29.12.2022 11:08:38

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APA ots news: Delegierte Verordnung präzisiert ab 1.1 2023 wie Finanzdienstleister nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenzulegen haben

Wien (APA-ots) - Den Finanzmärkten und Finanzdienstleistern der

Europäischen Union (EU) wird im Kampf gegen den Klimawandel und beim

Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourceneffizienten

Kreislaufwirtschaft große Bedeutung zugemessen. Ein wesentliches

regulatorisches Instrument dazu ist die europäische

Offenlegungsverordnung SFDR[1], die Finanzdienstleister verpflichtet,

ihre diesbezüglichen Strategien und Prozesse offenzulegen sowie

darzulegen, welchen Beitrag jedes ihrer Produkte dazu leistet.

Grundsätzlich sind die allgemeinen nachhaltigkeitsbezogenen

Offenlegungspflichten der SFDR bereits seit 10. März 2021 in Kraft,

eine delegierte Verordnung[2] präzisiert nun aber ab 1. Jänner 2023

Inhalt, Methoden und Darstellung praxisnah und genau. Ziel der

nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsbestimmungen ist es, den

Finanzmarktteilnehmern valide, repräsentative und präzise

Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie fundierte

Entscheidungen fällen können.

Klare, knappe und deutlich sichtbare Information

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen haben klar, knapp und

deutlich sichtbar zu erfolgen. Finanzdienstleister, die unter den

Anwendungsbereich der SFDR fallen, haben dazu auf ihrer Website

Indikatoren in einem vorgegebenen, standardisierten Format zu

veröffentlichen, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen einer

Investitionsentscheidung auf Nachhaltigkeitsfaktoren abbilden. So

etwa unter anderem folgende Angaben: der CO2-Fußabdruck; die

Treibhausgasemissionsintensität der Unternehmen, in die investiert

wird; der Anteil an Investitionen in Unternehmen, die im Bereich

fossiler Energieträger tätig sind; oder der Anteil der Investition in

Immobilien mit unzureichender Energieeffizienz. Für Unternehmen, die

im Schnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sind diese Angaben

verpflichtend. Alle anderen können selbst entscheiden, ob sie dem

nachkommen, müssen aber zumindest begründen, warum sie das nicht tun

wollen oder können ("Comply-or-Explain").

Weiters gibt die Verordnung auch standardisierte Formate für die

nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten in den obligatorischen

vorvertraglichen Informationen (z.B. Fondsprospekten) zu

Finanzprodukten vor. So zum Beispiel folgende Angaben: der Anteil an

Investitionen mit einem Umweltziel; der Anteil sozial relevanter

Investitionen; der Anteil der Investitionen, die der Taxonomie, ob

eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist,

entsprechen; oder, ob mit dem Finanzprodukt nachteilige Auswirkungen

auf Nachhaltigkeitsfaktoren verknüpft sind. Zudem sind die Anleger in

regelmäßigen Berichten (z.B. Jahresberichten) darüber zu informieren,

ob und wie die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und

Ziele ihres Finanzproduktes tatsächlich erfüllt werden. Auch dafür

gibt die Delegierte Verordnung ein standardisiertes Format vor.

Boomender Markt nachhaltiger Finanzprodukte

Beinahe alle österreichischen Verwaltungsgesellschaften von

Investmentfonds und Immobilienfonds sowie zwei Drittel der

österreichischen Lebensversicherer bieten bereits Finanzprodukte an,

die Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen und unter die speziellen

Offenlegungsbestimmungen der SFDR fallen. So wurde etwa zum Stichtag

30.09.2022 bereits mehr als ein Drittel (40 % bzw. 78,2 Mrd.) des

gesamten österreichischen Fondsvermögens in derartigen

Nachhaltigkeitsfonds verwaltet; Mitte 2021 waren es erst rund 25 %.

Kampf gegen Greenwashing

Erste Analysen der FMA zu den bisher erfolgten Offenlegungen nach

der SFDR zeigen ein sehr heterogenes Bild. Dies ist vor allem dem

großen Interpretationsspielraum in den rechtlichen Vorgaben

geschuldet, der bis zur Delegierten Verordnung offen war. Dies

erhöhte die Gefahr von "Greenwashing", erschwerte aber jedenfalls die

Vergleichbarkeit der Produktinformationen. Mit der ab 1. Jänner 2023

verpflichtenden Anwendung der Vorgaben der Delegierten Verordnung zur

SFDR werden nun nachhaltigkeitsbezogene Informationen zum einen

leichter auffindbar und zum anderen aufgrund der vorgegebenen

Struktur und Methodik leichter vergleichbar sein. Die FMA wird

jedenfalls 2023 einen Aufsichts- und Prüfschwerpunkt auf die

Einhaltung der Kriterien legen und so einen wesentlichen Beitrag für

mehr Transparenz und im Kampf gegen Greenwashing leisten.

* * *

[1] Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR): Verordnung

(EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.

November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im

Finanzdienstleistungssektor.

[2] Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6.

April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des

Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische

Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und

der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz

der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der

Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit

Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen

Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von

Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder

sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in

vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen

Berichten.

Rückfragehinweis:

Finanzmarktaufsicht

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)

+43/(0)1/24959-6006 oder +43/(0)676/882 49 516

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/694/aom

*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER

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OTS0044 2022-12-29/11:03

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