20.04.2022 14:38:38
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EQS-CMS: AMAG Austria Metall AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: AMAG Austria Metall AG
/ Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
AMAG Austria Metall AG Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien In der am 20. April 2022 abgehaltenen 11. ordentlichen Hauptversammlung wurde der Vorstand ermächtigt: 1) gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b Aktiengesetz - unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 21. Juli 2020 - jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% unter dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% über dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals ausüben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. 2) die auf Grundlage der Ermächtigung gemäß Punkt 1 erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 3) für die Dauer von fünf Jahren ab dem 20. April 2022 gemäß § 65 Absatz 1b Aktiengesetz - unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 21. Juli 2020 - für die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot festzusetzen und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.
20.04.2022 |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | AMAG Austria Metall AG |
Lamprechtshausener Straße 61 | |
5282 Ranshofen | |
Österreich | |
Internet: | www.amag-al4u.com |
Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
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1330381 20.04.2022

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