16.05.2017 20:36:40

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Börsen-Zeitung: Festung EZB, Kommentar zur Bankenaufsicht von Isabel

Gomez

Frankfurt (ots) - Es wäre eine Sensation gewesen, hätte sich die

staatliche L-Bank auf dem Rechtsweg der Aufsicht durch die EZB

entledigt. Nicht nur, weil eine gewonnene Klage gegen die

EZB-Beaufsichtigung sicher Nachahmer unter den weiteren direkt

beaufsichtigten Förderbanken auf den Plan gerufen hätte. Sondern

auch, weil sich in Folge bestimmt ein Kritiker gefunden hätte, der

das Aufsichtsmandat der EZB grundsätzlich in Frage gestellt hätte.

Oder Europa.

Es kam aber anders, und mit dem Urteil gegen die L-Bank hat das

Gericht der Europäischen Union (EuG) unmissverständlich klar gemacht:

In Europa ist die EZB für die Bankenaufsicht zuständig, sonst

niemand. Sie bestimmt auf Basis der Bilanzsumme, welche Bank sie

beaufsichtigt. Die nationalen Behörden sind mitnichten autonom in

ihren Entscheidungen. Sie setzen lediglich die ausschließliche

Zuständigkeit der EZB dezentral um. Die Urteilsbegründung macht klar:

Eine Revision dürfte nur geringe Erfolgsaussichten haben.

Ausnahmen von der ausschließlichen Zuständigkeit der EZB soll es

nicht geben, denn die einheitliche Aufsicht ist zu Recht ein

politisches Ziel. Die Finanzkrise hat gezeigt, warum diese - auch bei

kleineren Banken - nötig ist. Um der direkten Aufsicht zu entkommen,

muss die Bank beweisen, dass die nationale Aufsicht besser geeignet

ist, um für Finanzstabilität und eine stringente Anwendung der

Aufsichtsrichtlinien zu sorgen. Die L-Bank hat indes nur versucht,

die nationale Aufsicht als ausreichend darzustellen. Es fällt aber

auch kaum eine Möglichkeit ein, wie der geforderte Beweis erbracht

werden könnte.

Das Europäische Gericht hat in diesem Fall seinen Job gemacht und

die Politik der EU-Kommission, die in dem Prozess die EZB als

Streithelferin unterstützte, gerichtlich durchgesetzt. Das ist, da

die EU-Kommission seit der Finanzkrise - und damit seit fast zehn

Jahren - eine Harmonisierung des Finanzsektors innerhalb der EU zum

Ziel hat und dabei von den Mitgliedsstaaten unterstützt wird, völlig

verständlich.

Neben der übergeordneten Zielstellung gibt es auch rein rechtliche

Gründe, warum eine Revision kaum Erfolg haben dürfte. Zum einen kann

die L-Bank lediglich ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel

beim Europäischen Gerichtshof einlegen. Tatsachen und Inhalte würden

also in der nächsten Instanz nicht mehr geprüft. Zum anderen kann die

Bank in einer Revision nur an die in der Erstinstanz eingebrachten

Argumente anknüpfen. Neue Beweise und Argumente sind dann nicht mehr

zugelassen.

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