adesso SE
Dortmund
Einladung zur Hauptversammlung
ISIN DE000A0Z23Q5, WKN A0Z23Q
Eindeutige Kennung des Ereignisses: ADN1062024HV
Hiermit laden wir die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein.
Termin: Dienstag, 4. Juni 2024, 10:00 Uhr
Ort: adesso SE, Adessoplatz 1, 44269 Dortmund
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer
teilzunehmen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der adesso SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 sowie
des zusammengefassten Lageberichts für die adesso SE und den Konzern (inkl. des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 117.619.594,20
wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je Stückaktie = EUR 4.564.190,40 und Vortrag des Restbetrags
auf neue Rechnung = EUR 113.055.403,80. Gemäß § 58 Abs. 4 AktG wird der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, das ist der 7. Juni 2024.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2024
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, Zweigniederlassung Dortmund, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung von Art. 37 Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i. d. F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche
Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 6
wiedergegeben und außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/ |
ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung aufgrund des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG)
§ 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz
- ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023) geändert. Aus diesem Grund soll auch
die Satzungsregelung der adesso SE in § 14 Absatz 2 Satz 3 and die neue Gesetzesfassung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 14 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der adesso SE, der zurzeit wie folgt lautet
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.“
wird wie folgt neu gefasst:
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.“
Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/ |
zugänglich und kann dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden.
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8. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitarbeiter, Führungskräfte
und Vorstandsmitglieder der adesso SE sowie an Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen aufgrund
eines Aktienoptionsplans 2024 und Satzungsänderung
Die Gesellschaft hat 2015 und 2020 auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlungen
Aktienoptionspläne für Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder der adesso SE sowie für Mitarbeiter und Mitglieder
der Geschäftsführung verbundener Unternehmen geschaffen. Auf der Grundlage des Aktienoptionsplans aus dem Jahre 2020 (Aktienoptionsplan
2020) wurden von den zur Verfügung stehenden 500.000 Bezugsrechten bislang insgesamt 227.911 Bezugsrechte auf je eine Aktie
der Gesellschaft ausgegeben. Letztmalig können auf Grundlage des Aktienoptionsplans 2020 am 15. Dezember 2024 Aktienoptionen
gewährt werden. In Erfüllung der ausgegebenen Optionen wurden bislang noch keine Aktien der Gesellschaft ausgegeben. Der Betrag
des bedingten Kapitals 2020, aus dem Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsplan 2020 bedient werden, beläuft sich gegenwärtig
auf noch 500.000,00 € (vgl. § 3 Ziff. 10 der Satzung).
Darüber hinaus wurde durch die Hauptversammlung 2015 ein bedingtes Kapital 2015 geschaffen, welches durch die Hauptversammlung
vom 3. Juni 2020 bereits im Hinblick auf die tatsächlich ausgegebenen und zu diesem Zeitpunkt noch wandelbaren Optionen entsprechend
von 500.000 € auf 50.000 € herabgesetzt wurde. Dieser Betrag verringerte sich durch die Ausgabe von insgesamt 34.500 Aktien
durch Wandlung aus dem Mitarbeiteroptionsprogramm bis zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung auf nunmehr 15.500 € (vgl. § 3
Ziff. 9 der Satzung).
Zurzeit belaufen sich die bedingten Kapitalia 2015 und 2020 zusammen noch auf 515.500 €. Um auch nach dem 15. Dezember 2024
Bezugsrechte an Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder der adesso SE sowie an Mitarbeiter und Mitglieder der
Geschäftsführung verbundener Unternehmen gewähren zu können, soll ein neuer Aktienoptionsplan 2025 nach dem Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher nun vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Schaffung eines bedingten Kapitals zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder
der adesso SE sowie an Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen aufgrund eines Aktienoptionsplans
2025 (bedingtes Kapital 2024)
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 500.000,00 bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
der Einlösung von Bezugsrechten, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung bis zum 15. Dezember 2029 gewährt werden („Aktienoptionsplan
2025“). Der Vorstand bzw. - soweit es die Mitglieder des Vorstands betrifft - der Aufsichtsrat wird ermächtigt im Rahmen dieses
Aktienoptionsplans 2025 bis zu 500.000 Stück Bezugsrechte auf je eine Aktie der Gesellschaft an die unten näher definierten
Bezugsberechtigten auszugeben. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie im Rahmen des Aktienoptionsplans
2025 aus dem bedingten Kapital Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte hiervon innerhalb der Ausübungsfrist
Gebrauch machen, soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs
an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Aktienoptionsplan 2025 weist die folgenden wesentlichen Merkmale auf:
aa) |
Kreis der Bezugsberechtigten / Aufteilung der Bezugsrechte
Optionen dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der adesso SE, Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen
Unternehmen sowie Arbeitnehmer der adesso SE und verbundener Unternehmen ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten
sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Optionen werden durch den Vorstand der Gesellschaft festgelegt. Soweit Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft Optionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Optionen ausschließlich
dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Das Gesamtvolumen der Optionen verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
- |
Mitglieder des Vorstands der adesso SE erhalten höchstens insgesamt bis zu 10 % der Optionen (also 50.000).
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- |
Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 30 % der Optionen (also 150.000).
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- |
Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 60 % der Optionen
(also 300.000).
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Die Berechtigten erhalten stets nur Optionen als Angehörige einer Personengruppe. Doppelbezüge sind demnach nicht zulässig.
Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in einem ungekündigten Arbeits- oder Dienstverhältnis (Festanstellung)
zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr verbundenen in- oder ausländischen Unternehmen stehen.
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bb) |
Einräumung der Optionen (Erwerbszeiträume), Ausgabetag und Inhalt des Optionsrechts
Die Einräumung der Optionen erfolgt in jährlichen Tranchen.
Die Optionsrechte können den Bezugsberechtigten innerhalb der Zeiträume vom 1. bis 15. Januar, vom 1. bis 15. April, vom 1.
bis 15. Juli, vom 1. bis 15. Oktober sowie vom 1. bis 15. Dezember der Jahre 2025 bis 2029 angeboten und angenommen werden
(Erwerbszeiträume). Die vollständige Annahme des von der Gesellschaft unterbreiteten Angebots auf Erwerb von Optionsrechten
durch die Berechtigten wird dabei unterstellt, sofern der Begünstigte dem nicht schriftlich widerspricht. Die Annahme des
Angebotes erfolgt in einer Tranche und im Erwerbszeitraum, in dem das Angebot der Gesellschaft auf Erwerb der Optionsrechte
erfolgt. Bezugsrechte können zum ersten Mal im Geschäftsjahr 2025 ausgegeben werden, frühestens jedoch nach Eintragung der
Satzungsänderung unter lit. b) dieses Tagesordnungspunktes im Handelsregister.
Die Ausgabe der Optionen erfolgt durch Übermittlung einer schriftlichen Optionsvereinbarung, die dem jeweiligen Berechtigten
von der Gesellschaft vorgelegt wird. Ausgabetag ist der jeweils letzte Tag eines jeden Erwerbszeitraums („Optionsausgabestichtag").
Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung
des Ausübungspreises (Bezugsverhältnis).
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Optionen wahlweise statt
neue Aktien aus dem bedingten Kapital eigene Aktien gewähren kann; soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands
handelt, hat hierüber der Aufsichtsrat zu entscheiden („Alternativerfüllung"). Die Alternativerfüllung kann allgemein, für
mehrere Ausübungszeiträume oder im Einzelfall bestimmt werden; über diese Festlegung sollen die Inhaber der Aktienoptionen
rechtzeitig informiert werden.
Der Erwerb eigener Aktien zur Alternativerfüllung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG ist durch diesen Beschluss nicht erteilt. Die Ermächtigung zur Gewährung von Aktien in Bedienung von Bezugsrechten
aus dem Aktienoptionsplan 2024 vermindert sich insoweit, wie von der Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung eigener
Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten aus dem Aktienoptionsplan 2024 Gebrauch gemacht wird.
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cc) |
Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel
Der bei der Ausübung der jeweiligen Option zu entrichtende Preis („Ausübungspreis") entspricht dem Mittelwert der an der Frankfurter
Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
festgestellten Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Optionsausgabestichtag,
mindestens aber dem auf eine Aktie der Gesellschaft entfallenden Anteil am Grundkapital.
Voraussetzung für die Ausübung von Optionen ist, dass der Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
am Vortag des Beginns eines jeweiligen Ausübungszeitraums (vgl. dd)) mindestens 10 % über dem Ausübungspreis liegt. Maßgeblich
für die Berechnung dieser Schlussauktionspreise ist der Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel
(oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) festgestellten Schlussauktionspreise
der Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Optionsausgabestichtag bzw. an den zehn Börsenhandelstagen
vor dem Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums.
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dd) |
Wartezeit für die erstmalige Ausübung und Ausübungszeiträume
Die Optionen können erstmals nach Ablauf von vier Jahren nach dem jeweiligen Optionsausgabestichtag ausgeübt werden (Wartezeit).
Die Ausübung der Optionen ist jeweils innerhalb von vier Wochen beginnend am ersten Börsenhandelstag nach der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft bzw. der Veröffentlichung eines Halbjahresberichtes möglich (Ausübungszeiträume).
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ee) |
Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz
Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts
an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten
begibt und der hierbei festgesetzte Ausgabe-, Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie unter dem Ausübungspreis von Optionen
liegt, ist der Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat ermächtigt, die Optionsberechtigten
wirtschaftlich gleichzustellen. Diese Gleichstellung kann durch die Herabsetzung des Ausübungspreises und durch die Anpassung
der Anzahl von Optionen oder eine Kombination von beidem erfolgen. Ein Anspruch der Berechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung
besteht insoweit jedoch nicht. Die Anpassung entfällt, wenn den Berechtigten Bezugsrechte eingeräumt werden, welche den Bezugsrechten
der Aktionäre entsprechen.
Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe junger Aktien wird das bedingte Kapital gemäß § 218
AktG in gleichem Verhältnis wie das Grundkapital erhöht. Der Anspruch des Berechtigten, durch Ausübung des Bezugsrechts aus
den Optionen neue Aktien zu beziehen, erhöht sich in demselben Verhältnis; in demselben Verhältnis wird der Ausübungspreis
je Aktie herabgesetzt. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 Satz 2
AktG), bleiben das Bezugsrecht aus den Optionen und der Ausübungspreis unverändert.
Im Falle einer Kapitalherabsetzung erfolgt keine Anpassung des Ausübungspreises oder des Optionsverhältnisses, sofern durch
die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der Aktien nicht verändert wird oder die Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung
oder einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden ist. Im Falle der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien
ohne Kapitalrückzahlung und im Falle einer Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung (Aktiensplit) nach der Ausgabe
von Aktienoptionen verringert bzw. erhöht sich die Anzahl der Aktien, die für je eine bereits ausgegebene Option zum Ausübungspreis
erworben werden können, im Verhältnis der Kapitalherabsetzung bzw. des Aktiensplits; in demselben Verhältnis wird der Ausübungspreis
für eine Aktie geändert.
Sofern eine Anpassung gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt, werden Bruchteile von Aktien bei der Ausübung des Bezugsrechts
nicht gewährt. Ein Barausgleich findet nicht statt.
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ff) |
Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen
Die Optionen werden als nicht übertragbare Optionen gewährt. Die Optionen sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar
noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar.
Das Recht zur Ausübung der an die Mitglieder des Vorstands der adesso SE gewährten Optionen endet spätestens sieben Jahre
nach dem Optionsausgabestichtag; das Recht zur Ausübung der an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen
der adesso SE, an Arbeitnehmer der adesso SE oder an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der adesso SE gewährten Optionen
endet ebenfalls spätestens sieben Jahre nach dem Optionsausgabestichtag. Soweit die Optionen bis zu diesem Zeitpunkt nicht
ausgeübt worden sind, verfallen sie ersatzlos.
Für die Fälle, dass das Anstellungsverhältnis durch Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, Kündigung oder
anderweitig nicht kündigungsbedingt beendet wird, können Sonderregelungen für den Verfall der Optionen in den Optionsbedingungen
vorgesehen werden.
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gg) |
Regelung weiterer Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem
bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms, insbesondere die Optionsbedingungen für die berechtigten
Personen, festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, entscheidet ausschließlich der
Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über (i) das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten
Personen und die Ausübung der Optionen, (ii) die Aufteilung der Optionen innerhalb der berechtigten Personengruppen, (iii)
den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, (iv) Festlegung einer angemessenen Obergrenze für Optionsgewinne im Falle
außerordentlicher Entwicklungen sowie für den Fall, dass Optionsgewinne zu einer unangemessenen Gesamtvergütung des einzelnen
Bezugsberechtigten führen, (v) soweit im gesetzlichen Rahmen zulässig, die Festlegung zusätzlicher Ausübungszeiträume im Falle
einer Übernahme der Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen, einer Umstrukturierung der Gesellschaft oder des
Konzerns, eines Abschlusses eines Unternehmensvertrages sowie für vergleichbare Sonderfälle sowie (vi) Bestimmungen über Steuern
und Kosten.
Ferner sind Regelungen bezüglich des Verfalls von Optionen im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses sowie weitere
Verfahrensregelungen vorzusehen. Insbesondere können diese Regelungen vorsehen, in welchem Zeitraum nach dem Ausscheiden aus
einem Anstellungsverhältnis Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der adesso SE oder eines verbundenen Unternehmens
berechtigt sind, bereits gewährte Optionen auszuüben. Entsprechendes gilt für Sonderregelungen bzgl. der allgemeinen Ausübungsvoraussetzungen
für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. den Ruhestand.
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b) |
Satzungsänderung und Anweisung an den Vorstand
Es wird folgende Bestimmung als neuer § 3 Ziff. 11 der Satzung eingefügt:
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„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 500.000 auf den Inhaber lautende
nennbetragslose Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich
der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 4. Juni 2024 bis zum 15. Dezember 2029
gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von
ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine eigenen
Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Optionen entstehen,
am Gewinn teil.“
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Anhang zu Tagesordnungspunkt 6:
Vergütungsbericht 2023
Dieser Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) stellt die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats der adesso SE im Geschäftsjahr 2023 dar und erläutert diese. Um die Einordnung der gemachten
Angaben zu erleichtern und das Verständnis zu fördern, werden auch die im Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssysteme für
den Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen dargestellt. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.adesso-group.de > Investor Relations > Corporate Governance > Vergütung.
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2023
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2022
Im Geschäftsjahr 2023 wurde von der Hauptversammlung über die Billigung des von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 Beschluss gefasst. Der Vergütungsbericht fasst die wesentlichen
Elemente des von der Hauptversammlung am 27.05.2021 beschlossenen Vergütungssystems zusammen und erläutert im Einzelnen die
Struktur und die Höhe der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten
Vergütung. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Bestätigungsvermerk versehen.
Gemäß § 120a Abs. 4 S. 1 AktG hat die Hauptversammlung am 01.06.2023 den Bericht mit einer Mehrheit von 79,50% des vertretenen
Kapitals gebilligt.
Die nicht zufriedenstellende Billigungsquote haben Vorstand und Aufsichtsrat der adesso SE bewogen, sowohl die Vergütungsberichte
als auch die Vergütungspraxis der Gesellschaft zu analysieren und im Hinblick auf die Bedürfnisse der Investoren und weiteren
Stakeholdern anzupassen. Hierbei wurde vor allem die Kritik der Schutzvereinigungen und Stimmrechtsberatungen als auch die
Erkenntnisse aus einzelnen diesbezüglichen Investorengesprächen einbezogen. Als wesentlicher Ansatzpunkt wurde das aus der
Historie der Gesellschaft stammende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat identifiziert, welches im Berichtsjahr 2023 durch
ein neues, zeitgemäßes System ersetzt wurde. Das neue System kommt bereits für das gesamte Geschäftsjahr 2023 zur Anwendung.
Einzelne weitere Kritikpunkte am Vorjahresbericht betrafen im wesentlichen Vergütungen, die auf der Basis eines noch laufenden
Alt-Vertrags (der vor der Einführung des neuen Vergütungssystems für den Vorstand geschlossen worden war) gewährt worden sind.
Im Geschäftsjahr 2023 sind erstmals alle Vorstandsmitglieder auf Basis von Verträgen auf Grundlage des neuen Vergütungssystems
erfolgt, so dass weitere Kritikpunkte ausgeräumt sein sollten. Vorstand und Aufsichtsrat nehmen die Bedenken der Investoren
und Stakeholder ernst und sind daran interessiert, die Vergütungsstrukturen und das Reporting angemessen im Sinne aller Aktionärinnen
und Stakeholder weiterzuentwickeln.
Anwendung des Vergütungssystems für den Vorstand im Geschäftsjahr 2023
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der adesso SE wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit
§§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der Hauptversammlung am 27.05.2021 mit einer Mehrheit von 85,46 % des vertretenen
Kapitals gebilligt. Im Geschäftsjahr 2023 kam das aktuelle Vergütungssystem erstmals für alle bestellten Vorstandsmitglieder
zur Anwendung. Dies umfasst auch die in 2023 neu bestellten Vorstandsmitglieder Kristina Gerwert und Mark Lohweber. Im Vorjahr
wurde eins der 2022 sechs bestellten Vorstandsmitglieder noch nach einem Vertrag vergütet, der vor Inkrafttreten des Gesetzes
zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG II) und der darauf bezogenen veränderten Fassung des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) geschlossen wurde. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat hierzu in ihrer Begründung
des Kodex klargestellt, dass Änderungen des Kodex nicht in laufenden Vorstandsverträgen berücksichtigt werden müssen.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder, um innerhalb
des geltenden Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder sicherzustellen.
Dabei wird ein horizontaler und ein vertikaler Vergütungsvergleich vorgenommen. Bei dem horizontalen Vergleich wird die Höhe
der Ziel- und der Maximalvergütung mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt, die unter Berücksichtigung von Umsatz, Mitarbeitendenzahl,
Internationalität und Komplexität von vergleichbaren börsennotierten Gesellschaften gezahlt werden. Die Peer Group umfasst
neben IT-Dienstleistungs- und Technologieunternehmen zusätzlich auch im SDAX gelistete Unternehmen mit vergleichbarer Marktkapitalisierung
(Peer Group: Allgeier SE, CEWE Stiftung & Co. KGaA, Drägerwerk AG & Co. KGaA, Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik
AG, Elmos Semiconductor SE, GFT Technologies SE, Hamborner Reit AG, Klöckner & Co SE, Nagarro SE, PSI Software AG, Takkt AG).
In den vertikalen Vergleich fließen die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingen der Arbeitnehmer des oberen Führungskreises
der adesso SE sowie der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften im DACH-Raum (Deutschland (D), Österreich (A), Schweiz (CH)
und der Belegschaft insgesamt, auch in der zeitlichen Entwicklung, ein.
Aus der bisherigen Prüfung haben sich keine Indikatoren für etwaigen Änderungsbedarf ergeben. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder
der adesso SE ist weiterhin als marktüblich und innerhalb des Unternehmens auch in der zeitlichen Entwicklung als angemessen
anzusehen.
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem hat der Aufsichtsrat konkrete Zielvergütungen für jedes Vorstandsmitglied und
auch die Leistungskriterien in Bezug auf die erfolgsabhängigen variablen Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2023
festgelegt, sofern sich diese nicht bereits direkt aus dem geltenden Vergütungssystem ergeben.
Von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen
oder bei Vorliegen bestimmter Umstände Anpassungen bei der Zielerreichung vorzunehmen, hat der Aufsichtsrat im abgelaufenen
Geschäftsjahr keinen Gebrauch gemacht.
Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023
Für das Berichtsjahr 2023 kommt ein neues Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zur Anwendung. Die Kritik an den aus der Historie
des Unternehmens stammenden Vergütungsregelungen hatte der Aufsichtsrat zum Anlass genommen, das Vergütungssystem für den
Aufsichtsrat zu überarbeiten und an die veränderten Rahmenbedingungen der Vergütung sowie die Anforderungen des stark gewachsenen
Unternehmens anzupassen. Im Sinne der Empfehlung G. 18 des DCGK wurde die Vergütung auf eine reine Festvergütung umgestellt.
Gleichzeitig wurde die Höhe der Vergütung für die Arbeit im Aufsichtsrat sowie Ausschüssen den gestiegenen inhaltlichen und
zeitlichen Anforderungen, die mit den Aufgaben und einzelnen Funktionen einhergehen, angepasst. Hiermit soll sichergestellt
werden, dass die Gesellschaft weiterhin in der Lage bleibt, hervorragend qualifizierte Kandidaten für eine Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat zu gewinnen. Das in § 12 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde
der Hauptversammlung am 01.06.2023 gemäß § 113 Abs. 3 Satz 3 AktG zur Beschlussfassung einer entsprechenden Satzungsänderung
und Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung vom 01.06.2023 hat den Beschlussvorschlag mit einer Mehrheit von 99,56 % angenommen
und das rückwirkend ab dem 01.01.2023 geltende System gebilligt. Das bisherige System, welches durch die Hauptversammlung
vom 27.05.2021 bestätigt worden war, kam somit 2022 zum letzten Mal zur Anwendung.
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands
Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes, insbesondere den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), und orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der adesso SE ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Es leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Die Geschäftsstrategie der adesso SE orientiert sich an den Aktionärsinteressen. Im Vordergrund steht das Ziel, zu einem der
führenden Beratungs- und Technologiekonzerne für branchenspezifische Geschäftsprozesse in Zentraleuropa aufzusteigen. Dabei
verfolgt die adesso SE die Strategie, Wachstum, solide Finanzen und Ertragsstärke in einem ausgewogenen Verhältnis weiterzuentwickeln.
Hierzu wird dem Vorstand eine marktübliche, leistungsgerechte und wettbewerbsfähige Vergütung gewährt. Diese setzt sich aus
festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einer
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Grundvergütung
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Nebenleistungen und
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Versorgungszusagen.
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Als erfolgsabhängige Vergütung, die von der Erreichung konkreter, messbare Ziele abhängt und somit variabel ist, werden
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eine kurzfristige variable Vergütung (STI) und
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eine langfristige variable Vergütung (LTI) gewährt.
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Die LTI setzt sich aus einer Geldzahlung und einer Gewährung von Aktienoptionen zusammen.
Durch die Verknüpfung der kurzfristigen Vergütung mit nicht-finanziellen Zielen und die Gewährung einer teilweise aktienbasierten
langfristigen Vergütung wird dem Gebot einer langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung Rechnung getragen. Das
im Rahmen der langfristigen Vergütung aufgelegte Aktienoptionsprogramm stellt zudem einen Gleichlauf mit den Aktionärsinteressen
her. Wenngleich derzeit nur die Gewährung von kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteilen von nicht-finanziellen Zielparametern
abhängt, ist sich der Aufsichtsrat der Corporate Social Responsibility der adesso SE bewusst und wird eine Aufnahme weiterer
nicht-finanzieller Ziele in das Vergütungssystem prüfen. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der festen Jahresgrundvergütung,
den Nebenleistungen und Versorgungszusagen sowie den variablen Vergütungsbestandteilen, die dem Vorstandsmitglied bei einer
Zielerreichung von 100% zustehen, zusammen.
Gesamtübersicht der Vergütungsbestandteile
Vorheriges Vergütungssystem des Vorstands
Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand ist eine Weiterentwicklung des vorherigen Systems, welches 2022 noch für ein
Vorstandsmitglied (Stefan Riedel) zur Anwendung kam. Stefan Riedel ist zum 31.12.2022 aus dem Vorstand der adesso SE ausgeschieden.
Eine detaillierte Beschreibung des Alt-Vergütungssystems findet sich unter anderem im Vergütungsbericht des Vorjahres 2022.
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich in gleichen Teilbeträgen gezahlt und stellt für die Vorstandsmitglieder
ein sicheres und planbares Einkommen dar. Die aktuelle jährliche Festvergütung beträgt zwischen 150 T€ und 400 T€.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen; dies sind als Regelleistung
ein Personenkraftwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung, Reisekosten und sonstige Aufwendungen entsprechend der jeweiligen
steuerrechtlichen Bestimmungen und Pauschalen sowie Versicherungsprämien einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer
Direktversicherung oder einer Pensionskasse beziehungsweise deren Bruttobetrag (Arbeitgeberanteil) im Falle einer alternativen
persönlichen Altersvorsorge. Darüber hinaus erhalten die Vorstandsmitglieder die Hälfte der von ihnen nachweislich geleisteten
Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung brutto erstattet, höchstens jedoch einen Betrag, der dem Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag
in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für gesetzliche Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
entspricht.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Short-Term Incentives (STI)
Funktionsweise
Die STI sind das kurzfristige variable Vergütungselement; sie haben eine Laufzeit von einem Jahr. Die Höhe der STI bemisst
sich zu 82 % an der Entwicklung zweier gleichgewichteter finanzieller Kernsteuerungsgrößen der adesso Group - des operativen
Ergebnisses EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation) sowie dem Ergebnis je Aktie (Earnings
per Share bzw. EPS). Die übrigen 18 % können über nicht-finanzielle Nachhaltigkeitsziele erreicht werden. Aufgrund der Bedeutung
für die adesso Group als Wachtstumsunternehmen hängt das Nachhaltigkeitsziel vom Erreichen eines definierten Mitarbeitendenwachstums
ab.
Der Aufsichtsrat legt die finanziellen Ziele auf Basis der Jahresplanung pro Geschäftsjahr fest. Während die Zahlung für die
finanziellen Ziele jeweils auf einen Betrag von maximal 90 T€ begrenzt ist, können über das nicht-finanzielle Ziel maximal
40 T€ erreicht werden. Dies entspricht insgesamt einem Cap für das STI von 220 T€. Es gibt keine garantierte Mindestzielerreichung;
die Auszahlung kann daher auch komplett ausfallen. Dies gilt insbesondere für das nicht-finanzielle Ziel, für welches keine
weiteren Abstufungen definiert sind. Dieses Ziel gilt entweder als erfüllt oder nicht erfüllt.
Berechnung Short-Term Incentives (Jährlicher Bonus)
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der adesso Group (Nachhaltigkeitsziele)
Das STI soll die fortlaufende Umsetzung der operativen Ziele sicherstellen und durch die gleichrangige Orientierung an EBITDA
und EPS gleichermaßen die Aktionärsinteressen berücksichtigen. Beide stellen wie das Mitarbeitendenwachstum wesentliche Grundlagen
für die langfristige Entwicklung der adesso Group.
Finanzielle Leistungskriterien
Zu Beginn des Geschäftsjahres hat der Aufsichtsrat die Ziel- und Schwellenwerte für die beiden finanziellen Leistungskriterien
beschlossen sowie den Zielwert für das nicht-finanzielle Ziel festgelegt. Der Mindestzielwert des jeweiligen finanziellen
Leistungskriteriums ist aus der Unternehmensplanung abgeleitet. Bis zum Erreichen dieses Mindestzielwerts werden keine STI-Zahlungen
für den jeweiligen Bestandteil gewährt. Ab Erreichen eines Grenzwerts (Mindestzielwert) steigt die Zahlung abhängig vom Grad
des Übertreffens linear bis zum jeweiligen Cap an. Zusätzlich zu den ggf. über die finanziellen Ziele generierten STI-Zahlungen
kann ab Erreichen des Zielwerts für das nicht-finanzielle Ziel eine Zahlung in Höhe des Caps erreicht werden. Wird der Zielwert
nicht erreicht, entfällt dieser Vergütungsbestandteil ganz.
Für das Geschäftsjahr 2023 gelten im Hinblick auf die jeweiligen finanziellen Ziele und das nicht-finanzielle Ziel die nachfolgend
dargestellten Zielerreichungskurven:
Für das Geschäftsjahr 2023 ergibt sich für den STI damit die folgende Gesamtzielerreichung:
STI 2023 Zusammenfassung (Tabelle)
Die Beträge, die sich aus der obenstehenden Tabelle ergeben, werden erst im März 2024 an die begünstigten Vorstandsmitglieder
ausgezahlt. Alle Vergütungsbestandteile des Vorjahres werden im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG der im Geschäftsjahr 2023 gewährten
und geschuldeten Vergütung zugerechnet.
Long-Term Incentives (LTI)
Funktionsweise
Das zweite erfolgsabhängige Vergütungselement sind die LTI, die mit einer Performance-Periode von drei Jahren beziehungsweise
im Falle von Aktienoptionen durch eine Fälligkeit nach Ablauf von mindestens vier Jahren nach ihrem Optionsausgabestichtag
auf eine langfristige Anreizwirkung ausgerichtet ist. Als LTI werden Geldzahlungen mit einem Anteil von 62 % und Aktienoptionen
mit einem Anteil von 38 % in Bezug auf die maximale Zielerreichung gewährt. Hierdurch sollen Anreize für die Förderung einer
nachhaltigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden. Durch das Aktienoptionsprogramm soll zudem die langfristige Bindung von
Vorstandsmitgliedern an das Unternehmen und dessen Ziele unterstützt und ein Interessenausgleich mit den Aktionären hergestellt
werden. Der LTI ist somit zum Teil aktienbasiert.
Der monetäre Bestandteil der LTI ergibt sich auf Grundlage des Durchschnitts der tatsächlichen Zielerreichung des STI für
das Ziel „EBITDA” der letzten drei Jahre inklusive des gerade abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Wird der oben beschriebene STI-EBITDA-Zielwert zu 80 % erreicht, erhalten die Vorstandsmitglieder zudem jeweils die Möglichkeit
zum Erwerb von bis zu 2.000 Stückaktien im Rahmen und mit Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 2020. Die Gewährung der 2.000
Aktienoptionen erfolgt vollumfänglich, nicht zeitanteilig. Eine nachträgliche Änderung der Ziele ist ausgeschlossen. Jedes
Vorstandsmitglied darf über die aus der Ausübung der Aktienoption gewonnene Aktie frei verfügen.
Während die Zahlung für das monetäre Ziel auf einen Betrag von maximal 90 T€ begrenzt ist, können über die Aktienoptionen
maximal 56 T€ (gem. Bewertung durch eine Bank) erreicht werden. Dies entspricht insgesamt einem Cap für das LTI von 146,1
T€ Es gibt keine garantierte Mindestzielerreichung; die Auszahlung oder Gewährung kann daher auch komplett entfallen.
Berechnung Long-Term Incentives
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der adesso Group
Neben der monetären langfristigen Anreizwirkung über die Betrachtung der durchschnittlichen Entwicklung der EBITDA-Zielerreichung
innerhalb eines Dreijahreszeitraums ermöglicht der Aktienbezug der LTI die Teilhabe der Vorstandsmitglieder an der relativen
und absoluten Entwicklung des Aktienkurses, so dass die Ziele des Managements und die Interessen der Aktionäre noch stärker
in Einklang miteinander gebracht werden. Hierdurch erhält der Vorstand einen Anreiz, den Unternehmenswert langfristig und
nachhaltig zu steigern.
Finanzielle Leistungskriterien
Jahresbezogene Vergütung auf Basis der Zielerreichungsgrade der letzten 3 Geschäftsjahre (Tabelle)
Zuteilung Aktienoptionen für das Geschäftsjahr 2023
Zielerreichung LTI 2023
LTI 2023 Zusammenfassung (Tabelle)
Sonstige Vergütungsregelungen
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines)
Das aktuelle Vergütungssystem der Gesellschaft sieht keine Verpflichtungen des Vorstands vor, eine bestimmte Mindestanzahl
an Aktien des Unternehmens zu erwerben oder bis zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt zu halten. Nur ein Teil der langfristigen
variablen Vergütungsbeträge wird aktienorientiert über die Möglichkeit zum Erwerb von Aktienoptionen gezahlt, die erst nach
Ablauf von vier Jahren nach ihrem Optionsausgabestichtag fällig werden. Eine Anlageverpflichtung überwiegend in Aktien der
Gesellschaft sieht das System nicht vor, zumal bereits ein Teil der variablen Vergütungsbeträge aktienorientiert gewährt wird.
Der Aufsichtsrat sieht den im Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder vorgesehen aktienorientierten Teil der langfristigen
variablen Vergütungsbeträge und seine Anreizwirkung im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung
als ausreichend an.
Einhaltung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind für die erfolgsabhängigen Bestandteile
die jeweils genannten Höchstgrenzen festgelegt, die sich im aktuellen Vergütungssystem sowohl für den STI als auch für den
LTI bei einer Zielerreichung von 100 % ergeben.
Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die den tatsächlich
zufließenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung (bestehend aus Jahresfestvergütung, Versorgungsentgelt
bzw. Altersversorgung, Nebenleistungen, Auszahlung aus STI und Auszahlung aus LTI) beschränkt. Dieser liegt in Abhängigkeit
von der gewährten Festvergütung zwischen 536 T€ und 806 T€.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde diese Maximalvergütungsbandbreite von den amtierenden Vorstandsmitgliedern eingehalten, wie der
folgenden Tabelle zu entnehmen ist:
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Abfindungsregelungen
In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen vereinbart, die den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance-Kodex
entsprechen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf Veranlassung
der Gesellschaft kann das Vorstandsmitglied eine Ausgleichszahlung erhalten. Entlassungsentschädigungen, die bei einer einvernehmlichen
vorzeitigen Beendigung der Bestellung gezahlt werden dürfen, setzen sich aus dem festen Jahresgehalt und dem STI für die Restlaufzeit
der regulären Bestellung, längstens jedoch für 24 Monate, zusammen. Für den STI wird der im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr
vor Beendigung der Bestellung gezahlte STI herangezogen. Endet die Bestellung vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres, in dem
ein STI gezahlt wird, ist Bemessungsgrundlage für den STI der Zielbetrag.
Die als LTI gewährten Aktienoptionen haben eine Laufzeit von jeweils sieben Jahren, beginnend mit dem jeweiligen Optionsausgabestichtag.
Endet das Dienstverhältnis dadurch, dass im Anschluss an seine Beendigung kein neues Dienstverhältnis begründet wird, dann
können die am Tag der Beendigung fälligen und noch nicht fälligen Aktienoptionen auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses
bei Fälligkeit ausgeübt werden, wenn das Vorstandsmitglied mindestens drei Jahre ununterbrochen im Vorstand der Gesellschaft
tätig war und während der Wartezeit kein besonderer Umstand eingetreten ist, der auch den Widerruf oder den Einbehalt von
Aktienoptionen rechtfertigen würde. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte nach Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens wird. In einem solchen Fall können
die am Tage der Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses fälligen Aktienoptionen innerhalb eines Zeitraums von
24 Monaten nach Bestellung zum Aufsichtsrat der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgeübt werden.
Endet das Dienstverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung durch die Gesellschaft, so können die am Tag der Beendigung fälligen
Aktienoptionen letztmalig in dem ersten der Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnis folgenden Ausübungszeitraum
ausgeübt werden. Wenn das Dienstverhältnis aufgrund dauerhafter Krankheit, die eine personenbedingte Kündigung erlauben würde,
oder aufgrund voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), die durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen wird, beendet
wird, so können die am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses fälligen Aktienoptionen während ihrer Laufzeit auch nach
der Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübt werden. In allen anderen Fällen verlieren noch nicht fällige Aktienoptionen
und fällige Aktienoptionen grundsätzlich ihre Ausübbarkeit, sobald sich ein Vorstandsmitglied in keinem ungekündigten Dienstverhältnis
mit der Gesellschaft mehr befindet.
Bei Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit
bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und nach den vertraglich festgelegten Fälligkeitszeitpunkten.
Abfindungen 2023
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Abfindungen gewährt. Im Vorjahr wurde dem ehemaligen Vorstandsmitglied Stefan Riedel für
den in 2022 ausgelaufenen Alt-Vorstandsvertrag eine Ausgleichszahlung in Höhe von 375 T€ gewährt, nachdem nach der Erfüllung
seiner Erstbestellung der Vertrag nicht verlängert wurde. Der Anspruch wurde über die drei Jahre seiner Bestellung erworben
und wurde 2023 ausgezahlt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit in keinen der Vorstandsdienstverträge vereinbart.
Change of Control
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund eines Kontrollwechsels (Change-of-Control)
bestehen nicht.
Malus/ Clawback
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen des Aktienoptionsprogramms die Möglichkeit, die aktienbasierte langfristige variable Vergütung
insbesondere dann ganz oder vorübergehend einzubehalten bzw. zurückzufordern, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- |
eine schwerwiegende Falschdarstellung der geprüften Finanzergebnisse der Gesellschaft oder eines wesentlichen Beteiligungsunternehmens
der Gesellschaft;
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ein schwerwiegendes Versagen des Risikomanagements in der Gesellschaft oder in einem wesentlichen Beteiligungsunternehmens
der Gesellschaft;
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eine schwerwiegende Nichteinhaltung von Vorschriften durch die Gesellschaft oder durch ein wesentliches Beteiligungsunternehmen
der Gesellschaft;
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eine schwerwiegende Fehlberechnung oder Nichterreichung eines relevanten Leistungskriteriums oder Überschreitung der Maximalvergütung;
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- |
eine schwerwiegende Rufschädigung der Gesellschaft oder eines wesentlichen Beteiligungsunternehmens der Gesellschaft; oder
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eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds.
|
Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied
zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben hiervon unberührt.
Von dieser Möglichkeit wurde 2023 kein Gebrauch gemacht.
Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit
als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb der adesso Group
Die Wahrnehmung von etwaigen Aufsichtsratsmandanten innerhalb der adesso Group gilt für Vorstandsmitglieder mit den Bezügen
auf Basis des jeweiligen Vorstandsvertrags als abgegolten. Sofern der Vorstand aus solchen Tätigkeiten gemäß Vergütungsleistungen,
Aufwandsentschädigungen oder ähnliche Zahlungen erhält, sind diese auf die reguläre Vorstandsvergütung anzurechnen, soweit
keine anderen Regelungen getroffen werden.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Vorstands
Ist-Vergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder für das abgelaufene Geschäftsjahr
Die folgende Tabelle stellt die individualisierte Vergütung des zum Ende des Geschäftsjahres 2022 ausgeschiedenen Vorstandsmitglied
für das Geschäftsjahr 2022 dar. Diese wurde ergänzt um die Angaben der individuell erreichbaren Minimal- und Maximalvergütungen.
Gewährte und geschuldete Vergütung nach 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 12 der Satzung geregelt und entspricht dem von der Hauptversammlung beschlossenen
und gebilligten Vergütungssystem. Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder
Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur
Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind
dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften
gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat einen Anpassungsbedarf bei der Vergütung beziehungsweise
dem Vergütungssystem sehen, werden sie der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreiten. Spätestens
alle vier Jahre wird der Hauptversammlung ein Beschlussvorschlag über die Vergütung einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems
unterbreitet.
Wie bereits unter „Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023” im Rahmen dieses Vergütungsberichts
dargestellt, wurde der Hauptversammlung ein angepasstes neues Vergütungssystem für die Vergütung im laufenden Geschäftsjahr
2023 vorgelegt und gebilligt. Die neue Vergütungsregelung ist bereits vollumfänglich 2023 zur Anwendung gekommen.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung in Höhe von 25 T€.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von 50 T€, sein Stellvertreter eine jährliche Vergütung
von 35 T€.
Für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einmalig eine zusätzliche jährliche
Vergütung. Einmalig bedeutet, dass die Vergütung auch dann nur einmal gewährt wird, wenn Tätigkeiten in mehreren Ausschüssen
wahrgenommen werden. Die Zusatzvergütung beträgt für den Vorsitzenden eines Ausschusses 7,5 T€ und für jedes andere Mitglied
eines Ausschusses 5 T€.
Die Vergütung ist zahlbar nach Feststellung des Jahresabschlusses. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat
oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit des Aufsichtsrats gewährt wird, und die sich
grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler
Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats bis Geschäftsjahr 2022
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhielten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung, die sich zusammensetzt
aus einem fixen Bestandteil in Höhe von 5 T€ und einer variablen Vergütung in Höhe von 0,275 ‰ eines Bilanzgewinns der Gesellschaft,
dieser vermindert um einen Betrag in Höhe von 4 % der auf das Grundkapital geleisteten Einlagen. Die Vergütung beträgt für
den Vorsitzenden das Eineinhalbfache.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhielten die Vergütung
entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für
die Tätigkeit des Aufsichtsrats gewährt wurde, und die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft
und des Konzerns unterschied, kam ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten
und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG
dar.
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtige und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Im folgenden findet sich die für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AktG erforderliche Darstellung
der jährlichen Veränderung der den gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gewährten und geschuldeten
Vergütung, sowie zugesprochene Aktienoptionen im Vergleich zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen
Vergütung der Mitarbeitenden auf Vollzeitäquivalenzbasis.
Für die Ertragsentwicklung wurde neben dem Jahresüberschuss der adesso SE, dessen Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist, auch
die der kurzfristigen variablen Vergütung zugrunde liegenden Kennzahlen operatives Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und
Steuern (EBITDA) und Ergebnis je Aktie (EPS) aufgeführt.
Für die Vergütung der Mitarbeitenden wurde der im jeweiligen Geschäftsbericht veröffentlichte Personalaufwand (Löhne und Gehälter
zuzüglich sozialer Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung) verwendet und durch die durchschnittliche
Anzahl der Mitarbeitenden, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigte (Full Time Equivalents), dividiert.
Dortmund, 18. März 2024
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Für den Aufsichtsrat
Prof. Dr. Volker Gruhn
Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Für den Vorstand
Mark Lohweber
Vorstandsvorsitzender
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die adesso SE, Dortmund
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der adesso SE, Dortmund, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers” unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/ vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehöhrigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellung ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, 18. März 2024
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Dr. Falk
Wirtschaftsprüfer
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Dirks
Wirtschaftsprüfer
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Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 6.520.272 Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt,
die sich bis zum Ablauf des 28. Mai 2024 bei der Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Hierfür ist ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Die Anmeldung und
der Nachweis haben in Textform unter der nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft zu erfolgen:
adesso SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 89 8896906-33 E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach dem durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023) geänderten
§ 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, also auf den 13. Mai 2024, 24:00 Uhr
(sogenannter Nachweisstichtag), beziehen. Der gesetzliche Nachweisstichtag entspricht materiellrechtlich dem nach der bisherigen
Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. und § 14 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der adesso SE maßgeblichen Zeitpunkt, dem
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 14. Mai 2024, 00:00 Uhr.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am 28. Mai
2024, 24:00 Uhr, werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für
die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die
Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten
sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date
erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Aktionärinnen und Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionärin/der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen der Aktionärin/des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen.
Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen. Wir bitten daher unsere Aktionäre, die ein einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt
wird. Ein entsprechendes Formular ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
abrufbar.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
adesso SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 89 8896906-55 E-Mail: adesso@linkmarketservices.eu
Eine Vollmacht kann auch im Internet über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.adesso-group.de/hv/
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens 3. Juni 2024, 24:00 Uhr, erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die
für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden
zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten
zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform, der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen der Aktionärin/des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen.
Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und Weisungserteilung kann das Formular verwendet werden, das
den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular ist auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
abrufbar.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft können
aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 3. Juni 2024 bei der vorstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse sowie über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich
sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet
werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 4. Mai 2024, zugehen. Wir bitten,
solche Verlangen an folgende Adresse zu senden:
adesso SE Vorstand Herrn Jörg Schroeder Adessoplatz 1 44269 Dortmund
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Jede Aktionärin/jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens der Aktionärin/des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
zugänglich machen, wenn die Aktionärin/der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 20. Mai
2024, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit einer etwaigen Begründung an nachfolgend genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
übersandt hat.
adesso SE Vorstand Herrn Jörg Schroeder Adessoplatz 1 44269 Dortmund Telefax: +49 231 7000-1506 E-Mail: ir@adesso.de
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsräten (soweit eine solche Gegenstand der Tagesordnung
ist) oder Abschluss- bzw. Konzernabschlussprüfern und vorsorglich auch für den Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung
sinngemäß.
Enthält ein Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person, braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag
nicht zugänglich zu machen. Vorschläge zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats müssen auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
beigefügt sind. Ferner braucht der Vorstand Gegenanträge und dessen Begründung in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich
zu machen.
Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags
nachzuweisen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jeder Aktionärin/jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich und nicht ein Auskunftsverweigerungsrecht
gegeben ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns der adesso SE und der in den Konzernabschluss der adesso SE einbezogenen
Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen
stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o. g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist
keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Informationen nach
§ 124a AktG, weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie weitere Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
abrufbar. Sie liegen zusätzlich während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die adesso SE verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien und Nummer der Eintrittskarte mit Zugangskennung und Passwort zum passwortgeschützten Internetservice, gegebenenfalls
auch Name, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Zugangskennung und Passwort zum passwortgeschützten Internetservice des jeweils
bevollmächtigten Vertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die
Verarbeitung ist die adesso SE die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der adesso SE, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der
adesso SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der adesso SE.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der adesso SE unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@adesso.de
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
adesso SE Adessoplatz 1 44269 Dortmund Telefax: +49 231 7000-1506
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
adesso SE Datenschutzbeauftragter Adessoplatz 1 44269 Dortmund E-Mail: datenschutz@adesso.de
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.adesso-group.de
zu finden.
Dortmund, im April 2024
adesso SE
Der Vorstand
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