SFC Energy AG
Brunnthal
- ISIN DE0007568578 - - WKN 756857 -
Berichtigung der am 28. April 2023 veröffentlichten Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der SFC Energy AG am 5. Juni 2023
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28. April 2023 hat der Vorstand der SFC Energy AG die ordentliche Hauptversammlung
auf Montag, den 5. Juni 2023, um 11:00 Uhr (MESZ) einberufen.
Im Zuge der Verarbeitung durch den Bundesanzeiger sind in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2023
Druckfehler in Inhalt bzw. Darstellung aufgetreten. Dies betrifft insbesondere den Tagesordnungspunkt 8 der Einladung (Beschlussfassung
über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder), einschließlich des zu Tagesordnungspunkt 8 im Anhang
der Einladung veröffentlichten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.
Die Druckfehler werden wie folgt berichtigt:
(1) |
Abschnitt: I. Tagesordnung, Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder)
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Unter dem Spiegelstrich Maximalvergütung sind die Prozentgrenzen der Erhöhung der Maximalvergütung fehlerhaft abgedruckt.
Die Maximalvergütung kann um maximal 20% (nicht um 25%) erhöht werden. Der Text des zweiten und dritten Spiegelstrichs unter
dem Spiegelstrich Maximalvergütung lautet richtigerweise wie folgt:
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Im Fall von Sonderleistungen, die nicht als unmittelbare Gegenleistung für die Dienste des Vorstandsmitglieds dienen, aber
vom Aufsichtsrat im Einzelfall anlassbezogen gewährt werden können (z.B. Umzugskosten, Ausgleichszahlungen für Bonusverluste
beim Vorarbeitgeber) kann der Aufsichtsrat die geltende Maximalvergütung für das entsprechende Geschäftsjahr um maximal 20%
erhöhen.
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Außerdem kann der Aufsichtsrat im Falle des Eintritts eines Kontrollwechsels die geltende Maximalvergütung für das Jahr des
Kontrollwechsels um maximal 20% erhöhen.
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(b) |
Neue langfristige variable Vergütung ab 2024 (LTI 2024)
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Unter dem Spiegelstrich Neue langfristige variable Vergütung ab 2024 (LTI 2024) fehlt die Angabe, dass der LTI 2024 nach
freier Wahl der Gesellschaft ganz oder teilweise in Aktien oder als Barausgleich erfüllt werden kann. Der Text des ersten
Spiegelstrichs unter dem Spiegelstrich Neue langfristige variable Vergütung ab 2024 (LTI 2024) lautet richtigerweise wie
folgt:
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Für Vergütungsperioden beginnend mit einer Vorstandsneubestellung bzw. -wiederbestellung ab 1. Januar 2024 wird die langfristige
variable Vergütung (LTI) auf Basis eines rollierenden vierjährigen Performance-Share-Plans (PSP) mit Barausgleich (oder nach freier Wahl der Gesellschaft ganz oder teilweise Erfüllung in Aktien) ermittelt.
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(c) |
Anpassung Cap für LTI 2021
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Unter dem Spiegelstrich Anpassung Cap für LTI 2021 ist der Text fehlerhaft abgedruckt. Der Text des ersten Spiegelstrichs
unter dem Spiegelstrich Anpassung Cap für LTI 2021 lautet richtigerweise wie folgt:
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Anpassung der Caps für den LTI 2021: Für den CEO gilt ein Cap i.H.v. 2,75 Mio. EUR, für den CFO i.H.v. 1,5 Mio. EUR und für
den COO i.H.v. 1 Mio. EUR (statt ursprünglich einheitlich 1,75 Mio. EUR je Vorstandsmitglied).
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Die Nummerierung (II.) des Abschnitts Anhang ist fehlerhaft nicht abgedruckt worden. Der Abschnitt lautet richtigerweise
wie folgt:
(3) |
Abschnitt: II. Anhang, Zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
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(a) |
A. Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der SFC Energy AG Fußnote
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Eine Fußnote im Abschnitt A. Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der SFC Energy AG ist fehlerhaft
nicht abgedruckt worden.
Richtigerweise befindet hinter der eingeklammerten Definition des LTI-Modell 2021 und vor dem folgenden Punkt zunächst eine
hochgestellte Ziffer 1, wie folgt:
Die Fußnote hierzu lautet richtigerweise wie folgt:
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1 Dies gilt nicht für Altverträge von Vorstandsmitgliedern, deren Dienstverträge noch nicht dem Vorstandsvergütungssystem 2021
unterfallen.
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Richtigerweise rücken alle folgenden Fußnoten um eine Ziffer auf, sodass z.B. Fußnote 1 nach Beiträge zur Altersversorgung
unter Relative Anteile der Vergütungskomponenten für Vergütungsperioden ab einer Vorstandsneubestellung bzw. -wiederbestellung
ab dem 1. Januar 2024 unter D. Bestandteile und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung der im Bundesanzeiger vom 28. April 2023
veröffentlichten Fassung richtigerweise Fußnote 2 lautet usw.
(b) |
A. Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der SFC Energy AG Zusatz ganz oder teilweise
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Der Zusatz ganz oder teilweise fehlt im vierten Absatz des Abschnitts A. Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
der SFC Energy AG. Der relevante Satz lautet richtigerweise wie folgt:
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Für Vergütungsperioden beginnend mit einer Vorstandsneubestellung bzw. -wiederbestellung ab 1. Januar 2024 richtet sich die
langfristige variable Vergütung hingegen abweichend nach einem Performance-Share-Plan mit Barausgleich oder, nach freier Wahl
der Gesellschaft, ganz oder teilweise Erfüllung in Aktien (LTI-Modell 2024, siehe hierzu unter G. II. 2.).
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(c) |
E. Höchstgrenzen der Vergütung / Maximalvergütung, I. Caps Zusatz grundsätzlich
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Der Zusatz grundsätzlich fehlt im zweiten Satz des einleitenden Absatzes des Abschnitts I. Caps unter E. Höchstgrenzen
der Vergütung / Maximalvergütung. Der relevante Absatz lautet richtigerweise wie folgt:
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Jeder Bestandteil der Ziel-Gesamtvergütung unterliegt einer wertmäßigen Begrenzung. Die variable Vergütung ist wie folgt grundsätzlich
begrenzt:
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(d) |
E. Höchstgrenzen der Vergütung / Maximalvergütung, II. Maximalvergütung Erhöhung der Maximalvergütung um 20 %
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Die Maximalvergütung kann in Sonderfällen um maximal 20% (nicht um 25%) erhöht werden. Dies ist im vorletzten und vorvorletzten
Absatz des Abschnitts II. Maximalvergütung unter E. Höchstgrenzen der Vergütung / Maximalvergütung fehlerhaft abgedruckt.
Die Absätze lauten richtigerweise wie folgt:
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Im Fall von Sonderleistungen, die nicht als unmittelbare Gegenleistung für die Dienste des Vorstandsmitglieds dienen, aber
vom Aufsichtsrat im Einzelfall anlassbezogen gewährt werden können (z.B. Umzugskosten, Ausgleichszahlungen für Bonusverluste
beim Vorarbeitgeber, siehe hierzu oben unter D. I.) kann der Aufsichtsrat die geltende Maximalvergütung für das entsprechende Geschäftsjahr um maximal 20% erhöhen.
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Außerdem kann der Aufsichtsrat im Falle des Eintritts eines Kontrollwechsels (im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG) die geltende
Maximalvergütung für das Jahr des Kontrollwechsels um maximal 20% erhöhen.
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(e) |
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail Variable Vergütung, II. Langfristig variable Vergütung, 1. LTI-Modell 2021
Tippfehler
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Es sind Tippfehler im Abschnitt 1. LTI-Modell 2021 unter II. Langfristig variable Vergütung unter G. Bestandteile des
Vergütungssystems im Detail Variable Vergütung in Bezug auf die Worte von und auszuübender zu berichtigen. Die relevanten
Sätze lauten richtigerweise wie folgt:
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Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine vom Aufsichtsrat festgelegte Anzahl von Optionsrechten mit Beginn der Laufzeit
ihres Vorstandsdienstvertrages.
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Das Aktienoptionsprogramm stellt sicher, dass nach Ablauf der Wartezeit eine Ausübung von Optionsrechten pro Kalenderjahr
nur möglich ist, soweit die Summe aus der Anzahl der ausgeübten Optionsrechte multipliziert mit dem Schlusskurs am Ausübungstag
dieser Optionsrechte abzüglich des Ausübungspreises und der Anzahl auszuübender Optionsrechte multipliziert mit dem Schlusskurs
am Handelstag vor dem intendierten Tag der Ausübung der Optionsrechte abzüglich des Ausübungspreises einen Betrag von EUR
2,75 Mio. für den CEO bzw. einen Betrag von EUR 1,5 Mio. für den CFO und einen Betrag von EUR 1 Mio. für den COO nicht überschreitet
(Cap).
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(f) |
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail Variable Vergütung, II. Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024,
Funktionsweise Tippfehler
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Es ist ein Tippfehler im Abschnitt 2. LTI-Modell 2024 unter II. Langfristig variable Vergütung unter G. Bestandteile
des Vergütungssystems im Detail Variable Vergütung, dort im Unterabschnitt Funktionsweise, in Bezug auf das Wort Ziel-Gesamtvergütung
zu berichtigen. Der relevante Satz lautet richtigerweise wie folgt:
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Der LTI-Zielbetrag für die jeweilige PSP-Jahres-Tranche entspricht bei einer 100%igen Zielerreichung ca. 60% bis 70% der Ziel-Gesamtvergütung
des jeweiligen Vorstandsmitglieds und ist im jeweiligen Vorstandsdienstvertrag vertraglich festgelegt.
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(g) |
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail Variable Vergütung, II. Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024,
Leistungskriterien, (i) Aktienkursbasiertes Ziel: Relative Total Shareholder Return
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Im Abschnitt 2. LTI-Modell 2024 unter II. Langfristig variable Vergütung unter G. Bestandteile des Vergütungssystems
im Detail Variable Vergütung, dort unter (i) Aktienkursbasiertes Ziel: Relative Total Shareholder Return im Unterabschnitt
Leistungskriterien, ist der Begriff Relative Total Shareholder Return fehlerhaft abgedruckt, nämlich unter Auslassung
des Wortes Return. Der relevante Satz lautet richtigerweise wie folgt:
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Zu diesem Zwecke wird der Relative Total Shareholder Return der SFC-Aktie innerhalb der Performanceperiode mit dem arithmetischen
Mittel der Entwicklung geeigneter Referenzindizes während dieser Periode verglichen.
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(h) |
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail Variable Vergütung, II. Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024,
Leistungskriterien, (ii) LTI-ESG-Ziele
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Der Absatz unter (ii) LTI-ESG-Ziele unter Leistungskriterien unter 2. LTI-Modell 2024 unter II. Langfristig variable
Vergütung unter G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail Variable Vergütung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft
abgedruckt. Der Absatz lautet richtigerweise wie folgt:
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Als LTI-ESG-Ziele werden zwei verschiedene nicht-finanzielle Nachhaltigkeitsziele (ESG Ziele) festgelegt: bezogen auf (i) die CO2-Reduktion (bei der Gesellschaft und/oder in der Wertschöpfungskette, upstream und/oder downstream) und (ii) die Kreislaufwirtschaft,
z.B. gemessen an der Recyclingrate. Die beiden ESG-Ziele werden jeweils mit 15% gewichtet. Der Aufsichtsrat legt die Zielwerte
/Ziele für eine Performanceperiode im Vorhinein unter Berücksichtigung der jeweiligen strategischen Zielsetzungen der Gesellschaft
fest. Der Aufsichtsrat ist dabei bestrebt, möglichst messbare Ziele zu definieren. Die LTI-ESG-Ziele fördern die langfristigen
Nachhaltigkeitsziele der Gesellschaft.
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(i) |
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail Variable Vergütung, II. Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024,
Endzahl Performance Shares
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Hinsichtlich des LTI-Auszahlungsbetrags ist eine Kombination von und/oder fehlerhaft abgedruckt, nämlich unter Auslassung
von und/, unter Endzahl Performance Shares unter 2. LTI-Modell 2024 unter II. Langfristig variable Vergütung unter
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail Variable Vergütung. Der relevante Absatz lautet richtigerweise wie folgt:
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Der LTI-Auszahlungsbetrag wird in der Regel mit dem Gehaltslauf des auf die ordentliche Hauptversammlung der SFC Energy AG
folgenden Monats in dem jeweils auf das Ende der Performanceperiode folgenden Jahr nach freier Wahl der Gesellschaft in Aktien
und/oder in Geld ausgezahlt.
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(j) |
H. Aktieninvestitionsverpflichtung / Aktienhalteverpflichtung, I. Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung
Tippfehler
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Im zweiten Spiegelstrich unter I. Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung unter H. Aktieninvestitionsverpflichtung
/ Aktienhalteverpflichtung ist das Wort diesem statt dem abgedruckt. Der relevante (Halb-)Satz lautet richtigerweise
wie folgt:
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eine Pflicht aus dem Vorstandsanstellungsvertrag, oder
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(4) |
Abschnitt: Weitere Angaben und Hinweise
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Die Nummerierung (II.) des Abschnitts Weitere Angaben und Hinweise ist aufgrund der fehlenden Nummerierung des Abschnitts
Anhang falsch. Der mit II. Weitere Angaben und Hinweise überschriebene Abschnitt lautet richtigerweise wie folgt:
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III. Weitere Angaben und Hinweise
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Es verbleibt im Übrigen unverändert bei der am 28. April 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung am 5. Juni 2023.
Brunnthal, im Mai 2023
SFC Energy AG
Der Vorstand
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