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WKN: 587800 / ISIN: DE0005878003

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28.03.2025 15:05:16

EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2025 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2025 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

28.03.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 Eindeutige Kennung des Ereignisses:
13cb5b27bedfef11b53e00505696f23c 123. ordentliche Hauptversammlung


Wir laden hiermit die Aktionäre1 unserer Gesellschaft zu der am Freitag, 09. Mai 2025, 10:00 Uhr (MESZ), stattfindenden 123. ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Ort der Versammlung im Sinne des Gesetzes: Geschäftsräume der Gesellschaft, Gildemeisterstraße 60, 33689 Bielefeld.

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet. Die gewählte Form steht für alle Personen des weiblichen, männlichen und diversen Geschlechts gleichermaßen.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024 mit den Lageberichten für die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024

Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung rechtzeitig zugänglich gemacht worden. Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB und die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Corporate Governance Berichterstattung sowie den Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2024. Diese Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die Internetseite der Gesellschaft

https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) am 18. März 2025 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotieren Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Auch ein die bestehende Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig.

Die Hauptversammlung der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT hat das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 12 der Satzung zuletzt mit Beschluss vom 07. Mai 2021 gebilligt.

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder regelt § 12 der Satzung, dieser lautet wie folgt:

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält - vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Abs. 2 - außer dem Ersatz seiner Auslagen einschließlich der auf die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von € 60.000,00.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das 2 1⁄2-Fache, jeder Stellvertreter das 1 1⁄2-Fache der Vergütung nach Abs. 1.

(3) Mitgliedern von Ausschüssen - ausgenommen der Ausschuss nach § 27 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz sowie der Nominierungsausschuss - erhalten eine zusätzliche feste Vergütung von € 18.000,00 für jedes Amt in einem Ausschuss, Vorsitzende von Ausschüssen darüber hinaus für jeden Vorsitz eine feste Vergütung von weiteren € 18.000,00, stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen darüber hinaus für jeden stellvertretenden Vorsitz eine feste Vergütung von weiteren € 6.000,00. Die Vergütungen nach vorstehendem Satz 1 sind jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen.

(4) Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- und Ausschusssitzung, an der sie als Mitglied teilnehmen, ein Sitzungsentgelt von € 1.500,00.

(6) Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht der Aufsichtsratsmitglieder abdeckt. Sie kann darüber hinaus eine Rechtsschutzversicherung abschließen, die die im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit stehenden Risiken der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung der Aufsichtsratsmitglieder abdeckt.

(7) Diese Regelung gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2015.

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist nachstehend dargestellt.

4.1

Grundzüge des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt deutsche und internationale Corporate Governance Vorgaben, insbesondere diejenigen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Das System zur Aufsichtsratsvergütung bei der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT trägt der Verantwortung und dem Umfang der Tätigkeiten des Aufsichtsrats Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine reine Festvergütung, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu gewährleisten. Dies soll eine objektive und neutrale Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion sowie unabhängige Personal- und Vergütungsentscheidungen ermöglichen. Die Arbeitsbelastung und das Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder steigt in schwierigen Zeiten, da ein intensiverer Beratungs- und Überwachungsbedarf besteht. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist damit zugleich unabhängig von der durch variable Komponenten gekennzeichneten Vergütung des Vorstands ausgestaltet.

Die Festvergütung erhöht sich für den Aufsichtsratsvorsitzenden und seine Stellvertreter ebenso wie für die Ausschussmitgliedschaften und die Übernahme von Positionen als Ausschussvorsitzender oder stellvertretender Ausschussvorsitzender. Derartige Mandate bedürfen größeren Aufwands und sind Voraussetzung für eine bestmögliche Beratung und Überwachung des Vorstands. Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen (nicht jedoch im Vermittlungs- und im Nominierungsausschuss) durch eine entsprechende zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt werden.

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld in angemessener Höhe. Hierbei soll auch die Teilnahme über Telefon, Videokonferenz oder ähnliche gebräuchliche Kommunikationsmittel zum Bezug von Sitzungsgeld berechtigen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse und auf Kosten der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen. Ergänzend kann eine Rechtsschutzversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossen werden.

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie, falls die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.

Der Aufsichtsrat prüft in regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, ob die Vergütung seiner Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und der Lage des Unternehmens angemessen ist. Der Hauptversammlung wird das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat mindestens alle vier Jahre vorgelegt. Bei Anlass zur Anpassung des Vergütungssystems werden entsprechende Änderungsvorschläge des § 12 der Satzung durch Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet.

Die in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgelegten Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten werden bei den Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems eingehalten.

4.2

Bestandteile des Systems der Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats setzt sich nach den oben dargestellten Grundsätzen zusammen aus einer Festvergütung, einer ebenfalls fixen Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen sowie einem Sitzungsgeld. Maßgebliche Faktoren des Vergütungssystems des Aufsichtsrats sind die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Ein Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung kommt aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratstätigkeit als Überwachungsorgan des Vorstands nicht in Betracht.

Die feste jährliche Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unterscheidet sich in der Höhe für den Vorsitzenden (€ 150.000,00), seine Stellvertreter (€ 90.000,00) sowie die übrigen Mitglieder (€ 60.000,00).

Ausschussmitglieder (ausgenommen solche des Vermittlungs- und des Nominierungsausschusses) erhalten eine zusätzliche feste Vergütung (€ 18.000,00) für jedes Amt in einem Ausschuss. Vorsitzende von Ausschüssen darüber hinaus für jeden Vorsitz eine weitere feste Vergütung (€ 18.000,00). Stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen (ausgenommen solche des Vermittlungs- und des Nominierungsausschusses) erhalten für jeden stellvertretenden Vorsitz eine weitere feste Vergütung (€ 6.000,00).

Sämtliche Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder sind jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres zu zahlen.

Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates für jede Sitzung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse, an der sie teilgenommen haben, ein Sitzungsentgelt (€ 1.500,00).

Die in § 12 der Satzung festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats nach wie vor angemessen und bedarf keiner Anpassungen. Insbesondere entspricht das Vergütungssystem der Empfehlung G.17 (Berücksichtigung des erhöhten Zeitaufwands von Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen) und der Anregung G.18 (Festvergütung) des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des Systems, auf dem diese Vergütung basiert, zu bestätigen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.

Die jährliche Erstellung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG liegt in der Verantwortung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Es wird über Vergütung im Geschäftsjahr berichtet, in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist.

Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses - vor,

die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.

Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkungen im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurden.

7.

Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen. Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) wurde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung noch nicht durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt. Vor diesem Hintergrund steht die Wahl unter dem Vorbehalt, dass der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung von Artikel 37 Absatz 1 der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2022/2464) eine gesetzliche Regelung trifft, die die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung vorsieht und diese Regelung auch das Geschäftsjahr 2025 der Gesellschaft erfasst.

Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkungen im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurden.

II.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die unter den Tagesordnungspunkten 1 bis 7 genannten Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung

abrufbar. Sämtliche Unterlagen werden auch während der ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung durchgeführten Hauptversammlung am Freitag, 09. Mai 2025 dort abrufbar sein.

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 78.817.994 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt mithin 78.817.994.

2.

Virtuelle Hauptversammlung und ausübbare Aktionärsrechte

Gemäß § 15 Abs. 10 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die 123. ordentliche Hauptversammlung 2025 als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.

Dies bedeutet für die diesjährige Hauptversammlung insbesondere Folgendes:

Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in der Gildemeisterstraße 60, 33689 Bielefeld. Dort werden während der Hauptversammlung der Versammlungsleiter, der Vorstand der Gesellschaft und der Notar, welcher die Niederschrift über die Hauptversammlung aufnimmt, sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zugegen sein.

Eine Teilnahme vor Ort ist für Aktionäre oder deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) nicht möglich.

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, sich zu der Hauptversammlung über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung

elektronisch zuzuschalten und die Hauptversammlung live in Bild und Ton zu verfolgen („Teilnahme") sowie ihre Aktionärsrechte auszuüben (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter Ziffern 3. - 12.).

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im Wege der Briefwahl elektronisch über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung

oder gemäß § 67c AktG über Intermediäre an die unter Ziffer 3 angegebene SWIFT-Adresse sowie schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail an die Adresse der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT, ausüben (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter Ziffern 5. und 6.). Ferner besteht die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts nach Weisung zu betrauen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter Ziffer 7.). Andere Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts bestehen nicht. Auf elektronischem Weg, d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft besteht bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt die Möglichkeit zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl und zur elektronischen Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Für die schriftliche Ausübung des Stimmrechts oder die schriftliche Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten aus organisatorischen Gründen kürzere Fristen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter Ziffern 5., 6. und 7.).

Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären wird in der Versammlung im Wege der Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen wird außerdem ein Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt.

Die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre haben ferner das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.

Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung ist ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung.

3.

Nachweis der Berechtigung, Anmeldung zur Hauptversammlung, Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags und Übersendung der persönlichen Zugangsdaten

Zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die den Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erbringen. Der Nachweis hat sich nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung - also Donnerstag, 17. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (nachfolgend „Nachweisstichtag“) - zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien grundsätzlich nicht berechtigt, das Stimmrecht oder sonstige ausübbare Aktionärsrechte auszuüben; etwas Anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechte-ausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Berechtigung zum Erhalt der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis Freitag, 02. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt die Textform (§ 126b BGB).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können alternativ gemäß § 67c AktG über Intermediäre an die nachstehend genannte SWIFT-Adresse bis spätestens Freitag, 02. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich), an die Gesellschaft übermittelt werden:

Aktionäre, die die SWIFT-Kommunikation nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z.B. ihre Depotbank, zu wenden.

Die für die Anmeldung (sowie für die Abgabe der Briefwahlstimmen, Bevollmächtigungen, Weisungserteilungen an die Stimmrechtsvertreter, Änderungen und Widerrufe) maßgeblichen Adressdaten lauten wie folgt:

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
SWIFT: CMDHDEMMXXX;

Instruktionen gemäß ISO 20022;

Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären beziehungsweise dessen Bevollmächtigten Anmeldebestätigungen inklusive der Zugangsdaten zur Nutzung des Hauptversammlungsportals übersandt. Die Anmeldebestätigung wird benötigt, um das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft nutzen zu können. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Dies stellt keine Beschränkung der Ausübung des Stimmrechts oder der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte dar.

4.

Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton

Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung am Freitag, 09. Mai 2025, ab 10:00 Uhr (MESZ) einschließlich der Beantwortung der Fragen während der Hauptversammlung und der Abstimmungen, in Bild und Ton live über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

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übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.

Eine frei zugängliche Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Berechtigungsnachweis erbracht haben.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt entweder elektronisch, d.h. unter Nutzung des passwortgeschützten Hauptversammlungsportals der Gesellschaft unter

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oder gemäß § 67c AktG über Intermediäre an die unter Ziffer 3 angegebene SWIFT-Adresse sowie schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail an die unter Ziffer 3 genannte Adresse.

Erfolgt die Abgabe der Briefwahl-Stimme elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft, kann die Briefwahl-Stimme bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Freitag, 09. Mai 2025) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft abgegeben werden.

Eine gemäß § 67c AktG über Intermediäre an die unter Ziffer 3 angegebene SWIFT-Adresse sowie eine schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail, abgegebene Briefwahl-Stimme, soll jedoch spätestens bis Donnerstag, 08. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), bei der unter Ziffer 3 genannten Adresse der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur schriftlichen Stimmabgabe im Wege der Briefwahl wird mit der Anmeldebestätigung nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt.

Bereits abgegebene Stimmen können bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Freitag, 09. Mai 2025) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

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geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung oder ein Widerruf auf schriftlichem Weg soll bis zum Donnerstag, 08. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), an die oben genannte Adresse übermittelt und ein entsprechendes Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der vorstehend unter Ziffer 3 genannten Adresse postalisch oder per E-Mail angefordert werden.

6.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und sonstiger ausübbarer Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die ihr Stimmrecht oder die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte nicht persönlich ausüben können oder möchten, können diese Rechte durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen von § 135 AktG erfassten Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben. Auch dann sind für den betreffenden Aktienbestand eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Stimmberechtigte Aktionäre können einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

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oder gemäß § 67c AktG über Intermediäre an die unter Ziffer 3 angegebene SWIFT-Adresse sowie schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail an die vorstehend unter Ziffer 3 genannten Adressen bevollmächtigen.

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es dann nicht mehr.

Aktionäre, die schriftlich einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, d.h. postalisch oder per E-Mail an die unter vorstehender Ziffer 3 genannte Adresse, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht die Formulare zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt. Das Vollmachtsformular kann zudem unter der vorstehend unter dieser Ziffer 3 genannten Adresse postalisch oder per E-Mail angefordert werden.

Wird die Vollmacht nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber dem Vertreter erteilt (sog. Innenvollmacht), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie grundsätzlich auch der Widerruf der Vollmacht der Textform. Der Nachweis einer im Innenverhältnis erteilten Bevollmächtigung kann durch Übermittlung des Nachweises per Post oder per E-Mail an die vorstehend unter Ziffer 3 genannte Adresse geführt werden.

Auch für die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Vertreter werden die Aktionäre gebeten, die Formulare zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür bereithält.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite

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entnehmen.

Bei der Bevollmächtigung eines von § 135 AktG erfassten Intermediärs, eines Stimm-rechtsberaters, einer Aktionärsvereinigung oder einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Es besteht kein gesetzliches Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Das Hauptversammlungsportal der Gesellschaft kann daher nicht für die Bevollmächtigung nach § 135 AktG genutzt werden. Ein Nachweis einer gegenüber einem solchen Bevollmächtigten erteilten Vollmacht ist über das Hauptversammlungsportal der Gesellschaft ebenfalls nicht möglich. Aktionäre, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren und die Form der Vollmacht abzustimmen.

In jedem Fall kann ein Bevollmächtigter die ausübbaren Aktionärsrechte nur dann elektronisch wahrnehmen, wenn er vom Aktionär die persönlichen Zugangsdaten zum passwortgeschützten Hauptversammlungsportal der Gesellschaft erhalten hat und der Bevollmächtigte als Bevollmächtigter im passwortgeschützten Hauptversammlungsportal der Gesellschaft hinterlegt ist.

Um die Hinterlegung des Bevollmächtigten als Bevollmächtigter gewährleisten zu können, gilt Folgendes:

Eine elektronische Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung (Freitag, 09. Mai 2025) bis zu dem durch den Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung

erteilt werden.

Eine gemäß § 67c AktG über Intermediäre an die unter Ziffer 3 angegebene SWIFT-Adresse sowie eine schriftliche, d.h. postalisch oder per E-Mail, unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erteilte oder der Nachweis einer gegenüber dem Vertreter erteilten Bevollmächtigung muss aus organisatorischen Gründen jedoch spätestens bis Donnerstag, 08. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), bei der vorstehend unter Ziffer 3 genannte Adresse eingegangen sein.

Auf elektronischem Weg, d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung,

sind Änderungen und der Widerruf von bereits erteilten Vollmachten nebst Weisungen bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Freitag, 09. Mai 2025) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.

Weitere Informationen zur Anmeldung, den persönlichen Zugangsdaten für das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft und zur Erteilung von Vollmachten finden sich in den Unterlagen, die den angemeldeten Aktionären übersandt werden und unter

https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung.
7.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die Gesellschaft als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisungen erhalten haben, und dass sie weder mit der Stellung von Anträgen noch der Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse beauftragt werden können.

Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind entweder elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

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oder gemäß § 67c AktG über Intermediäre an die unter Ziffer 3 angegebene SWIFT-Adresse sowie schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail, an die unter Ziffer 3 genannte Adresse zu erteilen.

Ein Formular zur schriftlichen Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das Vollmachtsformular kann zudem unter Ziffer 3 genannten Adresse postalisch oder per E-Mail angefordert werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch, bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Freitag, 09. Mai 2025) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

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übermitteln. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden dann in der Abstimmung, die im Anschluss an die förmliche Beendigung der Fragenbeantwortung erfolgt, das Stimmrecht entsprechend der ihnen erteilten Weisungen ausüben.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gemäß § 67c AktG über Intermediäre oder schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail, bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen bis Donnerstag, 08. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), über die unter Ziffer 3 angegebene SWIFT-Adresse, postalisch oder per E-Mail an die ebenfalls vorstehend unter Ziffer 3 genannte Adresse übermitteln. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, die auf diesem Weg erfolgen sollen.

Auf elektronischem Weg, d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

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sind Änderungen und der Widerruf von bereits erteilten Vollmachten nebst Weisungen bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Freitag, 09. Mai 2025) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.

Weitere Informationen zur Anmeldung, den persönlichen Zugangsdaten für das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft und zur Erteilung von Vollmachten sowie die entsprechenden Formulare für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

8.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wie vorstehend näher bestimmt, auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 3 sowie 6 bis 7 haben verbindlichen Charakter, diejenige zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 haben empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (elektronisch über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft, über Intermediäre gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), per Brief oder E-Mail) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. elektronisch über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail, 4. schriftlich, d.h. postalisch.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

9.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Vor der Hauptversammlung können zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Stellungnahmen können an die Gesellschaft unter Angabe des Vor- und Nachnamens und der Anschrift des Aktionärs ausschließlich per E-Mail in Textform an

stellungnahmen@dmgmori.com

übermittelt werden und müssen dort bis spätestens 03. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen. Es wird gebeten, den Umfang der Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Ihr Umfang darf 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten.

Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden einschließlich des Namens und des Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

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bis spätestens zum 04. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft veröffentlicht. Für den Zugang zum passwortgeschützten Hauptversammlungsportal der Gesellschaft beachten Sie bitte die Hinweise oben unter Ziffer 3.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Rahmen des Rederechts in der Hauptversammlung gestellt. Auch Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten sind, werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.

10.

Rederecht, Antragsrecht und Auskunftsrecht

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben ein Rede-, ein Antrags- und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung.

Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte haben in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG. Anträge und Wahlvorschläge (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG) sowie alle Arten von Auskunftsverlangen einschließlich Nachfragen (§ 131 AktG) dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. In der Hauptversammlung können Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte zudem gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen in der Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstands sowie zu in der Hauptversammlung in Redebeiträgen gestellten Fragen.

Voraussetzung für die Ausübung des Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Nachfragerechts nach diesem Abschnitt ist die ordnungsgemäße Anmeldung und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung. Hierfür beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffern 2. - 4. Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Nachfragerechte können auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.

Zur Ausübung des Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Nachfragerechts ist das von der Gesellschaft angebotene passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

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zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Ziffern 2 - 4). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im passwortgeschützten Hauptversammlungsportal der Gesellschaft vorgesehene Schaltfläche „Wortmeldung“ eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 09:30 Uhr (MESZ) - damit eine halbe Stunde vor Beginn der Hauptversammlung - bis zum vom Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Freitag, 09. Mai 2025) festgelegten Zeitpunkt möglich.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigten und Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Der Versammlungsleiter ist gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft zudem berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für deren gesamten Verlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und einzelne Frage- und Redebeiträge zu setzen. Diese Ermächtigung gilt auch für die virtuelle Hauptversammlung.

Das Rederecht und das Antragsrecht können in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegt, dass alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

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ausgeübt werden können. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Es gelten die allgemeinen Auskunftsverweigerungsrechte des § 131 Abs. 3 AktG. Der Vorstand kann von einer Beantwortung der Fragen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen) oder weil er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.

11.

Widerspruch gegen Beschlussfassung der Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, haben das Recht, während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter

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gegen einen Beschluss der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll zu erklären. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll.

12.

Angaben zu Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

12.1

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 am Grundkapital erreichen, letzteres entspricht 192.308 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am Dienstag, 08. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG sind an folgende Adresse der Gesellschaft zu Händen des Vorstands zu richten:

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Vorstand
- Büro des Vorstandsvorsitzenden -
Gildemeisterstraße 60
33689 Bielefeld
Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 70 AktG findet bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter

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bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Über den im Rahmen einer zulässigen Tagesordnungsergänzung bekannt gemachten Beschlussvorschlag wird während der Hauptversammlung abgestimmt.

12.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.

Nach §§ 126, 127 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge von der Gesellschaft im Internet unter

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veröffentlicht, wenn sie spätestens bis Donnerstag, 24. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), an die nachstehende Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft übersandt werden:

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Frau Andrea Müller
Gildemeisterstraße 60
33689 Bielefeld
Deutschland
E-Mail: andrea.mueller@dmgmori.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Es gelten die Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach ordnungsgemäßer Anmeldung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden (siehe oben unter Ziffer 3). Sofern der Antragstellende nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 24. April 2025 ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlicht.

13.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir die uns bei der Anmeldung übermittelten personenbezogenen Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte zu ermöglichen.

Die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet unter

https://de.dmgmori-ag.com/datenschutz.
14.

UTC-Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

15.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Der Inhalt dieser Einberufung inklusive der Erläuterungen, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, der Versammlung unverzüglich zugänglich zu machende Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG und zahlreiche weitere Informationen zur Hauptversammlung stehen auch auf der Internet-seite der Gesellschaft unter

https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung.

 

Bielefeld, im März 2025

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT

Der Vorstand



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Telefon: +49 5205 740
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Internet: https://dmgmori-ag.com
ISIN: DE0005878003
WKN: 587800
Börsen: Xetra, Tradegate, Nasdaq OTC, Gettex, Baader Bank, LS Exchange, Hannover, Stuttgart, Frankfurt, München, London Trade Rep., Hamburg, Berlin, Quotrix, Düsseldorf, Lang &amp, Schwarz, Wien

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2108466  28.03.2025 CET/CEST

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