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21.03.2025 13:51:00

Grasser-Prozess - OGH-Berater: Keine "zahlreichen Verfahrensmängel"

--------------------------------------------------------------------- AKTUALISIERUNGS-HINWEIS Neu: Vorträge der Anwälte zum Strafmaß (letzte drei Absätze) ---------------------------------------------------------------------

Die Generalprokuratur kann die von der Verteidigung vorgebrachten "zahlreichen behaupteten Verfahrensmängel" im Buwog-Verfahren rund um Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser nicht nachvollziehen. Eine Befangenheit der Erstrichterin Marion Hohenecker sei nicht feststellbar, sagte eine Generalprokuratur-Vertreterin am Freitag bei der Verhandlung am Obersten Gerichtshof (OGH). Die Generalprokuratur ist die höchste Staatsanwaltschaft der Republik und berät den OGH.

Weder die Grasser-kritischen Tweets ihres Ehemanns noch die Tätigkeit ihres Stiefsohns hätten einen Einfluss auf die Objektivität der Richterin, so die Behördenvertreterin. "Auch die Vorwürfe der Verteidigung zu den Bild- und Tonaufnahmen sowie der Sitzordnung nimmt die Juristin ins Visier. So seien die Aufnahmen stets der Verteidigung zur Verfügung gestellt worden, auch habe die Kritik an der Sitzordnung (die Verteidigung sprach von einem "Schützengraben") keine rechtliche Grundlage. "Der Grundsatz der Waffengleichheit ist nicht optisch zu verstehen", betonte die Behördenvertreterin.

Generalprokuratur als OGH-Berater nahm 2024 Stellung zum Verfahren

Die Generalprokuratur hatte im Mai 2024 zu den acht erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten eine umfangreiche, 160 Seiten umfassende Stellungnahme an den Obersten Gerichtshof erstattet. Nach Ansicht der Generalprokuratur wären die Untreue-Schuldsprüche "im Wesentlichen zu bestätigen", hieß es damals.

Die Generalprokuratur empfahl die Bestätigung der Untreue-Schuldsprüche (bis auf einen Angeklagten) zum "Buwog"-Komplex, (zur Gänze) zum "Terminal Tower"- und (teilweise) zum "Telekom"-Komplex, sowie zu sonstigen Begleitdelikten und Verschleierungshandlungen. Eine Aufhebung weiterer Schuldsprüche und Verfahrenswiederholung empfahl die Generalprokuratur in Bezug auf die Tatbestände Bestechung, Unterschlagung, falsche Beweisaussage, Untreue (zu Teilen des "Telekom"-Komplexes sowie zu einem Angeklagten betreffend "Buwog") und zu einem Beweismitteldelikt. Den Tatbestand der Beweismittelfälschung sah die Generalprokuratur bei Grasser nicht gegeben.

Aufhebung von Starzer-Urteil empfohlen

Gänzlich im Recht sieht die Generalprokuratur die Nichtigkeitsbeschwerde von Ex-RLB-OÖ-Vorstand Starzer, der in erster Instanz drei Jahre Haft ausgefasst hatte. Bei ihm wird die vollumfängliche Aufhebung des Urteils und eine neue Verhandlung wegen Untreue und Bestechung im Buwog-Verfahrensstrang empfohlen.

Der zweite Verhandlungstag in der Causa Buwog am Obersten Gerichtshof startete am Freitagvormittag erneut unter großem Medieninteresse. Der nicht rechtskräftig zu acht Jahren Haft verurteilte Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser wollte sich vor dem Verhandlungsstart gegenüber Journalisten nicht äußern. Das Verfahren ist bis Dienstag nächster Woche anberaumt, dürfte aber früher enden.

Eröffnet wurden die Stellungnahmen am Freitag vor dem 14. Senat des OGH in Wien durch den Rechtsvertreter von Ex-RLB-OÖ-Vorstand Starzer. Er verwies auf die bereits vorgebrachten Kritikpunkte seiner Kollegen wie etwa eine mutmaßliche Befangenheit von Erstrichterin Marion Hohenecker und angeblich illegale Bild- und Tonaufnahmen im Großen Schwurgerichtssaal des Wiener Straflandesgerichts.

Ton- und Bildaufnahmen treiben die Verteidiger um

Des Weiteren habe es im Verfahren widersprüchliche Aussagen gegeben, die vorgeworfene Beitragshandlung von Starzer rund um mögliche Malversationen beim Terminal Tower Linz habe es hingegen nicht gegeben, so der Anwalt.

Auch der Rechtsvertreter des angeklagten Anwalts Gerald Toifl, der zu 2 Jahren teilbedingter Haft nicht rechtskräftig verurteilt wurde, sah keine "Waffengleichheit" zwischen Anklage und Verteidigung. Explizit verwies er auf die Tonbandaufnahmen in den Pausen im Schwurgerichtssaal, bei denen auch vertrauliche Gespräche mit seinem Mandanten Toifl aufgenommen worden seien, so Rechtsanwalt Oliver Scherbaum.

Anwalt Scherbaum: Der Rechtsstaat ist nicht verhandelbar

Es reiche nicht aus, im Berufungsverfahren am OGH kleine Änderungen vorzunehmen, es habe im Verfahren am Wiener Straflandesgericht "grundlegende Fehler" gegeben. "Der Rechtsstaat ist schließlich nicht verhandelbar", so Scherbaum.

Wess: Strafmaß hat jedes Augenmaß verloren

Am Freitagnachmittag hatten die Anwälte der Beschuldigten die Gelegenheit, für eine geringere Haftstrafe ihrer Mandanten zu plädieren. Grasser-Anwalt Norbert Wess betonte, die Strafzumessung habe "jegliches Augenmaß verloren". Grasser habe bei seinem Strafverfahren am Wiener Straflandesgericht mit einer Haftstrafe von acht Jahren beinahe das Höchstmaß von 10 Jahren erhalten. Wobei: Grasser hätte als Beamter eine mögliche Höchststrafe vom 1,5-Fachen des üblichen Strafrahmens, also bis zu 15 Jahre, bekommen können.

Wess bat den Richtersenat die lange Verfahrensdauer und den angeblichen medialen Druck auf Grasser zu berücksichtigen. Dass die Verteidigung durch die Nützung der ihnen zustehenden Rechtsmittel zu einer längeren Verfahrensdauer beigetragen hätten, dürfte keinesfalls nachteilig für Grasser ausgelegt werden.

Auch die Verteidiger der anderen Angeklagten verwiesen auf die lange Verfahrensdauer und die ihrer Meinung nach zu harten Haftstrafen. Teilweise bestritten wurden die Forderungen der Privatbeteiligten nach einer Schadensgutmachung. Insbesondere die zusätzliche Zinsbelastung durch die lange Verfahrensdauer dürfe nicht den Angeklagten umgehängt werden.

stf/cri/hel/kre

ISIN AT00BUWOG001 AT0000A21KS2 WEB http://www.buwog.at http://www.cpi-europe.com http://www.rlbooe.at http://www.ogh.gv.at/

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