09.02.2016 12:47:00
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Gutschein-Bedingungen von AUA und Air Berlin laut VKI teils gesetzwidrig
In zwei Verbandsklagen im Auftrag des Sozialministeriums entschieden nun das Oberlandesgericht Wien bzw. der Oberste Gerichtshof (OGH), dass diese und weitere Klauseln gesetzwidrig sind, teilte der VKI am Dienstag mit.
Bei der AUA habe das OLG Wien entschieden, dass unter anderem das Kombinationsverbot von Gutscheinen gesetzeswidrig sei, so der VKI. Kritik geübt habe das Gericht auch daran, dass Fluggutscheine nur für bestimmte Flüge eingelöst werden konnten, der Weiterverkauf der Gutscheine untersagt wurde oder bei "Missbrauchsverdacht" eine Sperre des Gutscheines in Aussicht gestellt wurde.
Die AUA habe schon während des laufenden Verfahrens die Gutscheinbedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert, hieß es aus dem Unternehmen am Dienstag zur APA. Sie sollten jetzt den Wünschen des VKI entsprechen.
Unzulässig ist auch die Klausel zum Kombinationsverbot von Fluggutscheinen bei Air Berlin, entschied das OLG Wien. Die Airline legte dagegen keine Revision ein. Dafür ging die Frage nach dem Ausschluss einer Barauszahlung des Restguthabens eines Fluggutscheines zum OGH. Dieser wertete diese Klausel als gröblich benachteiligend, wenn dem Verbraucher Gutscheine in Stückelungen von 10 Euro, 20 Euro, 30 Euro, 50 Euro, 100 Euro und 200 Euro angeboten werden und ihm gleichzeitig verboten wird, pro Buchung einer Flugleistung mehrere Gutscheine auf einmal einzulösen.
Weiters hätten die Gerichte jene Klauseln gekippt, die besagten, dass bei Flugstornierungen oder bei einer Sperre des Gutscheins keine Rückerstattung des Flugpreises erfolgen soll. "Besonders erfreulich ist, dass der OGH in dieser Konstellation das Verbot einer Barauszahlung von Restguthaben als gesetzwidrig erkannt hat", so VKI-Experte Joachim Kogelmann in der Pressemitteilung.
(Schluss) itz/tsk
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