12.04.2016 16:57:39
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ROUNDUP/Urteil: Überlastete Webseite kann Abfindung kosten
DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Wer wegen einer überlasteten Webseite nicht am Abfindungsprogramm seines Unternehmens teilnehmen kann, hat Pech gehabt. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf am Dienstag entschieden (14 Sa 1344/15). Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, weil ihm 300 000 Euro Abfindung durch die Lappen gegangen waren. Das Kontingent seines Unternehmens wurde nach dem Prinzip vergeben: Wer sich zuerst meldet, bekommt den Zuschlag.
Der IT-Gruppenleiter hatte argumentiert, er habe sich am besagten Tag um Punkt 13.00 Uhr mit dem Start der Frist auf der bereitgestellten externen Webseite einzuwählen versucht. Noch um 13.04 Uhr sei das System überlastet gewesen. Erst um 13.07 Uhr sei ihm der Eingang seiner Meldung bestätigt worden - sechs Minuten zu spät, wie sich später herausstellte.
Der Kläger argumentierte, er habe die technischen Probleme nicht zu verantworten. Die Annahme des Angebots müsse für 13.00 Uhr, also rechtzeitig, notiert werden. Doch das Gericht sah dies anders: Grundsätzlich sei ein Abfindungsprogramm nach dem "Windhundprinzip" zulässig.
Arbeitgeber dürften in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat ein solches Verfahren wählen. Eine bewusste Diskriminierung sei nicht feststellbar. Das Computerprogramm sei zuvor getestet worden. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Schadenersatz.
Der Kläger habe zudem nicht nachweisen können, dass er bei fehlerfrei funktionierender Webseite zum Zug gekommen wäre. Höchstrichterlich sei ein solcher Fall aber noch nicht entschieden: Das Gericht hat daher die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen./fc/DP/men
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