10.09.2019 17:19:00

Grasser-Prozess- Überraschender Kontakt von Grasser-Anwalt zum Zeugen

Im Buwog-Strafprozess gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser, Walter Meischberger, Peter Hochegger und andere ist heute überraschend bekanntgeworden, dass der Zeuge Heinrich Traumüller Kontakt zu Grassers Anwalt Norbert Wess hatte. Zum Abschluss der Befragung Traumüllers hielt Staatsanwalt Norbert Denk diesem einen Aktenvermerk eines Rechtspraktikanten vor, der im März etwas beobachtet hatte.

Demnach hatte Traumüllers Vertrauensperson diesem einen Zettel mit Fragen zugesteckt, Traumüller hab sich daraufhin aufgeregt, so die in einem Aktenvermerk aufgezeichneten Beobachtungen des Rechtspraktikanten vom 5. März 2019.

Traumüller sagte, seine Vertrauensperson habe ihm damals einen Zettel zugesteckt mit Fragen, die Wess vorgehabt habe an ihn zu stellen. Daraufhin sei er ungehalten geworden, weil Wess zum "unfairen" parlamentarischen Untersuchungsausschuss Fragen stellen wollte. Das habe er zum Anlass genommen, einen Termin mit Wess auszumachen. "Ich war bei ihm persönlich in der Kanzlei und habe ihm gesagt, dass das so nicht geht", sagte Traumüller. Der Ausschuss sei "nicht fair, nicht rechtsstaatlich, nicht öffentlich, nicht objektiv" gewesen.

Staatsanwalt Denk hakte nach, wann denn die Kontaktaufnahme mit Wess begonnen habe? "Mit diesem Papier", sagte Traumüller, "in dieser Sekunde". Grassers Anwalt Wess wollte sofort das Wort ergreifen, woraufhin Richterin Marion Hohenecker erklärte, darüber müsse der Schöffensenat entscheiden. "Jetzt sind wir so schön über den Tag gekommen", so die Richterin mit hörbarem Bedauern. Nach der Mittagspause verwies sie den Grasser-Anwalt dann auf sein Fragerecht an den Zeugen.

Auch der Privatbeteiligtenvertreter der CA Immo im Verfahren, Johannes Lehner, interessierte sich für den Aktenvermerk. Traumüller sagte, er sei empört gewesen, weil von Grassers Anwalt "seitenweise" Fragen zum U-Ausschuss angeführt waren. In der Kanzlei von Wess sei es dann zwischen ihnen beiden zu einem Disput gekommen. Worüber der Disput geführt wurde, wollte Lehner wissen. "Über meine höchstpersönlichen Rechte", so Traumüller.

Wess ging zu Beginn seiner Befragung des Zeugen sofort auf den Aktenvermerk ein. Zunächst erwähnte er, dass ein anderer Zeuge im Prozess Traumüllers "höchstpersönliches" Verhalten nach dem U-Ausschuss geschildert habe. Ob es korrekt sei, dass Traumüller Fragen dazu nicht beantworte? Ja, so der Zeuge. Ob es die Absicht der Verteidigung von Grasser gewesen sei, über Traumüllers Vertrauensperson an ihn Fragen zu stellen, ob man derartige Fragen an ihn richten dürfe? Traumüller meinte, "Freilich wirds so gewesen sein, ich unterstell ihnen nichts anderes". Auch die letzte Frage von Wess, ob Grassers Verteidigung je auf ihn Einfluss genommen hätte, dass er Aussagen in ihrem Sinne tätige, verneinte Traumüller.

In Paragraph 18 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs heißt es: "Der Kontakt mit Zeugen vor und während eines anhängigen Verfahrens ist zulässig, jedoch muss jede Form der unzulässigen Beeinflussung vermieden werden."

(Schluss/folgt Zus.) gru/stf/kan

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