12.06.2015 16:57:38
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Streik bei der Post ausgeweitet - Fristen trotzdem einhalten
"Wer jetzt fristgerechnet ein Schreiben bei der Finanzbehörde abgeben muss, der kann das Schriftstück auch faxen", darauf weist Bernd Werner hin, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Wichtig bei der fristgerechten Übermittlung per Fax ist lediglich, dass der Absender das Sendeprotokoll aufhebt. Fristgerechte Schriftstücke für Behörden kann man aber auch in den Behördenbriefkasten einwerfen.
Der Poststreik kann sich auch auf Sendungen auswirken, die eine Frist enthalten. Steuerbescheide des Finanzamts - zur Zeit ist dort Hochsaison - gelten üblicherweise 3 Tage nach Abgabe bei der Post als zugestellt (Datum Poststempel). Ab dem darauffolgenden Tag läuft auch die Einspruchsfrist. "Bei dem aktuellen Poststreik gilt die "Dreitagesfrist" für die Zustellung nicht mehr, wenn der Bescheid später ankommt", so Bernd Werner auf www.lohnsteuerhilfe.net . Vielmehr beginne die Einspruchsfrist erst mit dem Tag, an dem der Bescheid beim Steuerzahler angekommen sei. Wichtig ist, dass der Empfänger das Eingangsdatum des Bescheides vermerkt und in seinem Einspruch auf den Poststreik verweist.
Wer sich trotz des Streiks auf die Post verlässt, und hofft, dass sein Brief schon pünktlich ankommen wird, der hat die Fristversäumnis selbst verschuldet. Im Vorfeld des Streiks wurde in den Medien hinlänglich berichtet. Der Streik war kein unvorhersehbares Ereignis.
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