"Blitzkredit" |
15.11.2019 17:20:00
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BAWAG/Refco-Prozess: Vorstandsbeschluss von 2005 erneut im Fokus
Die Zusammenarbeit wurde mit der Beteiligung der BAWAG an Refco begonnen und lief bis Mai 2005, dann wurde der Desk eingestellt. Die Beendigung dieses Desks habe nach Meinung einiger früherer BAWAG-Aufsichtsräte eine Rolle in der Frage gespielt, ob das Aufsichtsratslimit für die Refco für die Kreditvergabe 2005 noch zulässig anwendbar war, wie aus heute im Prozess herangezogenen damaligen Aussagen einiger Aufsichtsratsmitglieder bei der Polizei hervorgeht.
So hatten diese Aufsichtsräte ausgesagt, nicht von der Beendigung des Desks informiert worden zu sein und in dem Ende der Kooperation auch einen Grund zu sehen, dass das für Refco gewährte Aufsichtsratslimit hinfällig sei und nicht für die Kreditvergabe im Oktober 2005 hätte angewendet werden dürfen. Demgegenüber standen jedoch auch Aussagen von anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die darin kein Problem sahen.
Büttner entgegnete den vorgelegten Aussagen, dass die Kooperation zwischen Refco und der BAWAG im Clearing-Geschäft aus wesentlich mehr bestanden habe als aus dem 24-Stunden-Desk - so habe die BAWAG auch Garantiegeschäfte mit Refco betrieben - und dass diese Kooperationen auch nach der Beendigung des Desks weitergelaufen seien. Dementsprechend habe er das im November 2004 erneuerte Aufsichtsratslimit für die Refco immer als gültig angesehen. "Die Verlängerung des Limits erfolgte ohne Bedingung und wir sind immer davon ausgegangen dass dieses Limit gilt", sagte Büttner im Bezug auf die Kreditentscheidung im Oktober 2005.
Zudem hätten auch die Finanzmarktaufsicht (FMA) und die Oestereichische Nationalbank (OeNB) in ihren Prüfberichten zu dem 2005 vergebenen Kredit festgestellt, dass die Entscheidung unter Bezugnahme auf das Aufsichtsratslimit in Ordnung gewesen sei, so Büttner. Seine Verteidigerin Caroline Toifl legte zudem eine Pressaussendung, die im Anschluss an eine BAWAG-Aufsichtsratsitzung aus dem November 2005 erstellt wurde, vor, in der der Aufsichtsrat bekanntgibt, dass die Anwendung des Limits zulässig gewesen sei und der Vorstand seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Entscheidung eingehalten habe.
Die Richterin hielt dem Angeklagten abschließend noch die Satzung der BAWAG vor, in der laut Bankwesengesetz festgehalten sei, dass immer mindestens zwei Vorstandsmitglieder einen Vertrag unterschreiben müssen. Sie fragte, wie dies in Einklang zu bringen sei mit Büttners vorangegangener Aussage, dass eine Unterschrift des Generaldirektors wie eine Gesamtvorstandsentscheidung gewirkt hätte. Laut Büttner gelte diese Satzung nur für Verträge mit Dritten, also für die Vertretung des Vorstands nach außen, nicht jedoch für interne Genehmigungsprozesse.
Die Befragung von Büttner wurde damit am fünften Prozesstag abgeschlossen. Am kommenden Dienstag geht es im Landesgericht Wiener Neustadt mit der Einvernahme des Zweitangeklagten, Ex-BAWAG-Vorstand Peter Nakowitz, weiter.
(Schluss) bel/gru
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