21.12.2012 13:11:00

"Drei" kann Orange übernehmen 2 - Rekurs hätte geringe Chancen

Der Bundeskartellanwalt und insbesondere die Bundeswettbewerbsbehörde halten den Zusammenschluss von zwei der vier Mobilfunk-Anbieter in Österreich zwar für alles andere als unbedenklich - letztlich mussten sie sich aber geschlagen geben und ihren Widerstand gegen die Fusion aufgeben.

Nachdem die Europäische Kommission vergangene Woche die Übernahme von Orange durch Hutchison 3G Austria unter Auflagen genehmigt hatte und das Kartellgericht für den damit unmittelbar verbundenen Verkauf der Orange-Tochter Yesss an den Marktführer A1 (Telekom Austria) grünes Licht gegeben hatte, stellte auch die österreichische Telekom-Regulierungsbehörde einem Frequenz-Erwerb der Yesss-Mutter Orange Austria durch die Telekom Austria nichts in den Weg.

Vor diesem Hintergrund gaben Kartellanwalt und BWB einem möglichen Rekurs gegen die Entscheidung des Kartellgerichts nur geringe Chancen. Es gelte auch "die Kohärenz mit den Verfahrensergebnissen anderer befasster Behörden - wie eben in diesem Fall Europäischer Kommission und Telekom-Regulierungsbehörde - zu berücksichtigen", erklärte der Kartellanwalt am Freitag in einer Aussendung. Ein Rekurs hätte einerseits das Verfahren weiter verlängert, andererseits würden viele Aspekte des vom Kartellgericht eingeholten Sachverständigen-Gutachtens als Fragen der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung angesehen worden, die vor dem OGH als Kartellobergericht nicht bekämpfbar seien, heißt es in der Erklärung.

Auch in der Wettbewerbsbehörde ist man mit dem Ausgang des Tauziehens offensichtlich nicht glücklich: Die Entscheidung des Kartellgerichts "ist zwar mangelhaft, jedoch vor dem Kartellobergericht (OGH) nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpfbar", begründete die BWB, warum man letztlich das Handtuch warf. Ein Rekursverfahren hätte nur zu Verzögerungen geführt, letztlich aber nichts gebracht. Dass Tatsachenmängel im Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar seien, ist nach Auffassung der BWB "eine wesentliche Unzulänglichkeit des Kartellgesetzes". Die BWB werde daher weiterhin darauf drängen, dass dieser Mangel in einer Novelle behoben wird.

(GRAFIK 1565-12, Format 134 x 60 mm; GRAFIK 1523-12, Format 88 x 70 mm (Mobilfunkmarkt, Wdhlg.)) (Forts. mögl.) ivn/snu

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