27.09.2018 15:06:42
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DGAP-CMS: Aktienrückkauf
DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: CECONOMY AG / Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 ('MAR') und Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 ('Delegierte VO') Der Vorstand der CECONOMY AG mit Sitz in Düsseldorf (die 'Gesellschaft') hat den börslichen Erwerb eigener auf den Inhaber lautender Stammaktien durch die Gesellschaft zu einem Gegenwert von insgesamt bis zu EUR 90.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten) beschlossen. Der Erwerb wird in einem Zeitraum von ca. zwei Jahren durch drei Aktienrückkaufprogramme erfolgen (das 'Rahmenprogramm'). Zunächst wird in einem Zeitraum vom 1. Oktober 2018 (erster möglicher Erwerbstag) bis zum 31. Oktober 2018 (letzter möglicher Erwerbstag) das erste Aktienrückkaufprogramm (das 'Erste Aktienrückkaufprogramm') durchgeführt werden. Der Rückkauf im Rahmen des Ersten Aktienrückkaufprogramms ist auf insgesamt höchstens 2.736 Stammaktien der Gesellschaft beschränkt. Dies entspricht ca. 0,0008 % des Grundkapitals der Gesellschaft und des auf Stammaktien entfallenden Grundkapitals. Der größtmögliche Geldbetrag, der für das Erste Aktienrückkaufprogramm aufgewendet werden darf, beträgt EUR 35.000,00. Der Erwerb der Aktien erfolgt ausschließlich im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse. Die Höchstzahl der Aktien, die mit dem Rahmenprogramm zurückerworben werden soll, bestimmt sich nach dem Schlusskurs der Stammaktien der Gesellschaft im XETRA-Handel zu drei Stichtagen. Bei Zugrundelegung des Schlusskurses der Stammaktien der Gesellschaft im XETRA-Handel zum 28. September 2017 (erster Stichtag) entspräche das geplante Rückkaufvolumen von EUR 90.000,00 einem Rückerwerb von insgesamt 9.183 Stammaktien der Gesellschaft. Dies entspricht ca. 0,0026 % des Grundkapitals der Gesellschaft und des auf Stammaktien entfallenden Grundkapitals. Der Erwerb erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft auf Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. c MAR. Die betreffenden Verpflichtungen ergeben sich aus einer einmaligen Zusage der Gesellschaft gegenüber den Mitarbeitern der Gesellschaft auf Zuteilung von Aktien zur Incentivierung der Mitarbeiter. Der Rückkauf erfolgt auf Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG zum Zwecke des Angebots eigener Aktien der Gesellschaft an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen. Der Rückkauf wird unter Führung eines Kreditinstituts abgewickelt werden, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das beauftragte Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten VO einzuhalten. Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten VO spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden. Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten VO die bekannt gegebenen Geschäfte auf ihrer Website https://www.ceconomy.de im Bereich 'Investor Relations' in dem Segment 'Rechtliche Mitteilungen' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. CECONOMY AG Der Vorstand
27.09.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | CECONOMY AG |
Benrather Straße 18-20 | |
40213 Düsseldorf | |
Deutschland | |
Internet: | www.ceconomy.de |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
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728173 27.09.2018
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