01.07.2015 05:00:00
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Steuerreform - Kein Inflationsausgleich bei Immobilienverkauf
Bis 2012 wurde der Wertzuwachs einer Immobilie noch überhaupt nicht besteuert, wenn man sie mindestens zehn Jahre besessen hat. Dann wurde eine Steuer von 25 Prozent auf den Wertzuwachs unbefristet eingeführt. Zugleich konnte man aber ab dem 11. Jahr einen jährlichen Abschlag von 2 Prozent auf die Steuer geltend machen. Wenn man die Wohnung oder das Haus 35 Jahre behalten hat, fiel dadurch der Steuersatz auf 12,5 Prozent (Mindestsatz für die Besteuerung).
Mit der Steuerreform wurde die Steuer auf den Wertzuwachs nicht nur auf 30 Prozent erhöht, sondern auch dieser Abschlag für die Inflation abgeschafft. Damit fallen nach 35 Jahren nun 30 Prozent an, statt 12,5 Prozent wie bisher - also fast das Zweieinhalbfache. Wer sein Objekt vor mehr als drei Jahren gekauft hat, ging damals sogar noch davon aus, dieses dann nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen zu können.
"Da werden Scheingewinne besteuert", kritisiert Gloser, das sei im Steuersystem allerdings oft so. Mit dem Inflationsabschlag hätte man das "aufweichen" können. Auch dass man in Wahrheit rückwirkend in die Besteuerung eingreife "scheint verfassungsrechtlich zu halten". Gloser verweist darauf, dass die Regelung schon im ursprünglichen Entwurf vom Mai enthalten war, nur bisher wenig beachtet wurde.
Die Steuer gilt nur für Objekte, die man zur Weitervermietung hält, also Anlagewohnungen oder Pensionsvorsorge. Der Verkauf des eigenen Hauptwohnsitzes bleibt hingegen steuerfrei.
(Schluss) tsk/sp
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