11.04.2020 17:18:41

VIRUS/ROUNDUP/Karlsruhe: Gottesdienst auch mit Corona-Schutzmaßnahmen zu riskant

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Ein religiöser Verein aus Berlin darf auch nach einem Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht keine Gottesdienste abhalten. Die Karlsruher Richter sehen in der Corona-Krise den Schutz von Leib und Leben an oberster Stelle. Dahinter müsse "das grundrechtlich geschützte Recht auf die gemeinsame Feier von Gottesdiensten derzeit zurücktreten", entschieden sie. Der Beschluss von Karfreitag wurde am Samstag veröffentlicht. (Az. 1 BvQ 31/20)

Der Ausgang ist keine Überraschung, nachdem das Verfassungsgericht am Freitag in einer ersten Entscheidung bereits das Gottesdienst-Verbot in Hessen über die Osterfeiertage in Kraft belassen hatte. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sind derzeit in allen Bundesländern wegen der Ansteckungsgefahr untersagt.

Der Verein hatte zugesichert, dass maximal 50 Menschen in die Kirche gelassen würden, mit einem Mindestabstand von 1,50 Metern. Die Berliner Verwaltungsgerichte hatten das immer noch für zu riskant gehalten. Beim gemeinsamen Beten und Singen würden vermehrt Tröpfchen in die Luft abgegeben, die das Virus enthalten könnten. Außerdem bestehe nach derzeitigen Erkenntnissen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr, wenn der Kontakt zu einem Erkrankten länger als 15 Minuten dauere. Und Gottesdienste dauerten in der Regel länger.

Diese Einschätzung teilen die Verfassungsrichter. Wie in ihrer Entscheidung zum hessischen Verbot sprechen sie gleichzeitig von einem "überaus schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit". Das auch in Berlin zunächst bis 19. April befristete Verbot muss deshalb vor jeder Verlängerung streng geprüft werden. Sobald verantwortbar, ist es unter Auflagen zu lockern.

Der Vorsteher des Berliner Instituts St. Philipp Neri, Propst Gerald Goesche, bedauerte die Entscheidung des Gerichts. "Dennoch sehe ich in dem Karlsruher Beschluss eine Bestätigung unserer Positionen, denn die Richter haben die Wichtigkeit der Heiligen Messe, noch dazu an Ostern, für die Gläubigen hervorgehoben." Darin unterschieden sie sich von den Begründungen der Richter des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg.

Weil die Entscheidung im Eilverfahren erging, nahmen die Richter nur eine sogenannte Folgenabwägung vor. Eine Verfassungsbeschwerde würde deutlich eingehender geprüft. Die Erfolgsaussichten seien zum derzeitigen Zeitpunkt offen, hieß es in dem Beschluss./sem/DP/nas

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