Rechtsstreit |
30.09.2020 17:55:00
|
OLG urteilte in 3-Banken-Streit erstmals im Sinn der Bank Austria
Der Streit ging in die Instanzen. Das Oberlandesgericht Linz (OLG) hat nun den in der Oberbank-Hauptversammlung vom 14. Mai 2019 gefassten Beschluss zur Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats für nichtig erklärt.
Die Bank Austria ist über ein Beteiligungsvehikel (Cabo) an den drei börsenotierten Regionalbanken Oberbank (Linz), Bank für Tirol und Vorarlberg (BTV, Innsbruck) und Bank für Kärnten und Steiermark (BKS, Klagenfurt) beteiligt. Auch die drei Banken selber sind untereinander verflochten. Der UniCredit Bank Austria ist dieses "Beteiligungskarussell" ein Dorn im Auge, sie hegt den Verdacht, dass aufgrund der wechselseitigen ringförmigen Beteiligungen Kapitalerhöhungen (u.a. der Oberbank) zumindest teilweise aus deren eigenem Vermögen bezahlt worden seien - die Regionalbanken indes sehen ihre Konstruktionen als rechtens, wie sie wiederholt erklärten.
Zwischen den drei Regionalbanken bestehen nicht nur wechselseitige Beteiligungen. Es gibt auch Verflechtungen der Organstruktur der Organe. Etwa indem die Vorstandsvorsitzenden einer Bank bei den jeweiligen Schwesterbanken in den Aufsichtsräten sitzen.
In dem Spruch des OLG Linz wird nun ausgeführt, dass der von der Bank Austria angefochtene (Hauptversammlungs-)Beschluss bei der Oberbank ausschließlich dazu gedient habe, die Kür des Aufsichtsratsmitglieds über ein Minderheitenrecht zu verhindern. Zudem verfolge der Beschluss hier nicht nur (ausschließlich) ein verpöntes Motiv - "die Beschneidung von Minderheitenrechten, um einer Gruppe von Aktionären, die auch den Vorstand besetzt, eine offenbar unliebsame Kontrollmöglichkeit durch den Aufsichtsrat zu ersparen..." Er widerspreche auch der Satzung.
Auf Nachfrage hieß es am Mittwoch von der Bank Austria, die "eindeutigen Feststellungen im Urteil des OLG Linz als zweite Instanz zur rechtsmissbräuchlichen Vorgangsweise der Organe der Oberbank zum Schaden der anderen Aktionäre bestärkt uns in unserer Rechtsansicht, die wir weiterhin mit allen rechtlichen Mitteln verfolgen werden, um zeitgemäße Compliance und Governance Standards bei den 3-Banken durchzusetzen."
Im OLG-Spruch wird noch erwähnt, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die Frage des Rechtsmissbrauches stelle ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls ab.
rf/tsk
(APA)
Wenn Sie mehr über das Thema Aktien erfahren wollen, finden Sie in unserem Ratgeber viele interessante Artikel dazu!
Jetzt informieren!
Weitere Links: