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Krypto-Regulierung |
10.08.2023 23:33:00
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Wann eine MiCA-Lizenz für die Platzierung von Krypto-Assets notwendig ist
• Noch gibt es Unklarheiten in Zusammenhang mit der neuen EU-Verordnung
• Fachanwalt betrachtet die Platzierung von Kryptowerten als Spezialfall der Kryptovermittlung
MiCa soll EU-weit einheitliche Regeln im Umgang mit digitalen Währungen und Krypto-Assets schaffen. Denn derzeit unterscheiden sich die Regelungen je nach Mitgliedsland teils erheblich.
Besondere Pflichten
Die Verordnung sieht ab dem 30. Dezember 2024 vor, dass Kryptodienstleister, welche die Platzierung von Kryptowerten anbieten wollen, neben den allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen auch noch spezielle Pflichten erfüllen müssen, um eine MiCA-Lizenz zu erhalten. Voraussetzungen sind etwa ein Mindestkapital von 50.000 Euro, fachlich geeignete Geschäftsleiter sowie eine professionelle Geschäftsorganisation. Ferner müssen diese Kryptodienstleister strenge Informationspflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen - insbesondere in Bezug auf eventuelle Interessenkonflikte bei ihrer Tätigkeit.
Die Spezialvorschriften der MiCA zum Platzierungsgeschäft mit Kryptowerten sehen daneben vor, dass zwischen Kryptodienstleister und Anbieter eine Platzierungsabrede abgeschlossen werden muss, um verschiedene Details zu klären. So muss der Kryptodienstleister dem Anbieter offenlegen, auf welche Weise die Platzierung erfolgen soll und ob bzw. in welcher Höhe ein Mindestabsatz garantiert wird. Auch über die Transaktionsgebühren und den voraussichtlichen Preis für die Platzierungsdienstleistung muss transparent informiert werden.
Wann ist eine MiCA-Lizenz Pflicht?
BTC-Echo ging unter Berufung auf Fachanwalt Lutz Auffenberg näher darauf ein, wann die Pflicht zur Beantragung einer MiCA-Lizenz überhaupt greift. Demnach sei die Platzierung von Kryptowerten gemäß der MiCA-Verordnung ein Spezialfall der Kryptovermittlung.
So definiert MiCA die Platzierung von Kryptowerten als die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Person. Demnach sieht MiCA die Platzierung von Kryptowerten als eine Vertriebstätigkeit an, bei der der Kryptodienstleister im Lager des Anbieters der betreffenden Kryptowerte steht.
Nicht eindeutig klar sei derweil, ob die Tätigkeit zwingend eine Vermittlungstätigkeit sein muss oder die Platzierung von Kryptowerten auch bei einem Verkauf von Kryptowerten aus eigenen Beständen des Kryptodienstleisters vorliegen kann, solange der Verkauf letztlich für Rechnung des Anbieters erfolgt. Da jedoch die Veräußerung von Kryptoassets aus eigenen Beständen bereits unter die speziellere Kryptodienstleistung des Tauschs von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte fallen würde und der Anbieter am weiteren Verkauf kein wirtschaftliches Interesse mehr hätte, spreche nach Ansicht des Anwalts vieles dafür, dass nach MiCA die Platzierung von Kryptowerten ein Spezialfall der Kryptovermittlung ist, so BTC-Echo.
Redaktion finanzen.at
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