28.11.2012 19:34:31
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UPDATE: Verfassungsrichter urteilen 2012 nicht mehr über ESM/Fiskalpakt
Von Hans Bentzien
Das Bundesverfassungsgericht wird in diesem Jahr nicht mehr sein abschließendes Urteil über die Rechtmäßigkeit des Euro-Rettungsfonds ESM und des Fiskalpakt fällen. Ein Sprecher des Gerichts sagte auf Anfrage: "Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist in diesem Jahr nicht mehr zu erwarten." Das Gericht hatte im September einen Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Inkraftsetzung von ESM und Fiskalpakt abgewiesen. Dabei hatte es mehrere Fragen offen gelassen, zum Beispiel die nach der Rechtmäßigkeit von Staatsanleihekäufen durch die Europäische Zentralbank (EZB). Eine abschließende Entscheidung war bisher für Dezember erwartet worden.
Beobachter erwarten nicht, dass die das Bundesverfassungsgericht sein positives Urteil zu Rettungsschirm und Fiskalpakt revidieren wird. Zwar stellt die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung keine Vorentscheidung dar, doch hat sich Deutschland mit dem ESM-Vertrag bereits völkerrechtlich gebunden.
Von größerem Interesse ist die Frage, ob Staatsanleihekäufe der EZB rechtmäßig sind. Die Kläger hatten die Maßnahmen der EZB zur Euro-Rettung als Verstoß gegen den Ermächtigungsrahmen des deutschen Zustimmungsgesetzes zum EG-Vertrag bezeichnet. Die Verfassungsrichter wollen sich mit diesem Punkt im Rahmen des Hauptsacheverfahrens befassen. Beobachter schließen nicht aus, dass es vor einem Urteil noch eine weitere mündliche Verhandlung unter Beteiligung von EZB und Bundesbank geben wird.
Worum es geht, ist die Frage, ob die EZB Staatsanleihen tatsächlich, wie sie selbst behauptet, aus geldpolitischen Gründen kauft. "Denn ein Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank, der auf die von den Kapitalmärkten unabhängigen Finanzierung der Haushalte der Mitgliedstaaten zielte, ist als Umgehung des Verbotes monetärer Haushaltsfinanzierung untersagt", hatte das Verfassungsgericht im September geurteilt.
Möglich ist außerdem, dass das Bundesverfassungsgericht den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung bittet. Im Rahmen eines anderen Urteils hatte das Bundesverfassungsgericht 2010 darauf hingewiesen, dass es "bei der Kontrolle von Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen" die Entscheidungen des EuGH grundsätzlich als verbindliche Auslegung des Unionsrechts zu beachten habe. Sollte der EuGH die Frage noch nicht behandelt haben, so sei ihm die Gelegenheit zur Auslegung der Verträge zu geben.
Der EuGH hat in dieser Woche zwar die Klage eines irischen Abgeordneten gegen den ESM zurückgewiesen, dabei hatten sich die Richter allerdings nur mit der Frage beschäftigt, ob die für den ESM-Vertrag notwendigen Änderungen nationaler Gesetze in einem beschleunigten Verfahren umgesetzt werden durften.
Kontakt zum Autor: hans.bentzien@dowjones.com
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November 28, 2012 13:04 ET (18:04 GMT)
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