02.04.2015 15:21:51
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PTA-HV : Heidelberger Beteiligungsholding AG: -3-
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Heidelberg (pta013/02.04.2015/14:50) - Heidelberger Beteiligungsholding AG
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Heidelberger Beteiligungsholding AG mit Sitz in Heidelberg (Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg)
ISIN DE0005250005 / WKN 525000
am Dienstag, den 19. Mai 2015 um 11:00 Uhr
ein.
Versammlungsort:
Palais Prinz Carl Kornmarkt 1 69117 Heidelberg
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des Lageberichts für die Heidelberger Beteiligungsholding AG für das Geschäftsjahr 2014 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft unter der Geschäftsadresse Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse http://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung/h v-2015/ zum Download bereitgestellt. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.
Der Aufsichtsrat hat den ihm vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der Heidelberger Beteiligungsholding AG in seiner Sitzung am 30. März 2015 gebilligt. Mit der Billigung des Jahresabschlusses ist dieser gemäß § 172 AktG festgestellt. Es liegt damit keiner der Fälle vor, in denen die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 AktG ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen. Es findet daher keine Beschlussfassung über den Jahresabschluss statt. Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
5. Neufassung von § 3 der Satzung
Bereits durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) ist unter anderem die Möglichkeit geschaffen worden, die Übermittlung von Mitteilungen gemäß § 125 Abs. 1 AktG an Aktionäre durch die Satzung auf den Weg der elektronischen Kommunikation zu beschränken. Es ist vorgesehen, die Satzung an diese gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Außerdem soll, in Klarstellung an die Umbenennung des "elektronischen Bundesanzeigers" in "Bundesanzeiger", die durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen vom 22.12.2011 mit Wirkung ab dem 01.04.2012 wirksam geworden ist, die Formulierung des § 3 Absatz 1 der Satzung angepasst werden. Hierzu soll § 3 der Satzung neu gefasst werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
"(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
(2) Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere dürfen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. (3) Der Anspruch der Aktionäre aus §§ 125 Abs. 2, 128 Abs. 1 AktG auf Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf die Übermittlung im Wege elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand bleibt dessen ungeachtet berechtigt, ist aber nicht verpflichtet, auch andere Formen der Übermittlung zu nutzen, soweit der jeweilige Aktionär dies verlangt oder hierzu sonst zugestimmt hat und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen."
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Ausliegende Unterlagen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Heidelberger Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:
- der Jahresabschluss und der Lagebericht der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum 31. Dezember 2014; - der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014; - der erläuternde Bericht des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 289 Absatz 4 Handelsgesetzbuch;
Die vorgenannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auch im Internet unter der Adresse http://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung/h v-2015/ eingesehen werden. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Heidelberger Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, Telefon: +49 (6221) 64924-30, E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de.
2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass sich zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung die Gesamtzahl der Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG auf insgesamt 7.004.888 auf den Inhaber lautende Stückaktien beläuft. Gemäß § 16 Absatz 1 der Satzung gewährt in der Hauptversammlung jede Aktie eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 7.004.888.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2015 (24:00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit (nachfolgend "MESZ")), bei der Gesellschaft in Textform unter nachfolgender Anmeldeadresse angemeldet haben.
Anmeldeadresse: Heidelberger Beteiligungsholding AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main oder per Telefax an: +49-69-12012-86045 oder per Email an: wp.hv@db-is.com
Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 28. April 2015 (00:00 Uhr MESZ), beziehen (Record Date) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ), unter der vorgenannten Anmeldeadresse zugehen.
Maßgebend für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind der rechtzeitige Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Record Date und die rechtzeitige Anmeldung. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien am oder nach dem Record Date erwerben, können aus diesen Aktien in der Hauptversammlung weder das Teilnahme- noch das Stimmrecht ausüben, noch können sie andere Rechte, die hauptversammlungs- oder beschlussbezogen sind, ausüben, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse (bzw. Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse) werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
4. Stimmrechtsvollmachten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können (MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 02, 2015 08:50 ET (12:50 GMT)- - 08 50 AM EDT 04-02-15
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ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in
diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten können sowohl vor als
auch während der Hauptversammlung erteilt werden. Die Vollmachtserteilung kann
auch schon vor der Anmeldung zur Hauptversammlung erfolgen. Vollmachten können
durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Gesellschaft erteilt
werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; außerdem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Gesellschaft hält für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, Vollmachtsformulare bereit. Ein Vollmachtsformular ist außerdem auf der Rückseite der Eintrittskarte abgedruckt, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt wird. Vollmachtsformulare stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung/h v-2015/ zur Verfügung. Die Vollmachtsformulare können außerdem auch unter der Adresse
Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg
oder per Telefax unter : +49 (6221) 64924-24 oder per E-Mail unter: info@heidelberger-beteiligungsholding.de
angefordert werden.
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft info@heidelberger-beteiligungsholding.de übermittelt werden.
Die Verwendung des Vollmachtformulars ist nicht zwingend; Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform erstellen.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 18. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ) eingehen.
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.
Mangels anderer Willenskundgabe des Aktionärs gilt das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
5. Bevollmächtigung von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern
Aktionären, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder können, bieten wir an, den bereits vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der Stimmrechtsvertreter wird das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen ausüben und darf das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die zur Erteilung einer weisungsgebundenen Stimmrechtsvollmacht erforderlichen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen kann ebenfalls in Textform erfolgen. Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens zum Ablauf des 18. Mai 2015 unter der Adresse:
Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg oder per Telefax: +49 (6221) 64924-24 oder per E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft. Unter der vorgenannten Adresse, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse können auch die entsprechenden Vordrucke angefordert werden. Die Vordrucke können auch im Internet unter http://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung/h v-2015/ abgerufen werden.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilen, ändern oder widerrufen. Weitere Informationen zum Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung/h v-2015/ zur Verfügung.
6. Rechte der Aktionäre
(a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl - 350.245 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl - 249.685 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bei der Berechnung der Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Samstag, 18. April 2015 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
Heidelberger Beteiligungsholding AG Vorstand Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den Internetseiten der Heidelberger Beteiligungsholding AG ( http://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung/h v-2015/ ) zugänglich gemacht.
(b) Anträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich zu richten an die
Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg
oder per Telefax: +49 (6221) 64924-24 oder per E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de
Spätestens am 4. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ) unter den vorgenannten Kontaktdaten der Gesellschaft zugegangene und ordnungsgemäße, insbesondere mit einer Begründung versehene, Anträge von Aktionären werden unverzüglich im Internet unter http://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung/h v-2015/ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag muss in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Ein Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag muss danach unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf (MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 02, 2015 08:50 ET (12:50 GMT)- - 08 50 AM EDT 04-02-15
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hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort
mündlich gestellt werden.
(c) Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden.
Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG sind ausschließlich an die
Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg
oder per Telefax: +49 (6221) 64924-24 oder per E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de
zu richten. Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Spätestens am 4. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ) unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und ordnungsgemäße Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich im Internet unter der Adresse http://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung/h v-2015/ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Von der Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übersandt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge zum relevanten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu machen, bleibt unberührt.
(d) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Der Vorstand kann aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen von der Beantwortung einer Frage absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht. Die Auskunft kann außerdem verweigert werden, soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder soweit die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
(e) Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung/h v-2015/.
III. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung/h v-2015/ zu finden.
IV. Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung/h v-2015/ veröffentlicht.
Heidelberg, im April 2015
Heidelberger Beteiligungsholding AG Der Vorstand
(Ende)
Aussender: Heidelberger Beteiligungsholding AG Adresse: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg Land: Deutschland Ansprechpartner: Ralph Bieneck Tel.: +49 6221 64924-30 E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de Website: www.heidelberger-beteiligungsholding.de
ISIN(s): DE0005250005 (Aktie) Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt, München; Freiverkehr in Stuttgart, Freiverkehr in Düsseldorf; Freiverkehr in Berlin
Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1427979000969
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(END) Dow Jones Newswires
April 02, 2015 08:50 ET (12:50 GMT)- - 08 50 AM EDT 04-02-15
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