21.03.2016 19:12:38

EANS-Hauptversammlung: ECO Business-Immobilien AG

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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ECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die "Gesellschaft" oder "ECO")

HINWEISBEKANNTMACHUNG gemäß § 3 Abs 4 GesAusG

und

EINLADUNG zur außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG

HINWEISBEKANNTMACHUNG

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat gemäß § 3 Abs 4 Gesellschafter-Ausschlussgesetz (das "GesAusG") einen Hinweis über die geplante Beschlussfassung über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung zu veröffentlichen, die über den Ausschluss beschließen soll. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß § 3 Abs 5 GesAusG hinzuweisen.

Die ECO Anteilsverwaltungs GmbH mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift 1090 Wien, Alserbachstraße 32, eingetragen zu FN 195608 i im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien ("ECO Anteilsverwaltungs GmbH"), eine direkte 100%ige Tochtergesellschaft der conwert Immobilien Invest SE mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift 1090 Wien, Alserbachstraße 32, eingetragen zu FN 212163 f im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien ("conwert"), hat als Hauptgesellschafter der Gesellschaft gemäß § 1 Abs 1 GesAusG verlangt, dass die Hauptversammlung der ECO die Übertragung der Aktien der Minderheitsgesellschafter und somit aller Aktien, die sich nicht im Besitz der ECO Anteilsverwaltungs GmbH oder der conwert befinden, auf den Hauptgesellschafter ECO Anteilsverwaltungs GmbH beschließt.

ECO Anteilsverwaltungs GmbH hält derzeit 1.120.000 Stück Aktien der Gesellschaft (entsprechend einer Beteiligung von rund 3,28% am Grundkapital der ECO). conwert hält derzeit 32.377.093 Stück Aktien der Gesellschaft (entsprechend einer Beteiligung von rund 94,95% am Grundkapital der ECO).

Es wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass ECO Anteilsverwaltungs GmbH und conwert verbundene Unternehmen iSv § 1 Abs 3 GesAusG iVm § 228 Abs 3 UGB (nunmehr § 189a Z 8 UGB) sind; die Verbindung besteht durchgehend seit über einem Jahr. Als Anteile, die dem Hauptgesellschafter iSv § 1 Abs 2 GesAusG gehören, gelten auch Anteile anderer, mit dem Hauptgesellschafter verbundener Unternehmen (§ 1 Abs 3 GesAusG). ECO Anteilsverwaltungs GmbH kann daher als Hauptgesellschafter gemäß § 1 Abs 2 GesAusG ein Verlangen auf Gesellschafterausschluss stellen. conwert hat zugestimmt, dass ECO Anteilsverwaltungs GmbH das Verlangen stellt.

Die Beschlussfassung über dieses Verlangen soll im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung der ECO, zu der im Nachfolgenden eingeladen wird, erfolgen.

EINLADUNG

zu der am 22. April 2016 um 13:00 Uhr, Wiener Zeit, im Hotel Savoyen, Rennweg 16, 1030 Wien stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung der ECO Business-Immobilien AG mit folgender

Tagesordnung:

1. Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter gemäß § 1 Abs 1 GesAusG und Übertragung der Anteile auf den Hauptgesellschafter ECO Anteilsverwaltungs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 2 GesAusG (einziger Tagesordnungspunkt).

Die Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung (die "außerordentliche Hauptversammlung") erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens der ECO Anteilsverwaltungs GmbH gemäß § 105 Abs 3 AktG bzw § 1 Abs 1 bis 3 GesAusG mit Antrag auf den oben bezeichneten Tagesordnungspunkt.

1. Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):

Folgende Unterlagen werden gemäß § 3 Abs 5 GesAusG iVm § 108 Abs 3 bis 5 AktG ab dem 21. März 2016 am Sitz der Gesellschaft, Alserbachstraße 32, 1090 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr zur Einsicht der Aktionäre bereitgestellt und sind ab diesem Tag unter der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.eco-immo.at abrufbar:

* der Beschlussantrag der ECO Anteilsverwaltungs GmbH über den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter und der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat von ECO;

* der gemeinsame Bericht des Vorstands von ECO und des Hauptgesellschafters ECO Anteilsverwaltungs GmbH gemäß § 3 Abs 1 GesAusG vom 17. März 2016;

* der Bericht der PwC Wirtschaftsprüfung GmbH als gerichtlich bestellter sachverständiger Prüfer gemäß § 3 Abs 2 GesAusG vom 18. März 2016;

* der Bericht des Aufsichtsrats von ECO gemäß § 3 Abs 3 GesAusG vom 18. März 2016;

* das Bewertungsgutachten der Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH vom 14. März 2016, auf dem die Beurteilung der Angemessenheit der gewährten Barabfindung beruht (§ 3 Abs 5 Z 3 GesAusG);

* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der ECO für die letzten drei Geschäftsjahre, somit für die Geschäftsjahre 2012, 2013, 2014 sowie der vom Vorstand aufgestellte und vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss (samt Lagebericht) für das Geschäftsjahr 2015 (wobei darauf hingewiesen wird, dass der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2015 noch nicht Gegenstand einer ordentlichen Hauptversammlung waren);

* die Konzernjahresabschlüsse und Konzernlageberichte sowie (konsolidierte) Corporate Governance Berichte der ECO für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014, sowie der vom Vorstand aufgestellte und vom Aufsichtsrat festgestellte Konzernjahresabschluss (samt Konzernlagebericht) sowie der (konsolidierte) Corporate Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2015 (wobei darauf hingewiesen wird, dass der Konzernjahresabschluss sowie der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2015 noch nicht Gegenstand einer ordentlichen Hauptversammlung waren); und

* diese Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung.

Ab dem 21. März 2016 werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.eco-immo.at weiters

* Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG

zugänglich gemacht.

2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):

2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (= 5 %) des Grundkapitals erreichen, schriftlich (per Antrag an die Gesellschaft) verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.

Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 3. April 2016, zugeht, und zwar an der Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, 1090 Wien, zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, oder - bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at.

Da ECO Anteilsverwaltungs GmbH und conwert gemeinsam über eine Beteiligung in Höhe von rund 98,23% am Grundkapital der ECO verfügen, können weitere Tagesordnungspunkte beim derzeitigen Stand des Aktionariats der ECO nur unter Mitwirkung einer dieser beiden Aktionäre beantragt werden.

2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen eins vom Hundert (= 1 %) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft (www.eco-immo.at) zugänglich gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG ausreichend.

Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 13. April 2016, an der Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, 1090 Wien, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80 oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, zugeht.

2.3. Auskunftsrecht

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der außerordentlichen Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin mindestens seit 15. April 2016, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats nach der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 22. Mai 2016, auf der Internetseite zugänglich bleiben.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der außerordentlichen Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar an die Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, 1090 Wien, oder per E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani.

2.4. Nachweis der Aktionärseigenschaft

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum oder für den relevanten Zeitpunkt durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code),

* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,

* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung des Depots,

* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000617907,

* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein. Gemäß Punkt V. § 17 Abs 3 der Satzung ist für Depotbestätigungen die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG ausreichend.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an die Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, 1090 Wien, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.

2.5. Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in der außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 119 AktG zu stellen

Jeder Aktionär ist berechtigt, in der außerordentlichen Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung solche Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung.

3. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der außerordentlichen Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am

Dienstag, 12. April 2016, 24:00 Uhr, Wiener Zeit.

Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.

Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 19. April 2016, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist gemäß Punkt V. § 17 Abs 3 der Satzung die Textform ausreichend. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Zu den sonstigen Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an die Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, 1090 Wien, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.

4. Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung berechtigt ist, hat gemäß § 113 AktG das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der außerordentlichen Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter jedoch nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.

Die Vollmacht muss einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform.

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf können die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.eco-immo.at zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Die Verwendung dieser Formulare ist für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf nicht zwingend.

Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der außerordentlichen Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an die Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, 1090 Wien, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80 oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw. deren Widerruf bei den drei zuletzt genannten Kommunikationsformen (Übermittlung per Post, Telefax oder E-Mail) jedenfalls bis 21. April 2016, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Erklärungen können vom depotführenden Kreditinstitut mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), per Post an die Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, 1090 Wien, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80 oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, übermittelt werden, wobei die Erklärung jedenfalls bis 21. April 2016, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter Punkt 3. (Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)) beschrieben sind, zu erfüllen haben.

5. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 341.000.000,- EUR und ist in 34.100.000 Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme in der außerordentlichen Hauptversammlung. Zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der außerordentlichen Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt am Tag der Hauptversammlung ab 12:00 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im März 2016

Der Vorstand

Rückfragehinweis: ECO Business-Immobilien AG

Investor Relations - Konzernkommunikation

T +43 / 1 / 521 45-700

E cwi@conwert.at

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: ECO Business-Immobilien AG Alserbachstraße 32 A-1090 Wien Telefon: 521 45 - 0 FAX: 521 45 - 8111 WWW: www.eco-immo.at Branche: Immobilien ISIN: AT0000617907 Indizes: Standard Market Auction Börsen: Geregelter Freiverkehr: Wien Sprache: Deutsch

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