Anstieg der Pleiten 20.10.2020 17:11:00

Insolvenzfonds: 2021 kein "Tsunami", aber kleinere Pleitewellen in Österreich

Insolvenzfonds: 2021 kein "Tsunami", aber kleinere Pleitewellen in Österreich

Bis zum zweiten Quartal werde es vermutlich zu einem Anstieg der Pleiten kommen, man gehe aber derzeit nicht von einem abrupten Anstieg, wie ein Tsunami, aus, sondern es werden wohl eher kleinere Wellen, ein stetes Ansteigen sein, sagte er am Dienstag bei einer Pressekonferenz in Wien.

Die coronabedingten Ausnahmebestimmungen für Insolvenzen laufen mit Ende Jänner aus. Diese ressortieren zum Justizministerium, mit dem man in ständiger Abstimmung sei, betonte Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) bei der gemeinsamen Pressekonferenz mit Pfabigan. Ob die Bestimmungen verlängert werden oder ob es Übergangsbestimmungen geben werde, könne sie jetzt noch nicht sagen. "Wir schauen uns das an", so die Ministerin. Alles hänge von der Entwicklung der Coronavirus-Fallzahlen ab, sagte Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP).

"Wir sind auf das nächste Jahr, das zweifellos ein sehr herausforderndes wird, gut vorbereitet", versicherte Pfabigan. Der Fonds sei mit rund 800 Mio. Euro gefüllt. Auch personell und organisatorisch sei der Fonds für die Anträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gerüstet. Die Nachbesetzungen habe man schon jetzt durchgeführt, um die neuen Kolleginnen und Kollegen besser einschulen zu können, damit sie nächstes Jahr voll einsetzbar seien. Im Schnitt warte ein Antragsteller 1,5 Monate auf die erste Zahlung, es könne auch schneller gehen oder etwas länger dauern. Mit einer eigenen Abteilung für Großinsolvenzen sei man auch für größere Pleite-Betriebe gut gerüstet.

Wobei nur ein Teil der Insolvenzen überhaupt beim Insolvenzentgeltfonds landet. Denn nur wenn es Mitarbeiter gibt, deren Löhne oder sonstige Ansprüche ausständig sind, wird der Fonds überhaupt benötigt. Bei Ein-Personen-Unternehmen oder bei Pleiten, wo die Belegschaft ihr Geld erhielt, brauche man den Insolvenzentgeltfonds nicht.

Die Coronapandemie hat zu Sonderbestimmungen auch im Insolvenzrecht geführt, die den negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise entgegenwirken sollen. Tritt eine Überschuldung im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Jänner 2021 ein, so besteht keine Verpflichtung (jedoch weiterhin die Möglichkeit) des Schuldners, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Bei Zahlungsunfähigkeit besteht unverändert eine Antragspflicht.

Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens größer sind als die Vermögenswerte. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner fällige Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen kann. Auf Antrag eines Gläubigers wegen Überschuldung kann das Insolvenzverfahren im genannten Zeitraum nicht eröffnet werden, so die Information der Wirtschaftskammer (WKÖ).

Ist der Schuldner bei Ablauf des 31. Jänner 2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31. Jänner 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen.

(Schluss) gru/cri

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