30.04.2015 12:15:11

DGAP-Ad hoc: bmp media investors AG

DGAP-Adhoc: bmp media investors AG: Mehrheitsübernahme der sleepz GmbH

bmp media investors AG / Schlagwort(e): Beteiligung/Unternehmensbeteiligung

30.04.2015 12:15

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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bmp media investors: Mehrheitsübernahme der sleepz GmbH

Die bmp media investors AG (ISIN DE0003304200) teilt mit, dass sie heute - auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses vom 27. April 2015 - im Rahmen eines Anteilserwerbs und einer Kapitalerhöhung neue Geschäftsanteile an der sleepz GmbH übernommen hat. Nach Eintragung der Kapitalmaßnahme in das Handelsregister wird die bmp media investors AG mit 52,73% Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens, welches ab dem 01.05.2015 in der bmp media investors AG konsolidiert werden soll.



Die im Dezember 2012 gegründete und in Ludwigsfelde bei Berlin ansässige sleepz GmbH hat sich mit Online-Shops wie www.perfekt-schlafen.de oder www.matratzendiscount.de in kurzer Zeit eine starke Marktposition als Online-Händler im Segment Schlafwelten in Deutschland erarbeitet. Für das laufende Geschäftsjahr wird ein Umsatz von über 8 Mio. EUR erwartet, nächstes Jahr soll der Umsatz organisch auf über 15 Mio. EUR wachsen.

Mit dieser ersten Mehrheitsbeteiligung beschreitet bmp konsequent den Weg hin zu einer operativ tätigen Holdinggesellschaft. Auf der anstehenden ordentlichen Hauptversammlung der bmp media investors AG soll in diesem Zusammenhang auch die Umfirmierung in "bmp Holding AG" beschlossen werden.

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Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Für weitere Informationen

bmp media investors AG Corinna Riewe Schlüterstraße 38 10629 Berlin Tel.: +49 30 2030 5567 criewe@bmp.com

Diese Ad-hoc-Mitteilung stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren - insbesondere nicht in den USA und nicht in solchen Ländern oder Jurisdiktionen, in denen ein Angebot, die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder der Verkauf ohne vorherige Registrierung oder Zulassung unter den jeweils einschlägigen wertpapierrechtlichen Vorschriften unzulässig wäre - dar. Diese Ad-hoc-Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf der auf den Inhaber lautenden Stückaktien noch eine Aufforderung, ein Angebot zum Kauf der Stückaktien abzugeben, dar, sondern dient ausschließlich der Information.

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