28.04.2016 10:33:00
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CO2-Zertifikate - EuGH: Korrekturfaktor der EU-Kommission ungültig
Die Borealis Polyolefinge GmbH Linz und die OMV Refining&Marketing GmbH betreiben Anlagen, die unter das Treibhausgas-Emissionshandelssystem fallen. Sie beanstandeten vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bescheide des Landwirtschaftsministeriums, mit denen ihnen kostenlose Emissionszertifikate für die Handelsperiode 2013-2020 zugeteilt wurden. Ihrer Ansicht nach sind diese Bescheide aufgrund der Anwendung des sogenannten sektorübergreifenden Korrekturfaktors rechtswidrig.
Das Landesverwaltungsgericht verwies darauf, dass nicht alle Zertifikate über den Markt gekauft werden müssten. Zahlreiche Anlagen hätten Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate. Die Gesamtmenge dieser kostenlosen Zertifikate sei aber beschränkt. Die Berechnung der Zuteilung erfolgte auf der Basis EU-weit einheitlich festgelegter Referenzwerte, die mit historischen Aktivitätsraten multipliziert würden. Um die Summe der auf Basis der Referenzwerte berechneten Zuteilungen mit der Höchstmenge an kostenlosen Emissionszertifikaten in rechnerischen Einklang zu bringen, habe die Kommission einen "sektorübergreifenden Korrekturfaktor" festgelegt, der auf alle Zuteilungen gleichermaßen anzuwenden sei.
Der EuGH stellte fest, dass die EU-Kommission für die Festlegung einer neuen Menge zehn Monate Zeit hat, wobei die bis dahin erfolgten Zertifikatszuteilungen nicht infragegestellt werden können. Der Beschluss der Brüsseler Behörde aus 2011, wonach bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten die Emissionen von Stromerzeugern nicht berücksichtigt werden, sei gültig. Die Emissionen von Stromerzeugern werde anders als die Emissionen von Industrieanlagen für die Festlegung der jährlichen Höchstmenge nie berücksichtigt. Der Kommission stehe insoweit kein Ermessen zu.
Aber der Beschluss der Kommission aus dem Jahr 2013 mit der Festlegung der Korrekturfaktoren ist laut EuGH-Urteil ungültig. Eine Aufhebung des Korrekturfaktors werde sich aber, um schwerwiegende Auswirkungen auf eine Vielzahl gutgläubig begründeter Rechtsverhältnisse zu vermeiden, nicht auf die endgültigen Zuteilungen auswirken, die bereits erfolgt sind.
Die Kommission hätte bei der Berechnung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten allein die Emissionen von Anlagen berücksichtigen dürfen, die ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen wurde und nicht auf alle ab dann einbezogenen Verschmutzungen. Es seien aber nur Daten einiger Mitgliedsländer berücksichtigt worden.
(Schluss) jep/ths/kre
ISIN AT0000743059 WEB http://curia.europa.eu/ http://www.borealisgroup.com http://www.omv.com
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