29.12.2022 11:08:38
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APA ots news: Delegierte Verordnung präzisiert ab 1.1 2023 wie...
APA ots news: Delegierte Verordnung präzisiert ab 1.1 2023 wie Finanzdienstleister nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenzulegen haben
Wien (APA-ots) - Den Finanzmärkten und Finanzdienstleistern der
Europäischen Union (EU) wird im Kampf gegen den Klimawandel und beim
Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourceneffizienten
Kreislaufwirtschaft große Bedeutung zugemessen. Ein wesentliches
regulatorisches Instrument dazu ist die europäische
Offenlegungsverordnung SFDR[1], die Finanzdienstleister verpflichtet,
ihre diesbezüglichen Strategien und Prozesse offenzulegen sowie
darzulegen, welchen Beitrag jedes ihrer Produkte dazu leistet.
Grundsätzlich sind die allgemeinen nachhaltigkeitsbezogenen
Offenlegungspflichten der SFDR bereits seit 10. März 2021 in Kraft,
eine delegierte Verordnung[2] präzisiert nun aber ab 1. Jänner 2023
Inhalt, Methoden und Darstellung praxisnah und genau. Ziel der
nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsbestimmungen ist es, den
Finanzmarktteilnehmern valide, repräsentative und präzise
Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie fundierte
Entscheidungen fällen können.
Klare, knappe und deutlich sichtbare Information
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen haben klar, knapp und
deutlich sichtbar zu erfolgen. Finanzdienstleister, die unter den
Anwendungsbereich der SFDR fallen, haben dazu auf ihrer Website
Indikatoren in einem vorgegebenen, standardisierten Format zu
veröffentlichen, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen einer
Investitionsentscheidung auf Nachhaltigkeitsfaktoren abbilden. So
etwa unter anderem folgende Angaben: der CO2-Fußabdruck; die
Treibhausgasemissionsintensität der Unternehmen, in die investiert
wird; der Anteil an Investitionen in Unternehmen, die im Bereich
fossiler Energieträger tätig sind; oder der Anteil der Investition in
Immobilien mit unzureichender Energieeffizienz. Für Unternehmen, die
im Schnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sind diese Angaben
verpflichtend. Alle anderen können selbst entscheiden, ob sie dem
nachkommen, müssen aber zumindest begründen, warum sie das nicht tun
wollen oder können ("Comply-or-Explain").
Weiters gibt die Verordnung auch standardisierte Formate für die
nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten in den obligatorischen
vorvertraglichen Informationen (z.B. Fondsprospekten) zu
Finanzprodukten vor. So zum Beispiel folgende Angaben: der Anteil an
Investitionen mit einem Umweltziel; der Anteil sozial relevanter
Investitionen; der Anteil der Investitionen, die der Taxonomie, ob
eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist,
entsprechen; oder, ob mit dem Finanzprodukt nachteilige Auswirkungen
auf Nachhaltigkeitsfaktoren verknüpft sind. Zudem sind die Anleger in
regelmäßigen Berichten (z.B. Jahresberichten) darüber zu informieren,
ob und wie die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und
Ziele ihres Finanzproduktes tatsächlich erfüllt werden. Auch dafür
gibt die Delegierte Verordnung ein standardisiertes Format vor.
Boomender Markt nachhaltiger Finanzprodukte
Beinahe alle österreichischen Verwaltungsgesellschaften von
Investmentfonds und Immobilienfonds sowie zwei Drittel der
österreichischen Lebensversicherer bieten bereits Finanzprodukte an,
die Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen und unter die speziellen
Offenlegungsbestimmungen der SFDR fallen. So wurde etwa zum Stichtag
30.09.2022 bereits mehr als ein Drittel (40 % bzw. 78,2 Mrd.) des
gesamten österreichischen Fondsvermögens in derartigen
Nachhaltigkeitsfonds verwaltet; Mitte 2021 waren es erst rund 25 %.
Kampf gegen Greenwashing
Erste Analysen der FMA zu den bisher erfolgten Offenlegungen nach
der SFDR zeigen ein sehr heterogenes Bild. Dies ist vor allem dem
großen Interpretationsspielraum in den rechtlichen Vorgaben
geschuldet, der bis zur Delegierten Verordnung offen war. Dies
erhöhte die Gefahr von "Greenwashing", erschwerte aber jedenfalls die
Vergleichbarkeit der Produktinformationen. Mit der ab 1. Jänner 2023
verpflichtenden Anwendung der Vorgaben der Delegierten Verordnung zur
SFDR werden nun nachhaltigkeitsbezogene Informationen zum einen
leichter auffindbar und zum anderen aufgrund der vorgegebenen
Struktur und Methodik leichter vergleichbar sein. Die FMA wird
jedenfalls 2023 einen Aufsichts- und Prüfschwerpunkt auf die
Einhaltung der Kriterien legen und so einen wesentlichen Beitrag für
mehr Transparenz und im Kampf gegen Greenwashing leisten.
* * *
[1] Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR): Verordnung
(EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im
Finanzdienstleistungssektor.
[2] Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6.
April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische
Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und
der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz
der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der
Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit
Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen
Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von
Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder
sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in
vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen
Berichten.
Rückfragehinweis:
Finanzmarktaufsicht
Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-6006 oder +43/(0)676/882 49 516
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/694/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
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OTS0044 2022-12-29/11:03
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