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PTA-News: CASSONA SE: Einladung zur ordentlichen -2-

-1 of 2- 28 Oct 2013 11:00:00 UTC  DJ PTA-News: CASSONA SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 3. Dezember 2013 - Europaweite Verbreitung gemäß §121 AktG

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Frankfurt am Main (pta013/28.10.2013/12:00) - CASSONA SE mit dem Sitz in Frankfurt am Main

ISIN: DE000A1C6T63 | WKN: A1C6T6 | Symbol COE

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 3. Dezember 2013, um 11 Uhr bei Schalast & Partner Rechtsanwälte Mendelssohnstraße 75-77 60325 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

TAGESORDNUNG

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes der CASSONA SE für das Geschäftsjahr 2012 mit dem Bericht des Verwaltungsrats über das Geschäftsjahr 2012 und des erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB.

Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Schubertstraße 14, 60325 Frankfurt am Main, eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Verwaltungsrat den Jahresabschluss der CASSONA SE bereits gebilligt hat.

TOP 2 Beschlussfassung über Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates der CASSONA SE für das Geschäftsjahr 2012

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrates Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen.

TOP 3 Beschlussfassung über Entlastung der geschäftsführenden Direktoren der CASSONA SE für das Geschäftsjahr 2012

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden geschäftsführenden Direktoren Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen.

TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn

Wirtschaftsprüfer Kurt Lallemand - iaab Treuhand - Emser Straße 34 60486 Frankfurt am Main

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.

TOP 5 Neuwahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich nach §§ 23 und 24 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Herr Walangitang beabsichtigt, sein Amt mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung vom 3. Dezember 2013 niederzulegen. Deshalb ist eine Neuwahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats erforderlich. Um einen Gleichlauf der Amtszeit des neu zu wählenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Gesellschaft mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesellschaft herzustellen, soll die Amtszeit des neu zu wählenden Mitglieds des Verwaltungsrates abweichend von § 9 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Verwaltungsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, enden.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Verwaltungsrat schlägt vor,

Herrn Hubert Eikel, Kaufmann und Unternehmer, wohnhaft Building 417, Road 41, Al Shabab Avenue, Block 340, Juffair - Manama, Kingdom of Bahrain

für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, zum Mitglied des Verwaltungsrats zu wählen.

Herr Hubert Eikel hat keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gem. § 14 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 123 Abs. 2 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 26. November 2013, bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 12. November 2013, beziehen (Nachweisstichtag) und der Gesellschaft mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 26. November 2013 zugehen (§ 14 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 123 Abs. 3 AktG). Ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut reicht aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse zugehen:

CASSONA SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903 - 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind in der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben.

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind jeweils eine form- und fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. Den Bevollmächtigten ist ordnungsgemäß Vollmacht zu erteilen. Die Vollmacht ist in Textform zu erteilen, sofern Aktionäre nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen möchten (siehe hierzu unten). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung. Die Bevollmächtigung kann mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular erfolgen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen oder elektronisch übermittelt werden:

CASSONA SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903 - 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung nachgewiesen werden.

Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Zusätzlich bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu erteilen.

Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das Formular auf der Eintrittskarte (MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

   October 28, 2013 07:00 ET (11:00 GMT)- - 07 00 AM EDT 10-28-13

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zur Hauptversammlung verwenden, die bei form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird.

Sofern die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, sind diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine eindeutige Weisung zu einem Punkt der Tagesordnung erteilt wird, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, über die einzelnen Tagesordnungspunkte weisungsgemäß abzustimmen.

Die Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens zum Ablauf des 02. Dezember 2013 an folgende Adresse zu übermitteln:

CASSONA SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung finden die Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft ( http://www.cassona.de/ im Bereich "INVESTOR RELATIONS" > "HAUPTVERSAMMLUNG").

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 2.250.000,00 und ist eingeteilt in 2.250.000 auf den Inhaber lautende teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft entspricht der Gesamtzahl der Aktien und beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.250.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b AktG). Demnach sind 2.250.000 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals (dies entspricht EUR 112.500,00 oder 112.500 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieser Mindestbesitz ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer SE erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Tagesordnungsergänzungsverlangen.

Das Tagesordnungsergänzungsverlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 02. November 2013 zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

CASSONA SE - Verwaltungsrat - Schubertstraße 14 60325 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 97583138 E-Mail: info@cassona.de

Bekanntzumachende Ergänzungen zur Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.cassona.de/ im Bereich "INVESTOR RELATIONS" > "HAUPTVERSAMMLUNG" bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

Gegenanträge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:

CASSONA SE z.Hd. Herrn Hans-Joachim Bischoff Schubertstraße 14 60325 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 97583138 E-Mail: info@cassona.de

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden wir Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.cassona.de/ im Bereich "INVESTOR RELATIONS" > "HAUPTVERSAMMLUNG" veröffentlichen, wenn der Aktionär den Gegenantrag der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, d.h. bis zum Ablauf 18. November 2013, mit der Begründung an die obenstehende Adresse übersandt hat. Die Begründung braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Verwaltungsrat einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Verwaltungsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Verwaltungsrats erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der CASSONA SE zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bestimmt der Versammlungsleiter die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, die Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen und ist dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die in § 124a AktG genannten Unterlagen zur Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme für die Aktionäre aus und stehen zudem auf der Internetseite der Gesellschaft ( http://www.cassona.de/ im Bereich "INVESTOR RELATIONS" > "HAUPTVERSAMMLUNG") zur Verfügung.

Den gesetzlichen Verpflichtungen ist mit Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan. Auf Verlangen wird jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt und per einfacher Post zugesandt. Diese Unterlagen werden außerdem während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme durch Aktionäre ausliegen.

Frankfurt am Main, im Oktober 2013

CASSONA SE

Der Verwaltungsrat

(Ende)

Aussender: CASSONA SE Adresse: Schubertstraße 14, 60325 Frankfurt am Main Land: Deutschland Ansprechpartner: Hans-Joachim Bischoff Tel.: +49 30 6150 82 151 E-Mail: info@cassona.de Website: www.cassona.de

ISIN(s): DE000A1C6T63 (Aktie) Börsen: Open Market (Freiverkehr) in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin Weitere Börsen: GXG

Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1382958000213

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(END) Dow Jones Newswires

   October 28, 2013 07:00 ET (11:00 GMT)- - 07 00 AM EDT 10-28-13

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