27.04.2016 11:10:00
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Kreditbearbeitungsgebühren sind laut OGH zulässig
Die BTV verrechnete für Konsumkredite eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 2,5 Prozent bzw. einem Prozent der Kreditsumme für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite. Sowohl das Landesgericht Innsbruck als auch das OLG sahen die Gebühr in ihren Urteilen 2015 als gröblich benachteiligend an. Anders erwies sich jedoch die Sichtweise des OGH, teilte der VKI am Mittwoch in einer Aussendung mit.
In seinem Urteil betonte der OGH, die Kreditbearbeitungsgebühr könne inhaltlich nicht geprüft werden, weil es sich dabei um eine zu vereinbarende Hauptleistung handle. Aber auch bei einer möglichen Prüfung geht der OGH nicht von einer "gröblichen Benachteiligung" aus. Seiner Meinung nach dient die Bonitätsprüfung, die immer wieder als Argument für dieses Entgelt angeführt wurde, dem Schutz des Kreditnehmers.
Als ebenfalls zulässig bezeichnete die höchste gerichtliche Instanz die wertabhängige Gebührengestaltung (ein bis 2,5 Prozent der Kreditsumme). In der österreichischen Rechtsprechung fänden sich vergleichbare Gebührengestaltungen, argumentierte der OGH und führte als Beispiele Rechtsanwälte und Makler an. Im Fall einer nachträglichen Aufhebung der Bearbeitungsgebühr würden Kunden ihre Kredite zu einem niedrigeren Entgelt als dem vertraglich vereinbarten Effektivzins bekommen. "Derartige Entgelte sind seit Jahrzehnten üblich und die Banken mussten nicht mit der Unzulässigkeitserklärung derartiger Klauseln rechnen", so der OGH in seiner Urteilsbegründung.
Für die Konsumentenschützer liegt der Grund für das OGH-Urteil auf der Hand: "Die Banken haben offenbar dem OGH erfolgreich glauben gemacht, dass sie eine Rückzahlung dieser Entgelte nicht stemmen könnten", sagte die zuständige VKI-Juristin Beate Gelbmann. Deshalb habe der OGH zugunsten der Banken und gegen die Verbraucherinteressen geurteilt. Sie verstehe allerdings nicht, weshalb eine Bonitätsprüfung Kosten verursache, die bei einem kleinen Kreditbetrag geringer und bei einem höheren höher sei. "Das ist nicht nachvollziehbar", betonte Gelbmann und hoffte auf eine weitere noch anhängige Verbandsklage des VKI.
(Schluss) ast/jh/snu
ISIN AT0000625504 WEB http://www.btv.at http://www.arbeiterkammer.at
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