämie von 22,5 Prozent auf den Referenzaktienkurs von 25,1389 Euro entspricht.

Die Rossmann Beteiligungs GmbH, Aktionärin der Gesellschaft, und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft haben sich an der Platzierung beteiligt.

Der Vollzug der Transaktion soll am oder um den 5. Juli 2024 erfolgen (der „Valutierungstag“). Die Gesellschaft hat sich im Rahmen der Transaktion zu einem marktüblichen Lock-up von 90 Tagen nach dem Valutierungstag verpflichtet.

Die Wandelschuldverschreibungen sollen in den Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen werden. Der Vollzug der Transaktion ist jedoch hiervon unabhängig.

Die Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoemissionserlös aus der Begebung der Wandelschuldverschreibungen für Co-Investitionen an der Seite der von der Gesellschaft und ELF Capital Group beratenen Fonds sowie für allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden.

„Die erfolgreiche Platzierung der Wandelschuldverschreibungen unterstreicht die Attraktivität des wachstumsorientierten Geschäftsmodells der Deutschen Beteiligungs AG für ihre Investoren. Sie erhalten Zugang zu einem diversifizierten Portfolio von 37 mittelständischen Unternehmen mit signifikantem Entwicklungspotenzial“, betont Tom Alzin, Sprecher des Vorstands der DBAG.

Die seit 1985 börsennotierte Deutsche Beteiligungs AG (DBAG) ist eines der renommiertesten Private-Equity-Unternehmen Deutschlands. Als Investor und Fondsberater liegt der Investitionsschwerpunkt der DBAG traditionell im Mittelstand mit einem Fokus auf gut positionierten Unternehmen mit Entwicklungspotenzial, vorrangig in der DACH-Region. Branchenschwerpunkte sind produzierende Unternehmen, Industriedienstleister und IndustryTech-Unternehmen – Unternehmen also, deren Produkte Automatisierung, Robotertechnik und Digitalisierung ermöglichen – sowie Unternehmen aus den Branchen Breitband-Telekommunikation, IT-Services, Software und Healthcare. Seit 2020 ist die DBAG auch in Italien mit einem eigenen Büro in Mailand vertreten. Das vom DBAG-Konzern verwaltete oder beratene Vermögen beträgt rund 2,6 Milliarden Euro. Im Rahmen der strategischen Partnerschaft mit der ELF Capital Group, ergänzt die DBAG ihr Angebot an flexiblen Finanzierungslösungen für den Mittelstand um privates Fremdkapital.

Deutsche Beteiligungs AG
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Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger (a) im EWR eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden Fassung, die "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist kein Qualifizierter Anleger im Sinne der Prospektverordnung und (b) im Vereinigten Königreich eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in der Form, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist, oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des britischen Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000; "FSMA") sowie von zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 gemäß dem FSMA erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in der Form gilt, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die "PRIIPs-Verordnung der EU") oder der PRIIPs-Verordnung der EU in der Form, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist (die "PRIIPs-Verordnung des Vereinigten Königreichs"), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigen Königreich erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich nach der PRIIPs-Verordnung der EU und/oder der PRIIPs-Verordnung des Vereinigten Königreichs rechtswidrig sein.

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