ADVA Optical Networking SE
Meiningen
ISIN DE 0005103006 (Wertpapierkennnummer 510300)
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 30. November 2022, um 10:00 Uhr (MEZ) (Einlass ab 9:00
Uhr) im Alten Gericht, Leipziger Straße 2, 98617 Meiningen, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
1. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ADVA Optical Networking
SE und der ADTRAN Holdings, Inc.
Die ADTRAN Holdings, Inc. (im Folgenden auch ADTRAN Holdings) und die ADVA Optical Networking SE (im Folgenden auch ADVA)
beabsichtigen den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung der ADVA Optical Networking SE.
Der am 18. Oktober 2022 aufgestellte Vertragsentwurf hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die ADVA unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der ADTRAN Holdings. Diese hat das Recht, dem Vorstand der ADVA hinsichtlich
der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Der Vorstand der ADVA ist verpflichtet, den Weisungen der ADTRAN Holdings
Folge zu leisten. Weisungen bedürfen der Textform. Die Regelungen hierzu finden sich im Einzelnen in § 1 des Vertragsentwurfs.
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Die ADVA verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die ADTRAN Holdings abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung
oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 Abs. 2 des Vertrags, der nach § 301 AktG in dessen jeweils geltender Fassung zulässige
Höchstbetrag. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das Geschäftsjahr der ADVA, in dem Vertrag nach §
7 Abs. 2 des Vertrags wirksam wird. Die Regelungen und weitere Details zur Gewinnabführung finden sich in § 2 des Vertragsentwurfs.
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Die ADTRAN Holdings verpflichtet sich ihrerseits zur Verlustübernahme nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
nach § 7 Abs. 2 des Vertrags wirksam wird. Alle Regelungen zur Verlustübernahme finden sich im Einzelnen in § 3 des Vertragsentwurfs.
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Die ADTRAN Holdings verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der ADVA für die Dauer des Vertrags als angemessenen
Ausgleich nach § 304 Abs. 1 AktG eine wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) zu zahlen. Diese beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der ADVA EUR 0,59 brutto. Hinsichtlich davon abzuziehender Steuern und Fälligkeit wird auf § 4 des Vertragsentwurfs Bezug genommen. Die vorgenannte
Ausgleichszahlung ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des Entwurfs auf der Basis eines ermittelten Ertragswert von EUR 17,21
je ADVA Aktie und einem gerundeten risiko- und laufzeitäquivalenter Verrentungszinssatz von 3,0% festgelegt worden. Es ist
aber möglich, dass es bis zur außerordentlichen Hauptversammlung von ADVA, die über die Zustimmung zu diesem Vertrag entscheidet,
zu Veränderungen des Zinsumfelds durch Leitzinserhöhungen der Zentralbanken kommt und sich dadurch die für die Ableitung des
Verrentungszinssatzes herangezogenen Fremdkapitalkosten ändern. Sollte es im Zeitraum zwischen der Aufstellung des Vertragsentwurfs
und der Beschlussfassung der Hauptversammlung der ADVA über die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zu einer relevanten Änderung des Verrentungszinssatzes kommen, werden die in § 4 Abs. 2 des Entwurfs angegebene Beträge der
Brutto- und der Nettoausgleichszahlung ersetzt. Für weitere Einzelheiten zur Ausgleichszahlung wird auf die unten nach dem
Beschlussvorschlag wiedergegebenen Hinweise von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen.
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Weiter verpflichtet sich die ADTRAN Holdings auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der ADVA dessen ADVA Aktien
gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 17,21 je ADVA Aktie zu erwerben. Die Verpflichtung der ADTRAN Holdings zum Erwerb der ADVA Aktien ist befristet. Die Frist endet
zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der ADVA nach
§ 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Unter bestimmten Umständen kann sich diese Frist verlängern. Falls der Vertrag aufgrund
einer Kündigung von ADTRAN Holdings oder ADVA zu einem Zeitpunkt endet, zu dem die Frist bereits abgelaufen ist, besteht ein
erneutes, befristetes Veräußerungsrecht der außenstehenden Aktionäre der ADVA an die ADTRAN Holdings gegen Zahlung der Barabfindung
in Höhe von EUR 17,21. Weitere Einzelheiten zur Abfindung finden sich in § 5 des Vertragsentwurfs.
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Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung eingeleitet
wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung oder höhere Abfindung festsetzt oder in einem gerichtlich
protokollierten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens oder in einem Vergleich im schriftlichen Verfahren nach §
11 Abs. 4 SpruchG eine höhere Ausgleichszahlung oder eine höhere Abfindung vereinbart wird, können auch die bereits abgefundenen
außenstehenden Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der bereits erhaltenen Ausgleichszahlung oder Abfindung verlangen, soweit
gesetzlich vorgesehen.
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Die ADTRAN Holdings ist berechtigt, Bücher und Schriften der ADVA jederzeit einzusehen. Der Vorstand der ADVA ist verpflichtet,
ADTRAN Holdings jederzeit alle verlangten Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten der ADVA zu geben. Ferner ist die ADVA
verpflichtet, ADTRAN Holdings über die geschäftliche Entwicklung, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle, laufend
zu informieren. Die Regelungen zum Auskunftsrecht finden sich im Einzelnen in § 6 des Vertragsentwurfs.
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Der Vertrag wird wirksam, sobald sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der ADVA eingetragen worden ist, frühestens
jedoch zu Beginn des am 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres von ADVA. Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf
des zweiten Geschäftsjahres von ADVA, das nach der Eintragung des Vertrags im Handelsregister beginnt, fest abgeschlossen
(Erstlaufzeit). Mit Ablauf der Erstlaufzeit und jeder weiteren Folgelaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils
um zwei weitere Geschäftsjahre von ADVA (jeweils Folgelaufzeit), falls er nicht sechs Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit oder
der betreffenden Folgelaufzeit von einer Partei schriftlich gekündigt wird. Sonstige Rechte zur ordentlichen Kündigung sind
ausgeschlossen. Allerdings kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ADTRAN Holdings in der Hauptversammlung von ADVA nicht mehr die Mehrheit
der Stimmrechte zusteht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Regelungen finden sich im Einzelnen in § 7 des Vertragsentwurfs.
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Schließlich enthält der Vertragsentwurf Schlussbestimmungen, insbesondere dazu, dass die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit
oder fehlende Durchsetzbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt lässt. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen
Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist Frankfurt am Main Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem
Vertrag sowie ausschließlicher Gerichtsstand.
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Der gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats der ADTRAN Holdings und des Vorstands der ADVA gemäß § 293a AktG vom 18. Oktober
2022 enthält auch Ausführungen zu den einzelnen Regelungen des aufgestellten Vertragsentwurfs. Auf diese Ausführungen wird
hingewiesen.
Der am 18. Oktober 2022 aufgestellte Entwurf des beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags hat folgenden
Wortlaut:
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
ADVA Optical Networking SE
Märzenquelle 1-3
98617 Meiningen OT Dreißigacker
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena (HRB 508155)
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ADVA
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und
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ADTRAN Holdings, Inc.
Corporation Trust Center, 1209 Orange Street,
Wilmington, New Castle County, Delaware, United States of America,
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eine Aktiengesellschaft (corporation) nach dem Recht des Bundesstaates Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), eingetragen
im Division of Corporations des Bundesstaates Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika) unter der Nummer 6141966
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ADTRAN Holdings
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§ 1
Leitung
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(1) |
ADVA unterstellt ADTRAN Holdings die Leitung ihrer Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Vertrags. Dementsprechend
ist ADTRAN Holdings berechtigt, dem Vorstand der ADVA in Bezug auf die Leitung der ADVA sowohl allgemeine als auch auf den
Einzelfall bezogene Weisungen zu erteilen.
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(2) |
Der Vorstand der ADVA ist verpflichtet, Weisungen der ADTRAN Holdings nach § 1 Abs. 1 und in Übereinstimmung mit § 308 AktG
zu befolgen.
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(3) |
ADTRAN Holdings kann dem Vorstand der ADVA keine Weisungen in Bezug auf die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses
Vertrags erteilen.
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(4) |
Weisungen bedürfen der Textform nach § 126b BGB oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu
bestätigen, sofern der Vorstand dies verlangt.
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(1) |
ADVA verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an ADTRAN Holdings abzuführen. Vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen
nach § 2 Abs. 2 ist der nach § 301 AktG in dessen jeweils geltender Fassung zulässige Höchstbetrag abzuführen.
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(2) |
ADVA kann mit schriftlicher oder in Textform nach § 126b BGB erfolgender Zustimmung der ADTRAN Holdings Beträge aus dem Jahresüberschuss
in andere Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragslaufzeit gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf schriftliches oder in
Textform nach § 126b BGB erfolgendes Verlangen der ADTRAN Holdings aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor der Wirksamkeit dieses
Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
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(3) |
Die Verpflichtung zur Abführung des gesamten Gewinns besteht erstmals für das Geschäftsjahr der ADVA, in dem dieser Vertrag
nach § 7 Abs. 2 wirksam wird. Die Verpflichtung ist in jedem Fall mit Feststellung des Jahresabschlusses für das betreffende
Geschäftsjahr der ADVA fällig.
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(1) |
ADTRAN Holdings ist nach § 302 Abs. 1 AktG in dessen jeweils geltender Fassung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags der ADVA
verpflichtet. Die Vorschrift des § 302 AktG ist in ihrer Gesamtheit in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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(2) |
Die Verpflichtung zum Ausgleich des gesamten Jahresfehlbetrags besteht erstmals für das Geschäftsjahr der ADVA, in dem dieser
Vertrag nach § 7 Abs. 2 wirksam wird. Die Verpflichtung wird in jedem Fall zum Ende eines Geschäftsjahrs der ADVA fällig.
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(3) |
Bei einer Beendigung dieses Vertrags während eines Geschäftsjahrs, insbesondere durch eine Kündigung aus wichtigem Grund,
ist ADTRAN Holdings zur Übernahme desjenigen Fehlbetrags der ADVA, wie er sich aus einer auf den Tag des Wirksamwerdens der
Beendigung zu erstellenden Stichtagsbilanz ergibt, verpflichtet.
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(1) |
ADTRAN Holdings verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der ADVA für die Dauer dieses Vertrags als angemessenen Ausgleich
nach § 304 Abs. 1 AktG die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (
Ausgleichszahlung
) zu zahlen.
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(2) |
Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der ADVA für jede nennwertlose Inhaberaktie der ADVA mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (jede einzelne eine
ADVA Aktie
, insgesamt die
ADVA Aktien
) brutto EUR 0,59 (
Bruttoausgleichsbetrag
), abzüglich eines etwaigen Betrags für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe des für diese Steuern für das
jeweilige Geschäftsjahr jeweils geltenden Steuersatzes (
Nettoausgleichsbetrag
), wobei dieser Abzug nur auf den Teil des Bruttoausgleichsbetrags, der sich auf die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden
Gewinne bezieht, vorzunehmen ist. Am Tag des Abschlusses dieses Vertrags beträgt die Körperschaftsteuer 15 % und der Solidaritätszuschlag
5,5 %. Dementsprechend ergibt sich am Tag des Abschlusses dieses Vertrags nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag
eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,52 je ADVA Aktie für ein volles Geschäftsjahr der ADVA. Klarstellend wird vereinbart,
dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag)
von dem Nettoausgleichsbetrag einbehalten werden.
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(3) |
Die Ausgleichszahlung ist am dritten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) nach der ordentlichen Hauptversammlung der ADVA für
das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs fällig.
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(4) |
Die Ausgleichszahlung wird erstmals für dasjenige Geschäftsjahr der ADVA, in dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 wirksam wird,
gewährt und wird gemäß § 4 Abs. 3 erstmals nach der ordentlichen Hauptversammlung der ADVA im darauffolgenden Jahr gezahlt.
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(5) |
Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahrs der ADVA endet oder ADVA während der Laufzeit dieses Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr
bildet, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag für das betroffene Geschäftsjahr zeitanteilig.
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(6) |
Falls das Grundkapital der ADVA aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag
je ADVA Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrags unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der
ADVA durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4 auch für die
von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus einer solchen Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung aus den neu
ausgegebenen Aktien nach diesem § 4 korrespondiert mit dem von ADVA bei Ausgabe der neuen Aktien festgesetzten Zeitpunkt zur
Gewinnanteilsberechtigung.
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(7) |
Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ("SpruchG") eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine
höhere Ausgleichszahlung festsetzt oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens
oder in einem Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 11 Abs. 4 SpruchG eine höhere Ausgleichszahlung vereinbart wird,
können auch die bereits nach Maßgabe des § 5 abgefundenen außenstehenden Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der von ihnen
bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen verlangen, soweit gesetzlich vorgesehen.
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(1) |
ADTRAN Holdings verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der ADVA dessen ADVA Aktien gegen eine
Barabfindung (
Abfindung
) in Höhe von EUR 17,21 je ADVA Aktie zu erwerben.
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(2) |
Die Verpflichtung der ADTRAN Holdings zum Erwerb der ADVA Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag,
an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der ADVA nach § 10 HGB bekannt gemacht worden
ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung
oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist
zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
ist.
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(3) |
Falls bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 genannten Frist das Grundkapital der ADVA aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer
Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je ADVA Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert
bleibt. Falls das Grundkapital der ADVA bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 genannten Frist durch Ausgabe neuer Aktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen
Aktien aus der Kapitalerhöhung.
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(4) |
Die Übertragung der ADVA Aktien gegen Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der ADVA kostenfrei, sofern sie über
ein inländisches Wertpapierdepot verfügen.
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(5) |
Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt
oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens oder in einem Vergleich im schriftlichen
Verfahren nach § 11 Abs. 4 SpruchG eine höhere Abfindung vereinbart wird, können auch die bereits abgefundenen außenstehenden
Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen, soweit gesetzlich vorgesehen.
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(6) |
Falls dieser Vertrag durch Kündigung der ADVA oder ADTRAN Holdings zu einem Zeitpunkt endet, zu dem die Frist nach § 5 Abs.
2 für den Erwerb der ADVA Aktien durch ADTRAN Holdings gegen Abfindung nach § 5 Abs. 1 abgelaufen ist, hat jeder außenstehende
Aktionär der ADVA das Recht, seine ADVA Aktien, die er im Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags hält, ADTRAN Holdings gegen
Abfindung nach § 5 Abs. 1 anzubieten und ADTRAN Holdings ist verpflichtet, die von dem außenstehenden Aktionär angebotenen
ADVA Aktien zu erwerben. Falls die Abfindung nach § 5 Abs. 1 für jede ADVA Aktie durch eine rechtskräftige Entscheidung in
einem Spruchverfahren oder durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens
erhöht wird, wird ADTRAN Holdings die von dem außenstehenden Aktionär angebotenen ADVA Aktien gegen Zahlung der im Spruchverfahren
oder im gerichtlich protokollierten Vergleich festgesetzten Abfindung erwerben. Das Recht unter diesem § 5 Abs. 6 ist befristet.
Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes
der ADVA nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 gelten entsprechend.
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(1) |
ADTRAN Holdings ist berechtigt, Bücher und Schriften der ADVA jederzeit einzusehen.
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(2) |
Der Vorstand der ADVA ist verpflichtet, ADTRAN Holdings jederzeit alle verlangten Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten
der ADVA zu geben.
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(3) |
Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist ADVA verpflichtet, ADTRAN Holdings über die geschäftliche Entwicklung, insbesondere
über wesentliche Geschäftsvorfälle, laufend zu informieren.
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(4) |
Solange es sich bei ADVA um eine börsennotierte Aktiengesellschaft handelt, sind die Parteien verpflichtet, die kapitalmarktrechtlichen
Vorschriften, insbesondere die Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014, einzuhalten.
§ 7
Wirksamwerden und Dauer des Vertrags
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(1) |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der ADVA.
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(2) |
Dieser Vertrag wird wirksam, sobald sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der ADVA eingetragen worden ist, frühestens
jedoch zu Beginn des am 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres von ADVA.
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(3) |
Dieser Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des zweiten (2.) Geschäftsjahres von ADVA, das nach der Eintragung dieses
Vertrags im Handelsregister beginnt, fest abgeschlossen ("
Erstlaufzeit
"). Mit Ablauf der Erstlaufzeit und jeder nachfolgenden Folgelaufzeit (wie unten definiert) verlängert sich dieser Vertrag
automatisch jeweils um weitere zwei Geschäftsjahre von ADVA (jeweils eine "
Folgelaufzeit
"), falls er nicht sechs Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit oder der betreffenden Folgelaufzeit von einer Partei schriftlich
gekündigt wird. Sonstige Rechte zur ordentlichen Kündigung sind ausgeschossen.
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(4) |
Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Falls ADTRAN Holdings
nach diesem Vertrag bestehende Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, soll ADVA die ADTRAN Holdings hiervon unterrichten und
ihr einen Monat Zeit zur Erfüllung geben, bevor ADVA diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. § 297 Abs. 1 Satz 2 AktG
bleibt unberührt.
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(5) |
Insbesondere sind die Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, sofern:
(a) |
ADTRAN Holdings wegen einer Veräußerung der ADVA Aktien, einer Einbringung der ADVA Aktien in eine andere Gesellschaft oder
eines anderen Grunds in der Hauptversammlung der ADVA nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte zusteht; oder
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(b) |
ein Rechtsformwechsel, eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der Vertragsparteien stattfindet.
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(6) |
Im Fall einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund endet dieser Vertrag mit dem Ablauf des in der Kündigung genannten
Tags, frühestens jedoch mit Ablauf desjenigen Tags, an dem die Kündigung zugeht.
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(7) |
Endet dieser Vertrag, hat ADTRAN Holdings den Gläubigern der ADVA nach Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
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(8) |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
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(1) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden,
ist davon die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen,
undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gilt eine wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung, die
dem wirtschaftlich Gewollten und dem mit der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung Bezweckten
am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer unbeabsichtigten Lücke dieses Vertrags. Die Parteien vereinbaren,
dass durch das Vorstehende nicht nur eine Beweislastumkehr eintritt, sondern auch die Anwendbarkeit des § 139 BGB ausgeschlossen
ist.
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(2) |
Die Parteien erklären ausdrücklich, dass dieser Vertrag keine rechtliche Einheit (§ 139 BGB) mit anderen Rechtsgeschäften
oder Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getätigt oder abgeschlossen wurden oder werden, bildet oder bilden soll.
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(3) |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für
diese Schriftformklausel. Im Übrigen gilt § 295 AktG.
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(4) |
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.
Soweit rechtlich zulässig, ist Frankfurt am Main Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie
ausschließlicher Gerichtsstand.
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(5) |
Nur der deutsche Text dieses Vertrags ist rechtsverbindlich. Der englische Text ist nicht Teil des Vertrags und nur eine unverbindliche
Übersetzung.
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ADVA Optical Networking SE
Meiningen, den [] [] 2022
_________________________________
Dr. Christoph Glingener
Vorsitzender des Vorstands
Chief Executive Officer
_________________________________
Ulrich Dopfer
Mitglied des Vorstands
Chief Financial Officer
_________________________________
Scott St. John
Mitglied des Vorstands
Chief Marketing and Sales Officer
ADTRAN Holdings, Inc.
Huntsville (Alabama, USA), [] [] 2022
_________________________________
Thomas R. Stanton
Chief Executive Officer and Chairman of the Board
_________________________________
Michael Foliano
Senior Vice President and Chief Financial Officer
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen, beabsichtigten Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ADVA Optical Networking SE als beherrschten Unternehmen und der ADTRAN Holdings,
Inc. als herrschendem Unternehmen zuzustimmen.
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Hinweis
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass sich die Parteien des Vertrags auf einen Netto-Ausgleich gemäß § 304 AktG
i.H.v EUR 0,52 je ADVA-Aktie geeinigt haben. Dieser basiert auf dem aus heutiger Sicht zum Bewertungsstichtag ermittelten
und für die Abfindung zugrunde gelegten Ertragswert von EUR 17,21 je ADVA Aktie und einem gerundeten risiko- und laufzeitäquivalenten
Verrentungszinssatz von 3,0%.
Es ist aber möglich, dass es bis zur außerordentlichen Hauptversammlung am 30. November 2022 zu Veränderungen des Zinsumfelds
durch Leitzinserhöhungen der Zentralbanken kommt. Das nächste Treffen des EZB Rats der Europäischen Zentralbank (EZB) ist
für den 27. Oktober 2022 geplant. Unter sonst gleichen Bedingungen könnten sich insbesondere die folgenden Effekte ergeben:
Erhöht der EZB Rat die Leitzinsen weiter, kann das zu einer Veränderung des risikolosen Basiszinssatzes und der Fremdkapitalkosten
führen, die für die Ableitung des Verrentungszinssatzes herangezogen werden (siehe hierzu auch die Ausführungen im Prüfbericht
unter Abschnitt D.V.8.b).
Bei der Abfindung führt eine Erhöhung des risikolosen Basiszinssatzes zu einer Verringerung des bisher berechneten Ertragswerts.
In diesem Fall haben die Parteien sich verständigt, auf eine Anpassung der Abfindung zu verzichten und es weiter bei der im
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung ermittelten Höhe der Abfindung bei EUR 17,21 zu belassen.
Bezüglich des Ausgleichs gibt es zwei gegenläufige Effekte. Die Erhöhung des risikolosen Basiszinssatzes führt zu einem niedrigeren
Ertragswert, der für die Berechnung des Ausgleichs zu verrenten ist (siehe hierzu auch die Ausführungen im Prüfbericht unter
Abschnitt D.V.8.b). Der Verrentungszinssatz spiegelt die Fremdkapitalkosten für langfristige Finanzierungen in EUR von ADTRAN
Holdings, Inc. wider. Diese Fremdkapitalkosten können ebenfalls steigen, wenn und soweit sich infolge der Leitzinsänderung
der Zinssatz für langfristige Finanzierungen erhöht. Dies führt zu einer Erhöhung des Verrentungszinssatzes und kann damit
insgesamt eine Erhöhung der angemessenen Ausgleichszahlung zur Folge haben, allerdings unter Berücksichtigung des verminderten
Ertragswerts pro Aktie. Bei der Sensitivitätsberechnung der Veränderung des Ausgleichs bei Veränderung des Basiszinssatzes
wurde der Ertragswert und der daraus folgende Wert pro ADVA-Aktie nicht unter EUR 15,85 gesenkt, weil das der maßgebliche
gewichtete Dreimonatsdurchschnittsbörsenkurs zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Eintritts in Verhandlungen zu einem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag war (siehe hierzu auch die Ausführungen im Prüfbericht unter Abschnitt D.V.8.b). Der Börsenkurs
ist nach der Rechtsprechung die Untergrenze für die Abfindung. Deshalb haben die Parteien vereinbart, auch bei einer Anpassung
des Ausgleichs, der durch Verrentung des Unternehmenswerts berechnet wird, diese Untergrenze einzuhalten.
Daraus ergeben sich die folgenden Anpassungen des Ausgleichs in Abhängigkeit der Entwicklung des Verrentungszinssatzes:
Verrentungszinssatz
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Bruttoauslgeichsbetrag (X1)
|
Nettoausgleichsbetrag (X2)
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[3,00%] |
[EUR 0,59] |
[EUR 0,52] |
3,25% |
EUR 0,62 |
EUR 0,54 |
3,50% |
EUR 0,68 |
EUR 0,59 |
3,75% |
EUR 0,70 |
EUR 0,61 |
4,00% |
EUR 0,73 |
EUR 0,63 |
4,25% |
EUR 0,77 |
EUR 0,67 |
4,50% |
EUR 0,82 |
EUR 0,71 |
4,75% |
EUR 0,87 |
EUR 0,75 |
5,00% |
EUR 0,91 |
EUR 0,79 |
5,25% |
EUR 0,96 |
EUR 0,83 |
5,50% |
EUR 1,00 |
EUR 0,87 |
Der Bewertungsgutachter wird zum Stichtag der außerordentlichen Hauptversammlung am 30. November 2022 eine Stichtagserklärung
abgegeben und gegebenenfalls den Ausgleich neu berechnen, wenn sich der Verrentungszinssatz zum Stichtag der außerordentlichen
Hauptversammlung geändert hat. Die Anpassung wird entsprechend der obenstehenden Tabelle vorgenommen. Entsprechend der Vorgehensweise
des IDW zur Ableitung des risikolosen Basiszinssatzes wird dieser auf Viertelprozentpunkte gerundet.
Diese Anpassungen des Ausgleichs entsprechend der oben wiedergegebenen Tabelle sind vom Vertragsprüfer in seinem Prüfbericht
(unter Abschnitt D.V.8.b) überprüft und nicht beanstandet worden. Sollte sich der Verrentungszinssatz ändern, werden sich
die Vertragsparteien über die erforderlichen Anpassungen bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags einigen. Die Anpassungen
können dabei nur so vorgenommen werden, wie in der vorstehenden Tabelle vorgegeben. In der finalen Fassung des § 4 Abs. 2
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags werden die dort genannten Beträge für den Ausgleich entsprechend angepasst.
Im Übrigen bleibt der Wortlaut unverändert. In der Hauptversammlung soll dann über die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag mit dem entsprechend angepassten § 4 Abs. 2 beschlossen werden.
Der Vertragsprüfer wird am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung eine Aktualisierung der Vollständigkeitserklärung einholen
und eine Stichtagserklärung zur Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung erteilen. Haben sich die Vertragsparteien auf eine
Anpassung des Ausgleichs entsprechend den vorstehenden Grundsätzen geeinigt und haben sich die übrigen Parameter der Bewertung
nicht verändert, ist die Bestätigung der Angemessenheit der angepassten Ausgleichszahlung zu erwarten.
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Für den Fall, dass der Bewertungsgutachter am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung in seiner Stichtagserklärung einen
höheren Verrentungszinssatz als 3,00% anwendet, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem Abschluss des oben im Wortlaut
wiedergegebenen, beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ADVA Optical Networking SE als beherrschten
Unternehmen und der ADTRAN Holdings, Inc. als herrschendem Unternehmen mit der Maßgabe zuzustimmen, dass § 4 Abs. 2 des oben
wiedergegebenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die folgende Fassung erhält, in der die Variablen X1 (Bruttoausgleichsbetrag) und X2 (Nettoausgleichsbetrag) durch die dem relevanten Verrentungszinssatz in der vorangehenden Tabelle zugewiesenen Beträge zu
ersetzen sind:
§ 4 Abs. 2
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(2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der ADVA für jede nennwertlose Inhaberaktie der ADVA mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (jede einzelne eine
ADVA Aktie
, insgesamt die
ADVA Aktien
) brutto EUR X1 (
Bruttoausgleichsbetrag
), abzüglich eines etwaigen Betrags für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe des für diese Steuern für das
jeweilige Geschäftsjahr jeweils geltenden Steuersatzes (
Nettoausgleichsbetrag
), wobei dieser Abzug nur auf den Teil des Bruttoausgleichsbetrags, der sich auf die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden
Gewinne bezieht, vorzunehmen ist. Am Tag des Abschlusses dieses Vertrags beträgt die Körperschaftsteuer 15 % und der Solidaritätszuschlag
5,5 %. Dementsprechend ergibt sich am Tag des Abschlusses dieses Vertrags nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag
eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR X2 je ADVA Aktie für ein volles Geschäftsjahr der ADVA. Klarstellend wird vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben,
anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) von dem Nettoausgleichsbetrag einbehalten
werden.
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2. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende Herr Nikos Theodosopoulos und das weitere Mitglied des Aufsichtsrats Herr Michael Aquino
sind aufgrund von Amtsniederlegungserklärungen vom 4. August 2022 bzw. vom 24. September 2022 aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft
ausgeschieden. Mit Beschlüssen vom 14. September 2022 und vom 5. Oktober 2022 hat das Amtsgericht Jena nach § 104 Abs. 2 Satz
2 AktG die Herren Frank Fischer und Dr. Eduard Scheiterer als Mitglieder des Aufsichtsrats bestellt. Entsprechend der Empfehlung
C. 15 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen Fassung vom 28. April 2022, die am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden ist, (im Folgenden "DCGK"), waren die Anträge auf gerichtliche Bestellung bis zur nächsten Hauptversammlung befristet. Daher sollen in dieser Hauptversammlung
Wahlbeschlüsse gefasst werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz und § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft
aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats beruhen jeweils auf Empfehlungen seines Nominierungs- und Vergütungsausschusses.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
(a) |
Herrn Frank Fischer, wohnhaft in Düsseldorf, Rechtsanwalt und Steuerberater in eigener Kanzlei, sowie
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(b) |
Herrn Dr. Eduard Scheiterer, wohnhaft in Geretsriet, Rentner,
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in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für
das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen werden folgende Angaben gemacht:
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Herr Frank Fischer gehört weder anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an noch ist er
Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Dr. Eduard Scheiterer gehört weder anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an noch
ist er Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung
des gleichzeitig beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Dabei hat der Aufsichtsrat auf Diversität geachtet
(Empfehlung C. 1 DCGK). Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten vergewissert,
dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung des Mandats aufbringen können.
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Eduard Scheiterer bis zum 30. November 2021 Geschäftsführer bei der
ADTRAN GmbH, einer deutschen Tochtergesellschaft der Großaktionärin, tätig war. Ansonsten bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
zwischen den Kandidaten und der ADVA Optical Networking SE, ihren Konzernunternehmen, den Organen der ADVA Optical Networking
SE oder einem wesentlich an der ADVA Optical Networking SE beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen,
die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde und daher nach Empfehlung C.
13 DCGK offenzulegen wäre. Weiterhin ist auch der in den Empfehlungen C. 6, C. 7 und C. 9 DCGK vorgesehene Mindestanteil von
unabhängigen Anteilseignervertretern gewahrt.
Im folgenden Abschnitt Ergänzende Angaben zu TOP 2 sind Lebensläufe der Kandidaten, ergänzt durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat,
beigefügt, die über die relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen Auskunft geben (vgl. Empfehlung C.14
DCGK). Die Lebensläufe finden sie zudem auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings |
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Ergänzende Angaben zu TOP 2: Informationen zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Frank Fischer
Geburtsjahr: 1969 Geburtsort: Wuppertal Nationalität: Deutsch Wohnort: Düsseldorf, Deutschland Beruf: Rechtsanwalt und Steuerberater in eigener Kanzlei
Herr Frank Fischer ist Rechtsanwalt und Steuerberater in eigener Kanzlei. Er ist seit 1998 als Rechtsanwalt tätig und hat
darüber hinaus mehrere Jahre als Justiziar der Landesunfallkasse NRW gearbeitet. Im Jahr 2006 wurde er Partner einer Steuerkanzlei,
die er seit 2013, nach dem Versterben seines Sozius, alleine weiterführt. Im Jahr 2015 wurde er zum Steuerberater bestellt.
Darüber hinaus ist Herr Fischer als Dozent für Steuerrecht bei der SOWI Fortbildungsinstitut GmbH in Essen tätig.
Externe Mandate:
Dr. Eduard Scheiterer
Geburtsjahr: 1953 Geburtsort: Wien, Österreich Nationalität: Österreichisch Wohnort: Geretsried, Deutschland Beruf: Rentner
Herr Dr. Scheiterer ist seit Ende 2021 Rentner im Ruhestand. Zuletzt war er als Geschäftsführer der ADTRAN GmbH sowie als
Senior Vice President für Forschung und Produktentwicklung für die ADTRAN, Inc. tätig. Als promovierter Diplom-Ingenieur für
Elektrotechnik und Telekommunikation hat Herr Dr. Scheiterer seit Ende der 70er Jahre in der Digital- und Netzwerkindustrie
gearbeitet. Zunächst war er für Siemens und später für das zusammen mit Nokia aufgesetzte Joint Venture Nokia Siemens Networks
tätig. Als ADTRAN im Jahr 2011 die Breitband-Sparte von Nokia Siemens Networks übernommen hat, wechselte Herr Dr. Scheiterer
zur ADTRAN, Inc. In der Folge arbeitete Herr Dr. Scheiterer von 2012 bis 2021 als Geschäftsführer der deutschen ADTRAN GmbH
sowie (2014 bis 2017) als Senior Vice President für Internationale Märkte und (2017 bis 2019) als Senior Vice President für
Forschung und Produktentwicklung bei der Konzernmutter in Huntsville, Alabama, Vereinigte Staaten von Amerika.
Externe Mandate:
Teilnahmebedingungen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer
Sprache bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Dieser Nachweis
hat sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 9. November 2022, 00:00 Uhr, ("Nachweisstichtag") zu beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen. Ein entsprechender Nachweis
durch den Letztintermediär nach § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am
23. November 2022, 24:00 Uhr,
unter
ADVA Optical Networking SE c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland oder mittels Fax unter +49 69 12012 86045 oder mittels E-Mail unter wp.hv@db-is.com
zugegangen sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären Eintrittskarten
übersandt. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre depotführende Bank möglichst frühzeitig
zu benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle übermitteln kann.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Stimmrechtsumfang richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag ("Record Date"). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben für das Bestehen und den Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach
dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die
sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Teilweise
Veräußerungen und Hinzuerwerbe nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung
ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung, einen Intermediär
im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z. B. eine Depotbank) ("Intermediär") oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine
ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben unter "Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Institution oder Person bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht in Textform gegenüber der ADVA Optical Networking SE oder
in Textform unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche Form gilt für den Widerruf und den Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Institution oder Person gelten die speziellen Regelungen des § 135 AktG, die u. a. verlangen, dass die Vollmacht
nachprüfbar festzuhalten ist (§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wir bitten daher die Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, die insoweit
zu beachtenden Besonderheiten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung, der Nachweis bzw. der Widerruf der Vollmacht kann an die folgende Adresse, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse übersandt
werden:
UBJ. GmbH w/ HV ADVA Optical Networking SE Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Deutschland oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de
Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch Vorzeigen der Vollmacht
an der Einlasskontrolle erbracht werden.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte.
Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht
ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zum Download zur Verfügung. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der
Hauptversammlung unter der nachstehenden Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse, bis spätestens 29. November 2022, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs), erteilt werden:
UBJ. GmbH w/ HV ADVA Optical Networking SE Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Deutschland oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de
Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der
Hauptversammlung erteilt werden. Entsprechende Formulare sind an der Zugangskontrolle erhältlich.
Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem
Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Soweit keine Erteilung von Weisungen erfolgt, werden die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
stehen nur für die Ausübung des Stimmrechts, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung, soweit dies nicht für
die Ausübung des Stimmrechts erforderlich ist. Ferner werden die Stimmrechtsvertreter bei Abstimmungen, deren Gegenstand im
Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, das Stimmrecht nicht ausüben bzw. sich der Stimme enthalten.
Formulare zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen, welche die Aktionäre verwenden können, befinden sich jeweils auf der
Rück- und Vorderseite der Eintrittskarte, die den Aktionären übersandt wird. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch
von der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zum Download zur Verfügung. Auch bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die
ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").
Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 ("
SE-VO
"), § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz ("
SEAG
"), § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 30. Oktober 2022, 24:00 Uhr, zugehen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der ADVA Optical Networking SE zu richten. Entsprechende Verlangen können an
die folgende Adresse gerichtet werden:
ADVA Optical Networking SE Vorstand z.H. Frau Romy Opitz Märzenquelle 1-3 98617 Meiningen-Dreißigacker Deutschland
Gegenanträge/Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs.1, 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge
zu machen.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 15. November 2022, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder einen Vorschlag des
Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
übersandt hat:
ADVA Optical Networking SE z.H. Frau Romy Opitz Märzenquelle 1-3 98617 Meiningen-Dreißigacker Deutschland oder mittels Fax unter: +49 89 890665 199 oder mittels E-Mail unter: ropitz@adva.com
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden.
Wahlvorschläge müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beigefügt
werden.
Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen.
Da in der außerordentlichen Hauptversammlung am 30. November 2022 unter Tagesordnungspunkt 1 über die Zustimmung zu einem
Unternehmensvertrag beschlossen werden soll, ist in dieser Hauptversammlung auch § 293g Abs. 3 AktG zu beachten, nach dem
jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung auch Auskunft über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten
des anderen Vertragsteils zu geben ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß §
18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen
zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2
AktG, Art- 53 SE-VO, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG und Art 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG finden Sie im Internet unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Insbesondere folgende Unterlagen und Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zugänglich:
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der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der Lebensläufe der Kandidaten für die Wahl zum Aufsichtsrat, der Angabe der
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, einschließlich getrennter Angaben
zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung und der Erläuterungen zu den folgenden Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung,
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht;
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die weiteren Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung nach den Blöcken D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212, d. h. im Einzelnen Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block
E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F);
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der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ADVA Optical Networking SE und der Adtran Holdings,
Inc. vom 18. Oktober 2022 einschließlich des alternativen Wortlauts der Regelung in § 4 Abs. 2;
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der ADVA Optical Networking SE für die letzten drei Geschäftsjahre 2021, 2020, und 2019;
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Konzernabschluss der Adtran Holdings, Inc. (damals firmierend als Acorn HoldCo, Inc. zum 31. Dezember 2021 und für den Zeitraum
vom 10. August 2021 (Gründung) bis zum 31. Dezember 2021;
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der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der ADVA Optical Networking SE und des Verwaltungsrats der
ADTRAN Holdings, Inc. vom 18. Oktober 2022, einschließlich Anlagen, u. a. der Gutachterlichen Stellungnahme von PVT Financial
Advisors SE vom 18. Oktober 2022 über die Ermittlung des Unternehmenswerts der ADVA Optical Networking SE zum 30. November
2022; und
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der Prüfungsbericht gemäß § 293e AktG des gemeinsam für die ADVA Optical Networking SE und die Adtran Holdings, Inc. bestellten
Vertragsprüfers ADKL AG, Wolfgang Wagner; und
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die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können.
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Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Fraunhoferstr. 9a, 82152 Planegg-Martinsried, und Märzenquelle 1-3, 98617 Meiningen-Dreißigacker, sowie in der Hauptversammlung
selbst aus.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 51.958.800 Stückaktien als Stammaktien. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, aus denen ihr keine Rechte
zustünden. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
damit 51.958.800.
Hinweis zum Datenschutz
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Die in Ihrer Anmeldung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir, um Ihnen die Ausübung
Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten finden Sie übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst in unseren Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
Simultanübersetzung
Für die Teilnehmer der Hauptversammlung der ADVA Optical Networking SE am 30. November 2022 besteht die Möglichkeit einer
Simultanübersetzung in englischer Sprache.
Meiningen, im Oktober 2022
ADVA Optical Networking SE
Der Vorstand
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