01.10.2014 20:15:04
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DGAP-WpÜG: Pflichtangebot
Zielgesellschaft: Senator Entertainment AG; Bieter: Sapinda Entertainment Investments B.V. WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der Senator Entertainment AG, SENATOR Entertainment AG, Berlin Mit Bescheid vom 11. September 2014 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Sapinda Entertainment Investments B.V. (Antragstellerin zu 1), die Sapinda Holding B.V. (Antragstellerin zu 2), die Altitude Holdings S.à r.l. (Antragstellerin zu 3), die Altitude Investments Limited (Antragstellerin zu 4), die Consortia Trustees Limited (Antragstellerin zu 5) und die Consortia Partnership Limited (Antragstellerin zu 6 und gemeinsam mit den Antragstellerinnen zu 1 bis 5 die Antragstellerinnen) für den Fall, dass sie in Folge der auf der Hauptversammlung am 12. September 2014 zu beschließenden Barkapitalerhöhung und Gemischten Kapitalerhöhung bei der Senator Entertainment AG, Berlin (Zielgesellschaft) gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerinnen zu 2 bis 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie folgt: 1. Die Antragstellerinnen werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV für den Fall, dass sie unmittelbar in Folge des Wirksamwerdens der auf der für den 12. September 2014 einberufenen Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG, Berlin, zu beschließenden Barkapitalerhöhung oder Gemischten Kapitalerhöhung gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerinnen zu 2 bis 6 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über die SENATOR Entertainment AG, Berlin, erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn: a) Die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der von der SENATOR Entertainment AG, Berlin, für den 12. September 2014 einberufenen Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG, Berlin, zu beschließenden Barkapitalerhöhung nicht so viele Aktien zu einem Bezugspreis von EUR 2,36 je Aktie erwirbt (durch Ausübung ihres mittelbaren Bezugsrechts, durch Ausübung ihres Mehrbezugsrechts oder im Rahmen des Backstop Commitment), dass sichergestellt ist, dass der Gesamtbruttoerlös aus der Barkapitalerhöhung EUR 16.304.463,56 beträgt oder b) Die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der von der SENATOR Entertainment AG, Berlin, für den 12. September 2014 einberufenen Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG, Berlin, zu beschließenden Gemischten Kapitalerhöhung nicht so viele Aktien erwirbt (durch Ausübung ihres mittelbaren Bezugsrechts, durch Ausübung ihres Mehrbezugsrechts oder im Rahmen des Backstop Commitment, dass sichergestellt ist, dass insgesamt 3.806.313 Aktien gezeichnet werden oder c) Die Durchführung der unter Ziffer 1 und 2 a) des Tenors dieses Bescheids beschriebenen Barkapitalerhöhung nicht bis zum 25. März 2015 oder die Durchführung der unter Ziffer 1 und 2 b) des Tenors dieses Bescheids beschriebenen Gemischten Kapitalerhöhung nicht bis zum 25. April 2015 eingetragen wurde. 3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen: a) Die Antragstellerinnen haben der BaFin unverzüglich mitzuteilen, wie viele Aktien die Antragstellerin zu 1 nach Maßgabe von Ziffer 1, 2 a) und 2 b) des Tenors dieses Bescheids gezeichnet hat und hierzu geeignete Nachweise (z.B. Zeichnungsschein) vorzulegen. b) Die Antragstellerinnen haben der BaFin die Eintragung der Durchführung der Barkapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und 2 a) des Tenors dieses Bescheids durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) bis zum 25. März 2015 nachzuweisen. c) Die Antragstellerinnen haben der BaFin die Eintragung der Durchführung der Gemischten Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und 2 b) des Tenors dieses Bescheids durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) bis zum 25. April 2015 nachzuweisen. d) Die Antragstellerinnen haben der BaFin unverzüglich mitzuteilen, wie viele Aktien der SENATOR Entertainment AG, Berlin, die Antragstellerinnen nach Maßgabe von Ziffer 1, 2 a) und 2 b) des Tenors dieses Bescheids erworben haben, wie viele Aktien der SENATOR Entertainment AG, Berlin, die Antragstellerinnen unmittelbar vor dem Wirksamwerden der Barkapitalerhöhung und der Gemischten Kapitalerhöhungen nach Maßgabe von Ziffer 1, 2 a) und 2 b) des Tenors dieses Bescheids gehalten haben und wie viele Stimmrechte aus Aktien der SENATOR Entertainment AG, Berlin, den Antragstellerinnen zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren sowie hierzu geeignete Nachweise vorzulegen. Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: A. SACHVERHALT I. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft 1. Zielgesellschaft Zielgesellschaft ist die SENATOR Entertainment AG, Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 68059. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 29.945.424,00 und ist eingeteilt in 29.945.424 nennwertlose Inhaberaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0BVUC6 zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main zugelassen. Die Zielgesellschaft ist die Konzernmutter- bzw. Holdinggesellschaft des SENATOR-Konzerns (SENATOR-Konzern oder Konzern), welcher die direkten und indirekten, in- und ausländischen Tochterunternehmen der Zielgesellschaft umfasst (vgl. Konzernorganigramm auf S. 25 des Sanierungsgutachtens EY). Der SENATOR-Konzern ist eine Unternehmensgruppe der Film- und Medienbranche mit operativem Schwerpunkt im deutschsprachigen Raum, welcher nationale und internationale Filmlizenzen im deutschsprachigen Raum verwertet sowie Kinofilme produziert und verleiht. Die Produktions- und Vertriebsaktivitäten des Konzerns erstrecken sich auch auf den Home-Entertainment-Bereich. Die Zielgesellschaft hat im April 2011 Schuldverschreibungen, eingeteilt in 99.810 auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 100,00 mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 9.981.000 begeben (WKN A1KQX8/ISIN DE000A1KQX87, WKN A1KQX9/ISIN DE000A1KQX95) (Schuldverschreibungen). Die Laufzeit der Schuldverschreibungen begann am 29. April 2011 und endet am 29. April 2016. Die Schuldverschreibungen werden ab dem Laufzeitbeginn mit 8,00 % p.a. auf ihren Nennbetrag verzinst. Zinszahlungen erfolgen nachträglich am 29. April, am 29. Juli, am 29. Oktober und am 29. Januar eines jeden Jahres bis zum Endfälligkeitstermin (einschließlich). Jeder Schuldverschreibung waren dabei 100 Optionsscheine beigefügt. Die Optionsscheine konnten vom Tag ihrer Ausgabe, dem 29. April 2011 an, von den Schuldverschreibungen getrennt werden. Jeder Optionsschein gewährt seinem Inhaber das Recht, eine Aktie an der Zielgesellschaft zu erwerben. Das Optionsrecht kann seit dem 27. Oktober 2011 bis zum 26. April 2016 ausgeübt werden. Wenn die Zielgesellschaft vor Ablauf des Ausübungszeitraums ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht, wird den Inhabern der Optionsscheine ein Bezugsrecht in der Höhe eingeräumt, als hätten sie zu diesem Zeitpunkt ihr Bezugsrecht bereits ausgeübt. 2. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft Die Zielgesellschaft befindet sich in einer schweren Krise. Nach den am 30. April 2014 veröffentlichten Zahlen für das Geschäftsjahr 2013 musste die Zielgesellschaft ein negatives Konzernjahresergebnis in Höhe von EUR -27,4 Mio. verzeichnen. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) betrug EUR -25,7 Mio. Die Gründe hierfür sind ein erheblicher Rückgang der Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2013 gegenüber den Vorjahren sowie hohe Zinsbelastungen, insbesondere aus der vorstehend beschriebenen Schuldverschreibung. Auf das Konzernergebnis wirkten sich zudem mehrere nicht liquiditätswirksame Sondereffekte aus, die sich auf insgesamt EUR 20,6 Mio. summierten. Aus dem entstandenen Konzernjahresfehlbetrag resultierte im Senator-Konzern ein negatives bilanzielles Eigenkapital zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 in Höhe von EUR -11,4 Millionen. Zudem entwickelten sich Liquiditätsengpässe, die jedenfalls vorübergehend behoben werden konnten. 3. Sanierungsgutachten Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde von der Zielgesellschaft am 25. Februar 2014 beauftragt, ein Sanierungsgutachten (Sanierungsgutachten) für die Zielgesellschaft und den Senator-Konzern zu erstellen. Das Sanierungsgutachten wurde am 23. Juli 2014 fertig gestellt. Weitere Konkretisierungen und Fortschreibungen des Sanierungsgutachtens wurden vorgelegt. Ausgangspunkt der Arbeiten des Gutachters war die vom Vorstand der Zielgesellschaft erstellte Liquiditätsplanung sowie die ebenfalls durch den Vorstand erstellte neue Unternehmensplanung mit Informationsstand Ende Juli/August 2014, in die das aktuelle Finanzierungskonzept eingearbeitet wurde. Dabei hat der Gutachter insbesondere eine Plausibilisierung der (Plan-) Gewinn- und Verlustrechnung, der (Plan-) Bilanzen und der Liquiditätsplanung der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 und des vorliegenden Finanzierungskonzepts durchgeführt. Im Rahmen der Analyse der Fortführungsfähigkeit der Zielgesellschaft hat der Gutachter überprüft, ob die Zielgesellschaft und ihre Tochtergesellschaften auf Grund bestandsgefährdender wirtschaftlicher Risiken sanierungsbedürftig ist und, falls diese Fragestellung zu bejahen ist ob der Sanierungsplan der Zielgesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften und die darin enthaltenen Sanierungsmaßnahmen der Antragstellerinnen geeignet sind, die Bestandsgefährdung der Zielgesellschaft bzw. des Senator- Konzerns zu beseitigen (Sanierungsfähigkeit). Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zielgesellschaft sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist. 4. Antragsteller Die Antragstellerin zu 1 hält 2.053.412 der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft, also ca. 6,86% der insgesamt ausgegebenen Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 ist die alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1. Die Antragstellerin zu 3 hält die Mehrheit der Anteile an der Antragstellerin zu 2. Die Antragstellerin zu 4 ist die alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 3. Die Antragstellerin zu 5 ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 4. Sie hält die Anteile dabei als Trustee eines Trusts ohne Rechtspersönlichkeit. Die Antragstellerin zu 6 ist die alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 5. II. Sanierungsplan 1. Sanierungsmaßnahmen Das Sanierungskonzept der Zielgesellschaft sieht spezifische operative und strategische sowie finanzwirtschaftliche Maßnahmen vor. Die operativen Maßnahmen bestehen neben Moratorien und Zwischenfinanzierungen zur Behebung der Liquiditätskrise, welche bereits umgesetzt wurden, unter anderem in einer besseren Risikoabsicherung gegen den Erwerb von qualitativ nicht hochwertigen Filmen und einer Professionalisierung der Filmvermarktung. Als längerfristige strategische Maßnahme hat die Zielgesellschaft unter anderem damit begonnen, die Eigenproduktion von Kinofilmen zu stärken, um insbesondere Kosten und Risiken zu senken. Außerdem soll ein eigener internationaler Vertrieb für Eigenproduktionen aufgebaut werden. Die finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen bestehen aus einem Kapitalschnitt bei der Zielgesellschaft gefolgt von 3 Kapitalerhöhungen. Im Einzelnen: Im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 12. September 2014 wurde plangemäß beschlossen, das Grundkapital der Zielgesellschaft zunächst von EUR 29.945,424,00 durch Zusammenlegung der Stückaktien im Verhältnis von 4:1 um EUR 22.459.068,00 auf EUR 7.486.356,00 herabzusetzen. Sodann wurde beschlossen, das herabgesetzte Grundkapital der Zielgesellschaft durch eine Barkapitalerhöhung und eine gemischte Sach- und Barkapitalerhöhung (Gemischte Kapitalerhöhung) auf insgesamt bis zu EUR 18.624.264,00 zu erhöhen. Im Rahmen der Barkapitalerhöhung soll das herabgesetzte Grundkapital der Zielgesellschaft zunächst gegen Bareinlagen um EUR 6.908.671,00 durch Ausgabe von 6.908.671 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag von je EUR 1,00 des Grundkapitals erhöht werden. Hierbei haben alle Aktionäre und Optionsscheininhaber ein Bezugsrecht. Etwaige nicht bezogene Aktien sollen, soweit vorhanden, einem von der Antragstellerin zu 1 benannten Dritten und zuletzt der Antragstellerin zu 1 angeboten werden. Im Rahmen der Gemischten Kapitalerhöhung soll das Grundkapital gegen Sach- und/oder Bareinlagen um mindestens EUR 3.806.313,00 und maximal bis zu EUR 4.229.237,00 durch Ausgabe von mindestens 3.806.313 und maximal bis zu 4.229.237 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag von je EUR 1,00 des Grundkapitals erhöht werden. Die Gemischte Kapitalerhöhung soll vorrangig in Form einer Sachkapitalerhöhung durchgeführt werden. Nur soweit eine Beteiligung an der Sachkapitalerhöhung nicht in dem erforderlichen Umfang besteht, soll eine Barkapitalerhöhung durchgeführt werden. Gegenstand der Sacheinlage sollen die Schuldverschreibungen sein. Dazu sollen die Schuldverschreibungsinhaber ihre Rückzahlungsansprüche gegen die Zielgesellschaft einschließlich der bislang angefallenen Zinsforderungen aus den Schuldverschreibungen als Sacheinlage einbringen. Die Zielgesellschaft geht dabei in ihren Planungen von der vollen Werthaltigkeit der Sacheinlage aus. Das gesetzliche Bezugsrecht wird im Rahmen der Sachkapitalerhöhung ausgeschlossen sein. Für die Planungen der Zielgesellschaft ist dabei wesentlich, dass mindestens 90 % aller Schuldverschreibungen als Sacheinlage eingelegt werden, so dass zumindest 3.806.313 neue Aktien gezeichnet werden. Soweit die Schuldverschreibungsinhaber das Umtauschangebot im Umfang von weniger als 90 % aller Schuldverschreibungen annehmen, so dass der Mindestkapitalerhöhungswert von EUR 3.806.313,00 nicht erreicht wird, ist eine weitere Barkapitalerhöhung vorgesehen. Im Rahmen dieser Barkapitalerhöhung sollen von den Aktionären und Optionsinhabern so viele neue Aktien der Zielgesellschaft gezeichnet werden, dass der Mindestkapitalerhöhungswert von EUR 3.806.313,00 erreicht wird. Etwaige, nicht bezogene Aktien sollen, der Antragstellerin zu 1 oder soweit vorhanden, einem von der Antragstellerin zu 1 benannten Dritten, angeboten werden. Zusätzlich zu diesem eigentlichen Sanierungskonzept sollen im Rahmen einer weiteren Sachkapitalerhöhung zur Stärkung der Internationalisierung des Geschäfts der Zielgesellschaft Anteile an einem Wettbewerber in die Zielgesellschaft eingebracht werden. 2. Sanierungsbeitrag der Antragstellerinnen Am 24. Juli 2014 haben die Zielgesellschaft und die Antragstellerin zu 1 ein sog. Backstop und Support Agreement (BSA) abgeschlossen. Die Antragstellerin zu 1 hat nach dem BSA zum einen gegenüber der Zielgesellschaft eine Verpflichtung zur Ausübung ihrer Bezugsrechte im Zusammenhang mit den Sanierungskapitalmaßnahmen (Zeichnungsverpflichtungen) übernommen und zum anderen folgendes Backstop Commitment (Backstop Commitment) abgegeben: Die Antragstellerin zu 1 verpflichtet sich dazu, alle diejenigen Aktien aus der Barkapitalerhöhung, welche nicht von anderen Aktionären und Optionsscheininhabern gezeichnet werden, zu einem Preis von EUR 2,36 je Aktie (dies entspricht einem Gesamtbetrag von bis zu EUR 16,3 Millionen) zu zeichnen oder Erwerber für diese zu benennen. Die Antragstellerin zu 1 verpflichtet sich hinsichtlich der Gemischten Kapitalerhöhung dazu, diejenigen Aktien, welche nicht von den Schuldverschreibungsinhabern oder bestehenden Aktionären und Optionsscheininhabern gezeichnet werden, zu zeichnen oder Erwerber für diese zu benennen, so dass der Mindestsachkapitalerhöhungsbetrag von EUR 3.806.313,00 erreicht wird. Die Antragstellerin zu 1 wird sich hinsichtlich der Gemischten Kapitalerhöhung zudem darum bemühen, dass mindestens 90 % der Schuldverschreibungen umgewandelt werden. Hierzu wird die Antragstellerin zu 1, wenn notwendig und möglich, auch Schuldverschreibungen von nichtwandlungswilligen Inhabern erwerben, um diese selbst umzuwandeln. 3. Anträge Die Antragstellerinnen haben am 5. August 2014 und am 3. September 2014 beantragt, für den Fall der Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit zu werden. Zur Begründung wird angeführt, dass auf Grund der beabsichtigten Sanierung eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr, 3 WpÜG-AV gerechtfertigt sei. Die Zielgesellschaft sei sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig. Die Umsetzung des Sanierungskonzepts der Zielgesellschaft sei nur unter Einbindung der Antragstellerinnen möglich. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Zulässigkeit Die Anträge der Antragstellerinnen sind zulässig. Die Anträge der Antragstellerinnen sind zunächst fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV können Anträge nach § 37 Abs. 1 WpÜG vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Vorliegend haben die Antragstellerinnen Umstände vorgetragen, nach denen von einer Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft auszugehen ist. In diesem Fall muss sich der zeitnahe Kontrollerwerb zum Zeitpunkt der Antragstellung als vorhersehbar und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich darstellen. Diesen Voraussetzungen ist vorliegend Genüge getan. Die Kontrollerlangung durch die Antragstellerinnen ist bisher nicht erfolgt. Sie ist jedoch aufgrund der geplanten Zeichnung von Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen der nach der Hauptversammlung am 12. September 2014 anstehenden Kapitalerhöhungen absehbar. Mit Eintragung der Kapitalerhöhungen in das Handelsregister spätestens zum 25. März bzw. 25. April 2015 würde die Antragstellerin zu 1 aller Voraussicht nach unmittelbar mehr als 30 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft halten und damit die Kontrollschwelle i.S.v. §§ 35, 29 Abs, 2 WpÜG überschreiten. Die Antragstellerinnen zu 2 bis 6 müssten sich diese Stimmrechte jeweils gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zurechnen lassen, so dass auch sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen würden. Folglich ist es als vorhersehbar und sehr wahrscheinlich anzusehen, dass die Antragstellerinnen alsbald jeweils die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen werden. II. Begründetheit Die Antragstellerinnen sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV im Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien. 1. Kontrollerwerb der Antragstellerinnen Die Antragstellerin zu 1 wird mit dem Wirksamwerden der Barkapitalerhöhung und der Gemischten Kapitalerhöhung voraussichtlich die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen. Zwar hat die Antragstellerin zu 1 lediglich die Verpflichtungen aus dem BSA übernommen, so dass die Antragstellerin zu 1 für den Fall, dass sämtliche Aktionäre der Zielgesellschaft und Optionsscheininhaber ihre Bezugsrechte ausüben und sämtliche Schuldverschreibungsinhaber ihre Schuldverschreibungen als Sacheinlage einlegen, die Kontrollschwelle nicht erreichen wird. Jedoch gehen die Antragstellerinnen auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Zielgesellschaft und den Erfahrungen aus der Kapitalerhöhung im Jahr 2012, bei der die Bezugsquote bei unter 1% gelegen hat, davon aus, dass die Bezugsquote sehr gering sein wird. Daher wird die Antragstellerin zu 1 gemäß ihren Verpflichtungen aus dem BSA wahrscheinlich nahezu die dem Maximalbetrag entsprechenden Aktien der Zielgesellschaft halten (ca. 61,7 % des Grundkapitals und der Stimmrechte in diesem Szenario) und damit die Kontrollschwelle des §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten. Die Vermutung der Antragstellerinnen, dass sich die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die Optionsscheininhaber und die Schuldverschreibungsinhaber nicht in einem erheblichen Umfang an der Barkapitalerhöhung und der Gemischten Kapitalerhöhung beteiligen werden, ist plausibel. Daher ist es, selbst falls die Antragstellerin zu 1 nicht insgesamt 10.714,984 Aktien aus der Barkapitalerhöhung und der Gemischten Kapitalerhöhung zeichnet, dennoch als wahrscheinlich anzusehen, dass sie auf Grund der Zeichnungsverpflichtungen und des Backstop Commitments und den ihr verbleibenden 513.353 Aktien des herabgesetzten Grundkapitals zumindest über 5.460.372 Aktien der Zielgesellschaft verfügen wird, die bei Zeichnung nur des Mindestkapitalerhöhungswerts 30% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft entsprechen würden, so dass von einer Kontrollerlangung der Antragstellerin zu 1 an der Zielgesellschaft auszugehen ist. Die von der Antragstellerin zu 1 unmittelbar gehaltenen Stimmrechte der Zielgesellschaft werden den Antragstellerinnen zu 2 bis 6 gemäß § 30 Abs, 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. §§ 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HGB zugerechnet. Eine Zurechnung der Stimmrechte der Zielgesellschaft geht jedoch nicht über die Antragstellerin zu 6 hinaus, da diese Angabe gemäß von keinem ihrer Gesellschafter beherrscht wird. 2. Sanierungsbedürftigkeit Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Überschuldung der Zielgesellschaft. Sowohl der Vorstand als auch die Gutachter und die Antragstellerinnen gehen vom Vorliegen einer akuten bestandsgefährdenden Situation bei der Zielgesellschaft aus. Der Vorstand weist im Geschäftsbericht 2013 sowohl unter dem Punkt 'Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage des Konzerns sowie der Senator Entertainment AG' als auch unter 'Liquiditätsrisiken' darauf hin, dass ohne die Sanierungsmaßnahmen, also ohne die Barkapitalerhöhung und die Gemischte Kapitalerhöhung die Fortführung der Zielgesellschaft bzw. des Senator-Konzerns bedroht sei. Die Gutachter und die Antragstellerinnen erläutern demgemäß, dass es zu Liquiditätsunterdeckungen bei der Zielgesellschaft kommen könnte. Hinzu kommt noch das derzeit bestehende, negative Eigenkapital der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns. Umstände, die der Einschätzung des Vorstands, der Gutachter und der Antragstellerinnen im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft widersprechen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich deren Einschätzung anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns nachvollziehen. Bei der Zielgesellschaft und dem Senator-Konzern liegt zumindest seit dem Geschäftsjahr 2013 eine negative Umsatz-, Ergebnis-, Eigenkapital- und Liquiditätsentwicklungen vor. Nach den am 30. April 2014 veröffentlichten Zahlen in dem Geschäftsbericht 2013 musste der Senator-Konzern ein negatives Konzernjahresergebnis in Höhe von EUR -27,4 Millionen verzeichnen. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern betrug EUR -25,7 Millionen. Abgesehen von diesen grundlegenden Problematiken wirkten sich zudem mehrere nicht unmittelbar liquiditätswirksame Sondereffekte negativ auf die Eigenkapitalentwicklung aus, die sich auf insgesamt ca. EUR 20.6 Millionen summierten. Aus dem entstandenen Konzernjahresfehlbetrag resultierte im Senator-Konzern ein negatives bilanzielles Eigenkapital zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 in Höhe von EUR -11,4 Millionen. Der Verlust hat gleichzeitig das Grundkapital der Zielgesellschaft vollständig aufgebraucht. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 bestand ein negatives bilanzielles Eigenkapital von EUR -7,3 Millionen. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand nach § 92 Abs. 1 AktG eine Hauptversammlung zur Anzeige des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals einberufen, die am 23. Juni 2014 als ordentliche Hauptversammlung stattfand. Infolge dieser Entwicklungen wies die Zielgesellschaft zum 21. März 2014 bereits eine Zahlungsstockung auf, die jedoch durch die Moratorien und einer neuen Kreditlinie vorerst behoben werden konnte. Insgesamt liegen nach den vorgenannten Einschätzungen damit jedenfalls Umstände vor, die die Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellen, indem sie insbesondere zum Insolvenzfall der drohenden Zahlungsunfähigkeit führen können. Sofern die Gefahr einer Insolvenz oder Liquidation eines Unternehmens besteht, liegen jedenfalls auch bestandsgefährdende Risiken i.S.v. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vor, welche geeignet sind, die Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu belegen. Über das bestandsgefährdende Risiko des sich abzeichnenden Liquiditätsengpasses hinaus, stellt sich auch die allerseits hervorgehobene bilanzielle Überschuldung der Zielgesellschaft als ein den Bestand der Zielgesellschaft gefährdendes Risiko dar. Darauf deutet bereits die Einberufung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2014 im Lichte der Verlustanzeige des hälftigen Grundkapitals i.S.d. § 92 Abs. 1 AktG hin, Denn ein solches wird bereits als Indiz für das Vorliegen bestandsgefährdender Risiken - gerade im Hinblick auf den sich abzeichnenden Insolvenzgrund der Überschuldung i.S.d. § 19 InsO - gedeutet. Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass die Liquiditätskrise der Zielgesellschaft vorliegend zugleich mit der bilanziellen Überschuldung in einem inneren Zusammenhang steht und somit die bilanzielle Überschuldung zumindest potentiell auch in den Insolvenzgrund der Überschuldung i.S.d. § 19 InsO münden kann. 3. Sanierungsfähigkeit Das Sanierungskonzept ist geeignet, die Krisenursachen in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Überschuldung der Zielgesellschaft zu beheben und so die Sanierung der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns zu gewährleisten. Nach Ansicht ihres Vorstands verfügt die Zielgesellschaft über ein nachhaltiges und (nach Abschluss der Sanierung) profitables Geschäftsmodell. Durch die Umsetzung des Sanierungskonzepts könne zudem eine tragfähige Bilanzstruktur und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns wieder hergestellt werden. Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen der Gutachter bestätigt. Diese bestätigen, dass eine erfolgreiche Restrukturierung des Senator-Konzerns möglich ist, dass der Vorstand zutreffend von einer positiven Fortbestehens- und Fortführungsprognose für die Zielgesellschaft und den Senator-Konzern ausgeht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zeit auf Basis der bereits eingeleiteten und noch vorgesehenen Maßnahmen von einer erfolgreichen Sanierung auszugehen sei. Auch die Zahlungsfähigkeit könne im Prognosezeitraum trotz etwaiger operativer Liquiditätsunterdeckungen mit Hilfe einer Kreditlinie und insbesondere der Verschiebung von planerischen Zahlungsausgängen für noch nicht vertraglich fixierte Filmrechte aufrecht erhalten werden. Die Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft sind plausibel. Sie beruhen auf Planungen des Vorstands der Zielgesellschaft. Hiernach ist von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen. Zunächst sollen die Zielgesellschaft und der Senator-Konzern durch die Barkapitalerhöhung ca. EUR 16,3 Millionen an liquiden Mitteln (abzgl. Transaktionskosten) erhalten. Diese Summe ist dazu geeignet, sowohl die Problematik des bestehenden negativen Eigenkapitals zu beheben, als auch etwa nötige Kreditrückzahlungen zu ermöglichen. Die zusätzlich avisierte Gemischte Kapitalerhöhung soll ebenfalls sowohl auf Ebene des Eigenkapitals als auch der Liquidität zu einer Verbesserung führen. Dies ist auch plausibel, da durch den Mindestkapitalerhöhungswert von EUR 3.806.313,00 das Eigenkapital von Zielgesellschaft und Senator-Konzern um ca. EUR 10 Millionen erhöht wird. Zugleich dürfte die Zinsbelastung der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns zumindest bei einer nicht unerheblichen Einlegung von Schuldverschreibungen als Sacheinlage vermindert werden. Soweit dies nicht der Fall ist, werden im Rahmen der Barkapitalerhöhungskomponente der Gemischten Kapitalerhöhung zumindest entsprechende liquide Mittel zusätzlich zur Verfügung gestellt. Folglich würden zumindest die unmittelbar bestehenden bestandsgefährdenden Risiken behoben. Gleichermaßen sollen sich gemäß den Planungen des Vorstands die Finanzkennzahlen der Zielgesellschaft verbessern. Die nach den Planungen des Vorstands positive Entwicklung der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns spiegelt sich auch in der Entwicklung des Liquiditätszuflusses bei beiden wieder. Nach der kurz- bis mittelfristigen Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns ist die Liquiditätslage zwar teilweise sehr angespannt, eine Zahlungsunfähigkeit tritt nach den Planungen jedoch nicht ein. Zumindest bei Einbeziehung der verfügbaren Kreditlinien und Verschiebung von planerischen Zahlungsausgängen für noch nicht vertraglich fixierte Filmrechte besteht planmäßig keine Liquiditätsunterdeckung. Ferner ist es auch ausreichend, dass die Betrachtung eines Sanierungszeitraumes eine Periode bis Ende 2016 erfasst. Nach der gesetzlichen Wertung soll im Zusammenhang mit einer Sanierungsbefreiung im Wesentlichen das Ziel verfolgt werden, zu überprüfen, ob tatsächlich die Absicht verfolgt wird, eine Zielgesellschaft zu sanieren, d.h. die Sicherstellung zu bewerkstelligen, dass nicht unter Umgehung der Pflichtangebotsregelung die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erworben wird, um einen kontrollierten Börsenmantel zu erwerben oder der Zielgesellschaft Wirtschaftsgüter zu entziehen. Die Vorlage eines schlüssigen und plausiblen Sanierungskonzeptes ist hierbei ausreichend, um jedenfalls eine solche Überprüfung zu gewährleisten. Als Maßstab des Sanierungskonzeptes gilt in zeitlicher Hinsicht lediglich, dass zumindest mittelfristig die Aufrechterhaltung und Stabilisierung einer Zielgesellschaft gewährleistet wird, was bei einem Fortbestehens- und Überlebenskonzept für eine Zielgesellschaft wie vorliegend für einen Zeitraum bis Ende 2016 nicht weiter zu beanstanden ist. Insgesamt lässt sich daher feststellen, dass das Sanierungskonzept des Vorstands sowohl eine etwa drohende Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns als auch die Problematik des negativen Eigenkapitals der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns zu beseitigen vermag und perspektivisch geeignet ist, die Sanierung der Zielgesellschaft zu bewirken. 4. Sanierungsbeiträge Im Rahmen des Sanierungskonzepts sind die Antragstellerinnen bereit, erhebliche Sanierungsbeiträge zu erbringen. Sanierungsbeiträge müssen hinreichend konkret, verbindlich und der daraus resultierende Vorteil für die Zielgesellschaft messbar sein, so dass sie zur Krisenbeseitigung und mithin zum Fortbestand der Zielgesellschaft maßgeblich beitragen Diese Voraussetzungen erfüllen die von den Antragstellerinnen erbrachten Sanierungsbeiträge. Der Gesamtsanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 kann entsprechend der von ihr abgegebenen Zeichnungsverpflichtungen und dem Backstop Commitment bis zu EUR 25.287.362,24 betragen. Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn sich andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber, Optionsscheininhaber und Dritte nicht an der Barkapitalerhöhung oder der Gemischten Kapitalerhöhung beteiligen. Es ist daher nicht sicher, dass die Antragstellerin zu 1 tatsächlich einen Sanierungsbeitrag in dieser Höhe leisten wird. Der konkrete Umfang des Sanierungsbeitrags der Antragstellerin zu 1 hängt davon ab, wie viele andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber, Optionsscheininhaber und Dritte sich neben der Antragstellerin zu 1 an den Kapitalerhöhungen beteiligen. Je höher der Umfang ist, in dem sich weitere andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber, Optionsscheininhaber und Dritte an den Kapitalerhöhungen beteiligen, umso geringer fällt die Verpflichtung der Antragstellerin zu 1 aus dem Backstop Commitment aus. Auf der Grundlage ihres bisherigen Aktienbesitzes ergibt sich jedoch ein Mindestbetrag, mit dem sich die Antragstellerin zu 1 an der Kapitalerhöhung beteiligen muss. Eine Befreiungsentscheidung entfaltet nämlich nur eine rechtliche Wirkung, wenn die Antragstellerinnen die Kontrolle im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft unmittelbar auf Grund der Barkapitalerhöhung oder der Gemischten Kapitalerhöhung erwerben. Falls andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber, Optionsscheininhaber und Dritte sich an der Barkapitalerhöhung oder der Gemischten Kapitalerhöhung nur genau insoweit beteiligen, als dass die Antragstellerin zu 1 30 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft hielte, ergäbe sich der Minimalbetrag als Sanierungsbeitrag in Höhe von EUR 11.674.964,84. Der finanziell messbare Beitrag der Antragstellerin zu 1 beträgt daher im Falle einer Befreiungswirkung zwischen EUR 11.674.964,84 und EUR 25.287,362,24. Im Rahmen des Sanierungskonzepts ist dies als erheblicher Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 zu werten. Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 ist den Antragstellerinnen zu 2 bis 6 zuzurechnen. Denn es handelt sich jeweils um Mutter-Tochterverhältnisse, so dass die Antragstellerinnen zu 2 bis 6 über ihre (mittelbare) Beteiligung an der Antragstellerin zu 1 an Chancen und Risiken, welche diese mit dem Sanierungsbeitrag eingeht, teilnehmen. 5. Ermessensentscheidung Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AV von einem Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die drohende Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten. Da die Antragstellerinnen im Rahmen der Sanierung durch den o.g. erheblichen Sanierungsbeitrag zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die Antragstellerinnen in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG i,V,m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich - wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen. Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht ersichtlich. Zwar werden alle Aktionäre der Zielgesellschaft durch den Kapitalschnitt betroffen. Darüber hinaus könnten die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der Zielgesellschaft durch die beabsichtigten Kapitalerhöhungen verwässert werden. Insofern tragen alle bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft einen Teil der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Da das Backstop Commitment aber nur greifen kann, wenn die außenstehenden Aktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, können diese zumindest die Verwässerung ihrer Beteiligung durch die Teilnahme an der Kapitalerhöhung vermeiden. Selbst diejenigen Aktionäre, die auf eine Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten, würden aber von einer Sanierung der Zielgesellschaft profitieren, wenn diese gelingt. Insofern besteht auch für die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu rechtfertigen. III. Nebenbestimmungen 1. Widerrufsvorbehalt Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids sind geeignet und erforderlich, um seitens der BaFin den Befreiungsbescheid für den Fall widerrufen zu können, dass die Antragstellerin zu 1 ihre Sanierungsbeiträge nicht vollumfänglich erbringt. Durch die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 a) und 2 b) des Tenors des Bescheids wird daher sichergestellt, dass die Befreiungsmöglichkeit des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV nicht zu Lasten der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft genutzt wird, ohne dass die Antragstellerin zu 1 die vorgesehenen Sanierungsbeiträge erbringt. 2. Auflagen Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors dieses Bescheides Ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Nach den unter Ziffer 3 des Tenors des Bescheides bestimmten Auflagen sind die Antragstellerinnen verpflichtet, die Durchführung der im Rahmen Ihres Sanierungskonzepts als Sanierungsbeitrag vorgesehenen Kapitalerhöhungen, den Umfang, in dem sich die Antragstellerin zu 1 an diesen Kapitalerhöhungen beteiligt hat und eine gegebenenfalls erfolgte Kontrollerlangung der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft nachzuweisen. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden. Ende der WpÜG-Meldung 01.10.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
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