Intransparente Kosten 21.02.2019 13:30:00

Nach Klage gegen UNIQA Versicherung - Gericht kippt Garantieklausel

Nach Klage gegen UNIQA Versicherung - Gericht kippt Garantieklausel

Der Grund: Bei der Garantieleistung - also bei Auszahlung - dürfen keine intransparenten Kosten abgezogen werden. Das Urteil gegen die UNIQA ist rechtskräftig. Konsumentenschützer gehen davon aus, dass nun tausende Betroffene Geld zurückfordern können - auch von anderen Versicherungen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA geklagt. Die per Verbandsklage bekämpfte strittige Klausel bezog sich auf die Kapitalgarantie einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Sie legte fest, dass bei einer Auszahlung nicht näher bezifferte Kosten abgezogen werden sollten. Für Konsumenten war damit auch nicht erkennbar, wie hoch die Garantieleistung sein würde, mit der sie rechnen konnten. Das Handelsgericht Wien erklärte diese Klausel für unzulässig. Das teilten die Konsumentenschützer am Mittwoch mit.

Nach Rechtsauffassung des VKI muss ein Versicherer in einem solchen Fall die Prämien ohne jeden Kostenabzug zurückzahlen. Dies führe potenziell zu einer deutlich höheren Garantieleistung. Betroffenen, die solche Klauseln in ihren Verträgen haben und bei denen eine Abrechnung im Garantiefall erfolgte, rät der VKI nun, sich mittels Musterbrief an ihre Versicherung zu wenden. Ältere Verträge enthielten erfahrungsgemäß häufiger solche Klauseln.

Dem Verfahren lag ein Anlassfall zu Grunde, in dem eine Konsumentin ihre Lebensversicherung nach zehn Jahren aufgelöst hatte. Obwohl der Rückkauf per Garantiestichtag erfolgte, erhielt die Konsumentin zunächst nur 55,6 Prozent der von ihr bezahlten Prämienen zurück. Der VKI brachte für die Konsumentin eine Klage gegen die UNIQA ein und erreichte zugunsten der Konsumentin eine weitere Zahlung von rund 40 Prozent der einbezahlten Prämien erreichen, hieß es in der Mitteilung.

"Bei Verbrauchergeschäften hat eine unzulässige Klausel zur Gänze zu entfallen. Wir meinen daher, dass der Versicherer in derartigen Fällen die Prämien ohne Abzug von Kosten zurückzahlen muss", befand der VKI-Chefjurist Thomas Hirmke. Nur die Versicherungssteuer und allenfalls ein kleiner Betrag für die Risikoprämie dürften abgezogen werden. "Damit haben potenziell tausende Betroffene einen Rückzahlungsanspruch".

UNIQA respektiert Enstcheidung

Die UNIQA-Versicherung "respektiert" die jüngste rechtskräftige Gerichtsentscheidung zugunsten von Versicherungsnehmern, die sich auf "intransparente Kosten" bezog, hat dafür aber keine Vorsorgen gebildet, sondern lediglich für die schon länger schwebende Frage der Kündigungsmöglichkeit von Lebensversicherungen, ein Thema, das seit kurzem durch eine Gesetzesnovelle klargestellt ist.

Man "respektiere" das jüngste Urteil des HG Wien, das auf Initiative des Verein für Konsumenteninformation (VKI) erwirkt worden ist, "akzeptiere" es aber inhaltlich nicht, gab der UNIQA-Vorstand am Donnerstag im Bilanzpressegespräch zu verstehen. Man sehe das Thema anders, insbesondere sehe man diese Klausel-Verbandsklage nicht als Basis für alle derartigen Fälle, so UNIQA-Österreich-Chef Kurt Svoboda, der seit kurzem auch Präsident des Versicherungsverbandes ist. Wenn Kunden auf die UNIQA zukommen, werde man aber entsprechend vorgehen, versicherte er. Bisher sei das jedoch nicht der Fall gewesen.

Das HG Wien hat zu einem konkreten Fall einer Garantievereinbarung bei einem UNIQA-Lebensversicherungsvertrag erklärt, bei der Garantieleistung - also bei Auszahlung - dürften keine intransparenten Kosten abgezogen werden. Das Urteil ist rechtskräftig, weil die UNIQA kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat.

Einen "kleinen zweistelligen Millionenbetrag" hat die UNIQA dagegen laut Svoboda - der auch Chief Financial Officer (CFO) des Konzerns ist - dagegen für das Lebensversicherungs-Rücktrittsthema zurückgestellt, nämlich zur Bereinigung alter Fälle. Seit Anfang 2019 gilt für Lebensversicherungen ja ein neues Rücktrittsrecht wegen Beratungsmängeln. Unzureichend aufgeklärte Versicherungskunden können nicht mehr potenziell ewig von ihrem Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt wegen mangelhafter Belehrung im ersten Jahr wird nun die gesamte Prämie einschließlich der Abschlusskosten rückerstattet, aber ohne Zinsen. Ab dem zweiten bis zum Ende des fünften Jahres wird der Rückkaufswert ohne Abschlusskosten und ohne Stornogebühren ausbezahlt. Ab dem sechsten Jahr wird nur noch der Rückkaufswert abzüglich Stornogebühren erstattet. Die "normale" Rücktrittsfrist für Lebensversicherungen beträgt unverändert 30 Tage.

(Schluss) rf

APA

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