29.04.2022 08:05:26
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EQS-HV: FACC AG: 8. ordentliche Hauptversammlung
EQS-News: FACC AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FACC AG mit dem Sitz in Ried i. Innkreis Einberufung der 8. ordentlichen Hauptversammlung der FACC AG Ort der Hauptversammlung im Sinne § 106 Z 1 AktG ist in A-4973 Die Hauptversammlung der FACC AG am 31. Mai 2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs 1 und 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt. Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der FACC AG am Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie allenfalls von weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in A-4973 St. Martin im Innkreis, Breitenaich 52, statt. Zudem werden die für die Organisation der Hauptversammlung notwendigen Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. die von der Gesellschaft beauftragten Dienstleister vor Ort sein, soweit dies für die Abwicklung und Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Beschlussanträge zu stellen, und das Recht, Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV (siehe dazu ausführlich Punkt V. " BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN"). Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.facc@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. ("NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG") übermittelt haben. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation behält sich die FACC AG vor, diese ordentliche Hauptversammlung aus triftigem Grund abzusagen und zu einem späteren Zeitpunkt abzuhalten. 2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG zulässig. Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 31. Mai 2022 ab 11:00 Uhr, MESZ, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.facc.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV unter Punkt VII. ("INFORMATIONEN ÜBER DIE ORGANISATORISCHEN UND TECHNISCHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER II. TAGESORNDUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des gesonderten nicht-finanziellen Berichtes, des Corporate Governance-Berichtes und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2021. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzergebnisses für das Geschäftsjahr 2021. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021. 5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021. 6. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021. 7. Wahlen in den Aufsichtsrat. 8. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022. III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE - Jahresabschluss mit Lagebericht, - Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, - Corporate Governance-Bericht, - Gesonderter nicht-finanzieller Bericht, - Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021 - Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-8, - Vergütungsbericht gemäß § 78c iVm § 98a AktG, - Text dieser Einberufung, - Lebenslauf und Erklärung nach § 87 Abs 2 AktG der in den Aufsichtsrat zu wählenden Mitglieder, - Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 Covid-19-GesV, - Frageformular. IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG Anmeldestelle: Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung können die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): - Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code) - Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen - Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT00000FACC2 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer) - Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung - ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigungen auf den Depotstand 21. Mai 2022 um 24:00 Uhr MESZ beziehen Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN 1. Zu den besonderen Stimmrechtsvertretern Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV. nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der FACC AG am 31. Mai 2022 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der nachstehenden besonderen, von der Gesellschaft unabhängigen, Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt. Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung (siehe hierzu Punkt IV. der Einberufung: "NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG") nachgewiesen hat, hat das Recht, zur Ausübung des Stimm-, Antrags- und Widerspruchsrechts einen der nachgenannten Stimmrechtsvertreter zu bestellen. Florian Beckermann, Dipl. Volkswirt, Diplom-Jurist, LL.M. Dr. Christian Temmel, MBA (Rechtsanwalt) Mag. Gregor Haidenthaler M.B.L.-HSG (Rechtsanwalt) Jeder Aktionär kann zwischen den oben genannten Personen als besonderen Stimmrechtsvertreter frei wählen und diesem die Vollmacht erteilen. Die Kosten der oben angeführten besonderen Stimmrechtsvertreter werden von der FACC AG getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen. Die Aktionäre werden zur Erleichterung der Durchführung der Hauptversammlung ersucht, die Kommunikation mit den von ihnen jeweils bevollmächtigten besonderen Stimmrechtsvertretern auf Aufträge zur Stellung von Beschlussanträgen, zum Abstimmungsverhalten und zur Erhebung eines Widerspruchs zu beschränken. Das Auskunftsrecht kann hingegen von Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. Es wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem vom Aktionär bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter empfohlen, wenn dem vom Aktionär bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Stellung von Beschlussanträgen, zum Abstimmungsverhalten und zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung zu einem oder mehreren Punkt/en der Tagesordnung erteilt werden. 2. Zur Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter Zur Bestellung der besonderen Stimmrechtsvertreter sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com spätestens ab dem 10. Mai 2022 ein verpflichtend zu verwendendes Vollmachtsformular sowie das Formular für den Widerruf der Vollmacht abrufbar. Bitte lesen Sie das Vollmachtsformular sorgfältig durch. Für die Prüfung Ihrer Identität als Aktionär, insbesondere während der Hauptversammlung, ersuchen wir Sie, in dem Vollmachtsformular im vorgesehenen Feld jene E-Mailadresse anzugeben, die Sie für den Versand von Weisungen, Anträgen oder Widersprüchen an den Stimmrechtsvertreter oder für Fragen und Redebeitrage an die Gesellschaft verwenden werden. Erklärungen über die Erteilung von Vollmacht - insbesondere zur Bevollmächtigung einer der oben angeführten besonderen Stimmrechtsvertreter - können der Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege bis tunlichst 30. Mai 2022 um 12:00 Uhr (MESZ) (einlangend) in Textform übermittelt werden (in diesem Zusammenhang weisen wir nochmals ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Bevollmächtigung eines besonderen Stimmrechtsvertreters für die Stimmabgabe, die Stellung von Beschlussanträgen und/oder die Erhebung eines Widerspruchs hin): - per E-Mail: - für Florian Beckermann an beckermann.facc@hauptversammlung.at - für Christian Temmel an temmel.facc@hauptversammlung.at - für Philipp Stossier an stossier.facc@hauptversammlung.at - für Gregor Haidenthaler an haidenthaler.facc@hauptversammlung.at wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist (Vollmachten gemäß § 113 Abs 1 AktG, die an andere Personen als die genannten besonderen Stimmrechtsvertreter erteilt werden, richten Sie in der beschriebenen Form bitte an anmeanmeldung.facc@hauptversammlung.at ) - per Telefax: +43(0)1 8900 500 99, - per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, bitte unbedingt ISIN im Text angeben), - per Post, Kurierdienst oder persönlich an: Bei Bevollmächtigung einer anderen Person ist zu beachten, dass durch eine wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sichergestellt werden muss, dass für die Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts in der Hauptversammlung selbst einer der vier besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Die Bevollmächtigung einer anderen Person als jene der vier besonderen Stimmrechtsvertreter für die Ausübung dieser Rechte in der Hauptversammlung ist im Sinne von § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nicht möglich. Zulässig ist jedoch die Bevollmächtigung anderer Personen zur Ausübung sonstiger Rechte, insbesondere des Auskunfts- und des Rederechts. Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist. Wird die Vollmacht nach dem 30. Mai 2022, 12:00 Uhr, MESZ, widerrufen, empfehlen wir die Übermittlung des Widerrufs per E-Mail an den betroffenen Stimmrechtsvertreter oder per Telefax, da ansonsten der rechtzeitige Zugang nicht gewährleistet ist. VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft bis spätestens 10. Mai 2022 (24:00 Uhr, MESZ) per Post oder Boten ausschließlich an die Adresse FACC AG, Abteilung Investor Relations, zH. Michael Steirer, Fischerstraße 9, 4910 Ried i. Innkreis, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse investor.relations@facc.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder MT599, wobei unbedingt ISIN AT00000FACC2 im Text anzugeben ist. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, müssen jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. "NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG") verwiesen. 2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 19. Mai 2022 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802 37555 oder Post bzw. Boten an FACC AG, Abteilung Investor Relations, zH. Michael Steirer, Fischerstraße 9, 4910 Ried i. Innkreis, oder per E-Mail an investor.relations@facc.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, müssen die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 1 AktG bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. Der Aufsichtsrat der FACC AG besteht derzeit aus sieben von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern), einem von der Mehrheitsaktionärin entsandtem Mitglied (Kapitalvertreter) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den acht Kapitalvertretern sind sechs Männer und zwei Frauen; von den Arbeitnehmervertretern sind drei Frauen und einer ein Mann. Die FACC AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen. Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt. Es müssen demnach von den zwölf Aufsichtsratsmitgliedern mindestens vier Frauen und vier Männer sein, um die gesetzlich geforderte 30%-Quote zu erfüllen (Gesamterfüllung). Am Ende der kommenden Hauptversammlung scheiden die gewählten und das von der Mehrheitsaktionärin entsandte Mitglied aus dem Aufsichtsrat aus. Es sind daher von der Hauptversammlung acht Mitglieder zu wählen, um die gemäß Satzung festgelegte Zahl von acht Kapitalvertretern wieder zu erreichen. Sollte es zum Tagesordnungspunkt 7. "Wahlen in den Aufsichtsrat" zu keiner Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung und § 86 Abs. 1 AktG kommen, ist bei der Erstattung von Wahlvorschlägen durch Aktionäre jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des Wahlvorschlags mindestens vier Frauen und vier Männer dem Aufsichtsrat angehören. 4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung: "NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG"). Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.facc@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 2. Tag vor der Hauptversammlung, das ist Freitag, der 27. Mai 2022 um 12:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com ab 10. Mai 2022 abrufbar ist und hängen Sie das ausgefüllte und unterfertigte Formular dem E-Mail als Anhang an. Für alle weiteren Fragen desselben Aktionärs reicht dann eine einfache E-Mail von der identen E-Mail-Adresse, von der das Frageformular gesendet wurde. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die Emailadresse fragen.facc@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts gem § 118 AktG und zum Rederecht der Aktionäre werden noch unter Punkt VII. ("INFORMATIONEN ÜBER DIE ORGANISATORISCHEN UND TECHNISCHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 8. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM DIENSTAG, DEN 31.MAI.2022 UM 11:00 UHR ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS § 3 ABS 3 IVM § 2 ABS 4 COVID-19-GESV") festgelegt. Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft www.facc.com zugänglich. 5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen an den besonderen Stimmrechtsvertreter zur Stellung von Anträgen möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt. Voraussetzung hierfür sind der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung. Ein Beschlussvorschlag eines Aktionärs gemäß § 110 AktG wird erst dadurch zu einem Antrag, dass er in der Hauptversammlung wiederholt wird. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 19. Mai 2022 in der oben angeführten Weise (Punkt VI. 3) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt VI. 3 verwiesen. Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre gem § 119 AktG werden noch unter Punkt VII. ("INFORMATIONEN ÜBER DIE ORGANISATORISCHEN UND TECHNISCHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 8. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM DIENSTAG, DEN 31.MAI.2022 UM 11:00 UHR ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS § 3 ABS 3 IVM § 2 ABS 4 COVID-19-GESV") festgelegt. 6. Information zum Datenschutz der Aktionäre Die FACC AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. deren Vertretern (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes und dem Aktiengesetz, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. deren Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO. Für die Verarbeitung ist die FACC AG die verantwortliche Stelle. Die FACC AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von FACC AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der FACC AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die FACC AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können die besonderen Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die FACC AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die FACC AG oder umgekehrt von der FACC AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der FACC AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse dataprivacy@facc.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: FACC AG, Fischerstraße 9, 4910 Ried i. Innkreis. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu. Sie erreichen den betrieblichen Datenschutzkoordinator der FACC AG unter: Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der FACC AG www.facc.com/data-privacy zu finden. VII. INFORMATIONEN ÜBER DIE ORGANISATORISCHEN UND TECHNISCHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 8. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM DIENSTAG, DEN 31.MAI.2022 UM 11:00 UHR ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS § 3 ABS 3 IVM § 2 ABS 4 COVID-19-GESV 1. Virtuelle Hauptversammlung Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Die 8. ordentliche Hauptversammlung der FACC AG am 31. Mai 2022 wird im Sinne des COVID-19-GesG in der geltenden Fassung und der darauf basierenden COVID-19-GesV in der geltenden Fassung als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. Das bedeutet, dass bei der 8. ordentlichen Hauptversammlung der FACC AG am 31. Mai 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter) nicht physisch anwesend sein können, um so die Gesundheit der Teilnehmer nicht zu gefährden. Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie allenfalls von weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in A-4973 St. Martin im Innkreis, Breitenaich 52, statt. Zudem werden die für die Organisation der Hauptversammlung notwendigen Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. die von der Gesellschaft beauftragten Dienstleister vor Ort sein, soweit dies für die Abwicklung und Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist. Durch die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung sind nach Beurteilung des Vorstands sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die Interessen der Aktionäre bestmöglich berücksichtigt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, dass Aktionäre selbst zum Veranstaltungsort der Hauptversammlung kommen können. Die virtuelle Hauptversammlung wird zur Gänze im Internet übertragen, sodass alle Aktionäre der Gesellschaft diese am 31. Mai 2022 ab 11:00 Uhr, MESZ, im Internet unter www.facc.com verfolgen können. Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind nicht erforderlich. Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Aktionäre sind ein entsprechend leistungsfähiger Internetzugang bzw. eine leistungsfähige Internetverbindung sowie ein internetfähiges Gerät, welches über einen HTML5-tauglichen Internetbrowser mit aktiviertem Javascript verfügt und zur Ton- und Videowiedergabe der Übertragung in der Lage ist (z.B. Computer, Laptop, Tablet, Smartphone u.Ä.). Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Beschlussanträge zu stellen und das Recht, Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV. Zu den besonderen Stimmrechtsvertretern für die 8. ordentliche Hauptversammlung der FACC AG am 31. Mai 2022 und zur Bevollmächtigung dieser besonderen Stimmrechtsvertreter siehe bereits ausführlich Punkt V. "BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN". Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht, das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht nur über Weisung ausüben. Liegt zu einem Beschlussantrag keine Weisung vor, wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Auch bei Beschlussanträgen, zu welchen eine unklare Weisung (z.B. gleichzeitig FÜR oder GEGEN bei demselben Beschlussantrag) erteilt wurde, wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Aktionäre werden gebeten, dem gewählten Stimmrechtsvertreter ihre Weisungen im hierfür vorgesehenen Abschnitt des Vollmachtsformulars, welches spätestens ab dem 10. Mai 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com abrufbar ist, zu erteilen. Ein Formular für die Erteilung der Weisungen ist gemeinsam mit der Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com zugänglich. Wir bitten Sie, die Weisungen per E-Mail an die oben angegebene Adresse des von Ihnen gewählten Stimmrechtsvertreters zu übermitteln. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Weisung. Die Weisungen können gemeinsam mit der Vollmachtserteilung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden. Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts können vor oder während der Hauptversammlung bis zu dem von dem Vorsitzenden jeweils bestimmten Zeitpunkt erteilt werden. Bis zu diesen Zeitpunkten haben die Aktionäre die Möglichkeit, schon erteilte Weisungen abzuändern oder neue Weisungen zu erteilen. Da angesichts der möglichen Vielzahl an gleichzeitigen Kontaktversuchen eine telefonische Erreichbarkeit der Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung von diesen nicht gewährleistet werden kann, ist für die Kommunikation ausschließlich das Kommunikationsmittel E-Mail an die nachfolgend angegebene E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters zu verwenden: - für Florian Beckermann an beckermann.facc@hauptversammlung.at - für Christian Temmel an temmel.facc@hauptversammlung.at - für Philipp Stossier an stossier.facc@hauptversammlung.at - für Gregor Haidenthaler an haidenthaler.facc@hauptversammlung.at In jedem E-Mail müssen die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs sowie nach Möglichkeit Depotnummer, Anzahl der Aktien für die Vollmacht erteilt wurde und Telefonnummer für Rückfragen) genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um den Stimmrechtsvertreter in die Lage zu versetzen, Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie insbesondere auch Ihre Depotnummer in dem E- Mail anzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls erforderlich sein kann, die virtuelle Hauptversammlung kurz zu unterbrechen, um die während der Hauptversammlung einlangenden Weisungen der Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter sicher zu verarbeiten. Der Vorstand ist bemüht, im Rahmen der oben angeführten Kommunikationswege und Teilnahmemöglichkeiten der Aktionäre eine möglichst hohe Qualität der Willensbildung zu gewährleisten. 3. Auskunfts- und Rederecht der Aktionäre Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das Auskunftsrecht und das Rederecht können ausschließlich im Wege der elektronischen Post durch Übermittlung einer E-Mail an die eigens dazu eingerichtete E-Mail-Adresse fragen.facc@hauptversammlung.at ausgeübt werden. Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com ab 10. Mai 2022 abrufbar ist und hängen Sie das ausgefüllte und unterfertigte Formular dem E-Mail als Anhang an. Für alle weiteren Fragen desselben Aktionärs reicht dann eine einfache E-Mail von der identen E-Mail-Adresse, von der das Frageformular gesendet wurde. Falls Sie Ihre Fragen oder Redebeiträge ohne Verwendung des Frageformulars senden, müssen die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. Im Falle der Ausübung des Auskunfts- und/oder Rederechts durch einen Bevollmächtigten ist auch ein Vollmachtsnachweis in Textform zu erbringen. Bitte beachten Sie, dass die besonderen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Auskunfts- und/oder Rederechts nicht bevollmächtigt werden können. Die Aktionäre werden gebeten, ihre Fragen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.facc@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 27. Mai 2022 um 12:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft einlangen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer, die die Hauptversammlung von Beginn bis zur Durchführung der Abstimmungen verfolgen wollen. Die Aktionäre haben auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, ihre Fragen und Redebeiträge elektronisch an die Gesellschaft zu übermitteln, und zwar ausschließlich in Textform per E- Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.facc@hauptversammlung.at der Gesellschaft. Bitte beachten Sie, dass dafür von dem Vorsitzenden während der Hauptversammlung zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. Die von den Aktionären vor und während der Hauptversammlung innerhalb des Zeitfensters übermittelten Fragen werden anschließend in der Hauptversammlung durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung oder eine von diesem bestimmte Person verlesen. Grundsätzlich ist vorgesehen, die eingegangenen Fragen der Aktionäre nach Maßgabe des § 118 AktG und unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten zu verlesen und zu beantworten. Im Übrigen gelten die weiteren Bestimmungen der Einberufung, insbesondere das Erfordernis der rechtzeitigen Übermittlung der Depotbestätigung zur Ausübung der Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung am 31. Mai 2022. 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 45.790.000 auf Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 45.790.000 Stück. 2. Keine physische Anwesenheit Der Vorstand
29.04.2022 |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | FACC AG |
Fischerstraße 9 | |
4910 Ried im Innkreis | |
Österreich | |
Telefon: | +43/59/616-0 |
Fax: | +43/59/616-81000 |
E-Mail: | office@facc.com |
Internet: | www.facc.com |
ISIN: | AT00000FACC2 |
WKN: | A1147K |
Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Wiener Börse (Amtlicher Handel) |
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1339143 29.04.2022
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