10.07.2019 17:48:37
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DGAP-WpÜG: Befreiung;
Zielgesellschaft: Odeon Film AG; Bieter: Show Jupiter Beteiligungs AG WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 9. Juli 2017 über die Befreiung gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG- AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Odeon Film AG, München Mit Bescheid vom 9. Juli 2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die Show Jupiter Beteiligungs AG ('Antragstellerin zu 1'), Show Jupiter Verwaltungs GmbH ('Antragstellerin zu 2'), Show Jupiter Beteiligungsverwaltung GmbH ('Antragstellerin zu 3'), Show German AcquiCoGmbH ('Antragstellerin zu 4'), Show German HoldCo GmbH ('Antragstellerin zu 5'), SHOW Holding S.C.A. ('Antragstellerin zu 6'), SHOW LUX GP 2 S.à r.l. ('Antragstellerin zu 7'), SHOW TopCo S.C.A. ('Antragstellerin zu 8') SHOW LUX GP 1 S.à r.l., ('Antragstellerin zu 9'), KKR Show Aggregator L.P. ('Antragstellerin zu 10'), KKR Show Aggregator GP Limited ('Antragstellerin zu 11'), KKR European Fund IV L.P. ('Antragstellerin zu 12'), KKR Associates Europe IV L.P. ('Antragstellerin zu 13'), KKR Europe IV Limited ('Antragstellerin zu 14') KKR SP Limited ('Antragstellerin zu 15') KKR Fund Holdings L.P. ('Antragstellerin zu 16'), KKR Fund Holdings GP Limited ('Antragstellerin zu 17'), KKR Group Holdings Corp. ('Antragstellerin zu 18'), KKR & Co. Inc ('Antragstellerin zu 19'), und KKR Management LLC ('Antragstellerin zu 20' und zusammen mit den Antragstellerinnen zu 1 bis 19, die 'Antragstellerinnen') jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG- AngebVO von der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am 06.05.2019 erfolgte (mittelbare) Kontrollerlangung an der Odeon Film AG, München, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt: 1. Die Antragstellerinnen werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am 06.05.2019 erfolgte (mittelbare) Kontrollerlangung an der Odeon Film AG, München, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 WpÜG ist von den Antragstellerinnen eine Gebühr zu entrichten. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen: A. I. Zielgesellschaft ist die Odeon Film AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 188612 (folgend 'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug zum 18.04.2019 EUR 11.842.770,00, eingeteilt in 11.842.770 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die unter der ISIN DE0006853005 zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind. Die Zielgesellschaft wies zum 31.12.2018 eine Konzernbilanzsumme in Höhe von EUR 31,5 Mio. aus und erzielte im Geschäftsjahr 2018 einen Konzernumsatz in Höhe von EUR 41,3 Mio. sowie einen Konzerngewinn in Höhe von EUR 1,4 Mio. II. 10.094.030 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 85,23% des Grundkapitals und der Stimmrechte) werden gehalten von der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRA45091 (folgend 'TM KG'). Allein geschäftsführungsbefugte Komplementärin der TM KG ohne Kapitalbeteiligung war zum Zeitpunkt der Antragstellung die Tele-München Fernseh-Verwaltungs GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 114549 (folgend 'TM GmbH'). Die TM KG wies zum 31.12.2018 eine Bilanzsumme in Höhe von rd. EUR 246,1 Mio. aus und erzielte im Geschäftsjahr 2018 Umsatzerlöse in Höhe von rd. EUR 122,4 Mio. sowie einen Jahresüberschuss in Höhe von rd. EUR 29,1 Mio. Ausweislich des geprüften Einzelabschlusses der TM KG zum 31.12.2018 beläuft sich das buchmäßige Aktivvermögen der TM KG auf rd. EUR 246,1 Mio. Davon beträgt der Buchwert der Beteiligung der TM KG an der Zielgesellschaft rd. EUR 9,2 Mio. Aufgrund eines Kaufvertrags vom 18.02.2019 hat mit Eintritt der letzten aufschiebenden Bedingung am 06.05.2019 die Antragstellerin zu 1 sämtliche Kommanditanteile an der TM KG und sämtliche Geschäftsanteile an der TM GmbH erworben. Zeitgleich wurde die Antragstellerin zu 2 als neue Komplementärin der TM KG an Stelle der TM GmbH im Handelsregister der TM KG eingetragen. III. Die Antragstellerin zu 1 ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 246725. Sämtliche Aktien der Antragstellerin zu 1 werden von der Antragstellerin zu 3 gehalten. Die Antragstellerin zu 2 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 246334. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2 werden von der Antragstellerin zu 3 gehalten. Die Antragstellerin zu 3 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 246679. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 3 werden von der Antragstellerin zu 4 gehalten. Die Antragstellerin zu 4 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 246195. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 4 werden von der Antragstellerin zu 5 gehalten. Die Antragstellerin zu 5 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 246285. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 5 werden von der Antragstellerin zu 6 gehalten. Die Antragstellerin zu 6 ist eine Kommanditaktiengesellschaft (Société en Commandite par Actions) nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister des Großherzogtums Luxemburg unter B232175. Persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin der Antragstellerin zu 6 ist die Antragstellerin zu 7. Kommanditaktionärin der Antragstellerin zu 6 ist die Antragstellerin zu 8. Die Antragstellerin zu 7 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister des Großherzogtums Luxemburg unter B232111. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 7 werden von der Antragstellerin zu 8 gehalten. Die Antragstellerin zu 8 ist eine Kommanditaktiengesellschaft (Société en Commandite par Actions) nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister des Großherzogtums Luxemburg unter B232080. Persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin der Antragstellerin zu 8 ist die Antragstellerin zu 9. Kommanditaktionärin der Antragstellerin zu 8 ist die Antragstellerin zu 10. Die Antragstellerin zu 9 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister des Großherzogtums Luxemburg unter B232021. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 9 werden von der Antragstellerin zu 10 gehalten. Die Antragstellerin zu 10 ist eine Limited Partnership nach dem Recht des kanadischen Bundesstaates Québec, eingetragen im Unternehmensregister von Québec unter der Nummer 3374307919. Einzige persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 10 ist die Antragstellerin zu 11. Daneben sind weitere von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter ohne Stimmrecht (special partners) an der Antragstellerin zu 10 beteiligt. Die Antragstellerin zu 11 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 11 werden von der Antragstellerin zu 12 gehalten. Die Antragstellerin zu 12 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln. Einzige persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 12 ist die Antragstellerin zu 13. Die Antragstellerin zu 13 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln. Einzige persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 13 ist die Antragstellerin zu 14. Die Antragstellerin zu 15 hat nach dem Vortrag der Antragstellerinnen aufgrund des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 13 (Ziffer 6.5) als sog. Stimmpartner (voting partner) das Recht, zu bestimmen, wie die Stimmrechte in Bezug auf Beteiligungen an Gesellschaften außerhalb der USA ausgeübt werden. Die Antragstellerin zu 14 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 14 werden von der Antragstellerin zu 16 gehalten. Die Antragstellerin zu 15 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln. Gesellschafter der Antragstellerin zu 15 sind nach dem Vortrag der Antragstellerinnen eine zweistellige Anzahl natürlicher Personen, von denen keine die Antragstellerin zu 15 beherrscht. Die Antragstellerin zu 16 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln. Persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterinnen (general partner) der Antragstellerin zu 16 sind die Antragstellerin zu 17 und die Antragstellerin zu 18. Die Antragstellerin zu 17 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 17 werden von der Antragstellerin zu 18 gehalten. Die Antragstellerin zu 18 ist eine Corporation nach dem Recht des US- Bundesstaates Delaware. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 18 werden von der Antragstellerin zu 19 gehalten. Die Antragstellerin zu 19 ist eine Incorporated nach dem Recht des US- Bundesstaates Delaware. Sämtliche stimmberechtigte Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 19 werden von der Antragstellerin zu 20 gehalten. Die nichtstimmberechtigten Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 19 sind zum Handel an der New-Yorker-Börse (New York Stock Exchange) zugelassen (NYSE: KKR). Die Antragstellerin zu 20 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware. Gesellschafter der Antragstellerin zu 20 sind nach dem Vortrag der Antragstellerinnen eine Vielzahl natürlicher Personen, von denen keine die Antragstellerin zu 20 beherrscht. Für eine weitergehende Darstellung der Antragstellerinnen und die grafische Struktur der Beteiligungsverhältnisse wird insbesondere auf Anlage 4 zum Antragsschreiben vom 23.04.2019 und Anlage 34 zum Schreiben vom 13.05.2019 Bezug genommen. IV. Die Antragstellerinnen haben am 23.04.2019 die Befreiung § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG beantragt. Zur Begründung tragen sie u.a. vor, dass der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der TM KG betrage. B. Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind. I. Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie fristgerecht gestellt. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebVO kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Da die Antragstellerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Kontrolle an der Zielgesellschaft hatten (unten B 11.1.), ist der Antrag fristgerecht gestellt worden. Da Anträge gemäß § 45 Satz 1 WpÜG schriftlich zu erfolgen haben und der Befreiungsantrag der Antragstellerinnen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 24.04.2019 per Post zugegangen ist, wurde dieser zulässigerweise und fristgerecht gestellt. Die Anträge der Antragstellerinnen können auch in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Vorliegend müssen sich die Antragstellerinnen wegen des zwischen ihnen bestehenden Mutter-/ Tochter-(bzw. Enkel-Verhältnisses mit dem Erwerb der Kontrolle an der TM KG sämtliche Stimmrechte aus den von der TM KG gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3 WpÜG zurechnen lassen (unten B.II.). Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG ist grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die mittelbare Kontrollerlangung durch das Tochter- bzw. Enkelunternehmen (hier: die Antragstellerinnen zu 1 und 2) fällt mit der Kontrollerlangung durch die jeweiligen Mutterunternehmen (hier: die Antragstellerinnen zu 3 bis 20) in Folge der Zurechnung zusammen. Verbindendes Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals. Das im Fall einer Buchwertbefreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO entscheidende Verhältnis des Buchwerts der Beteiligung an der Zielgesellschaft zum gesamten buchmäßigen Aktivvermögen der TM KG ist für alle mittelbaren Kontrollerwerber gleich. II. Die Antragstellerinnen sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf die Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft am 06.05.2019 von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien. Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung) setzt zum Einen voraus, dass die Antragstellerinnen die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Wege der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO erlangen. Möglich ist ein solcher mittelbarer Kontrollerwerb, wenn die Antragstellerinnen die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft erwerben, so dass diese zu ihrer Tochtergesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG wird. In diesem Fall werden den Antragstellerinnen die von der Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte in der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Zielgesellschaft im Sinne des WpÜG handelt (Versteegen in Kölner Kommentar WpÜG, § 37 Anh. - § 9 AngebVO Rn. 50 f). Zum Anderen setzt der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG- AngebVO als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung) voraus, dass der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt. 1. Kontrollerwerb der Antragstellern zu 1 Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist vorliegend die TM KG, denn diese hält 10.094.030 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 85,23% des Grundkapitals und der Stimmrechte) und hat damit die unmittelbare Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft. Mit Eintragung als alleinige Kommanditistin im Handelsregister der TM KG hat die Antragstellerin zu 1 am 06.05.2019 alle Stimmrechte in der TM KG erlangt, so dass diese Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1 gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB ist. Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der Antragstellerin zu 1 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in voller Höhe zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 1 die mittelbare Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat. 2. Kontrollerwerb der Antragstellern zu 2 Mit Eintragung am 06.05.2019 als alleinige Komplementärin im Handelsregister der TM KG an Stelle der TM GmbH ist die Antragstellerin zu 2 allein zur Geschäftsführung der TM KG befugt, so dass diese Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2 gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 HGB ist. Im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB ist ein Komplementär zwar nicht berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, jedoch verfügt er über eine stärkere Rechtsstellung, da er selbst das Verwaltungsorgan ist. Insofern ist es geboten, auch diese Konstellation unter § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen. Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der Antragstellerin zu 2 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in voller Höhe zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 2 die mittelbare Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat. 3. Kontrollerwerb der Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20 Die im Folgenden aufgeführten Antragstellerinnen sind gemäß 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB Tochterunternehmen der jeweils aufgeführten Mutterunternehmen, da letzteren als Alleingesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte an ersteren zusteht: Tochterunternehmen Mutterunternehmen Antragstellerin zu 1 Antragstellerin zu 3 Antragstellerin zu 2 Antragstellerin zu 3 Antragstellerin zu 3 Antragstellerin zu 4 Antragstellerin zu 4 Antragstellerin zu 5 Antragstellerin zu 5 Antragstellerin zu 6 Antragstellerin zu 7 Antragstellerin zu 8 Antragstellerin zu 9 Antragstellerin zu10 Antragstellerin zu 11 Antragstellerin zu 12 Antragstellerin zu 14 Antragstellerin zu 16 Antragstellerin zu 17 Antragstellerin zu 18 Antragstellerin zu 18 Antragstellerin zu 19 Antragstellerin zu 19 Antragstellerin zu 20 Die im Folgenden aufgeführten Antragstellerinnen sind gemäß 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 HGB Tochterunternehmen der jeweils aufgeführten Mutterunternehmen, da letztere als Komplementäre bzw. general partner geschäftsführungsbefugt für erstere sind. Im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB ist ein Komplementär zwar nicht berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, jedoch verfügt er über eine stärkere Rechtsstellung, da er selbst das Verwaltungsorgan ist. Insofern ist es geboten, auch diese Konstellation unter § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen. Der General Partner einer Limited Partnership ist hinsichtlich seiner rechtlichen Befugnisse mit einem Komplementär einer Kommanditgesellschaft vergleichbar. Tochterunternehmen Mutterunternehmen Antragstellerin zu 6 Antragstellerin zu 7 Antragstellerin zu 8 Antragstellerin zu 9 Antragstellerin zu 10 Antragstellerin zu 11 Antragstellerin zu 12 Antragstellerin zu 13 Antragstellerin zu 13 Antragstellerin zu 14 Antragstellerin zu 16 Antragstellerinnen zu 17 und 18 Unerheblich ist, dass die Antragstellerin zu 16 über zwei Komplementäre (general partner) verfügt. Zwar kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Limited Partnership von mehreren Komplementären in gleicher Weise beherrscht werden kann, wie von einem einzelnen Komplementär. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Antragstellerin zu 18 die einzige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 17 ist. Dadurch ist sichergestellt, dass sich die Einflusspotentiale der beiden Komplementäre der Antragstellerin zu 16 nicht gegenseitig aufheben und sich die Antragstellerin zu 16 einem einheitlichen beherrschenden Einfluss ausgesetzt sieht. Da die Antragstellerinnen auch keine Umstände vorgetragen haben, die gegen eine gemeinsame Beherrschung sprechen, ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 16 von ihren beiden Komplementären im Wege der Mehrmütterherrschaft beherrscht wird. Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind den Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in voller Höhe zuzurechnen, so dass die Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20 die mittelbare Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt haben. 4. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 15 Die Antragstellerin zu 13 ist gemäß 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 15, da der Antragstellerin zu 15 als sog. Stimmpartner (voting partner) aufgrund des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 13 (Ziffer 6.5) das Recht zusteht, zu bestimmen, wie (i) unmittelbar die Stimmrechte der Antragstellerin zu 13 an der Antragstellerin zu 12 sowie (ii) mittelbar die Stimmrechte in Bezug auf alle mittelbaren Beteiligungen der Antragstellerin zu 13 an Gesellschaften außerhalb der USA ausgeübt werden. Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der Antragstellerin zu 15 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in voller Höhe zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 15 die mittelbare Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat. 5. Buchwertverhältnis Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch die Antragstellerinnen handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO umschriebene Konstellation. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist ein Antragsteller befreiungswürdig, wenn der Buchwert der Beteiligung, den die Zielgesellschaft bei der vom Bieter unmittelbar erworbenen Gesellschaft (hier: TM KG) hat, weniger als 20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der unmittelbar erworbenen Gesellschaft beträgt. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall im Rahmen einer typisierten Betrachtung davon aus, dass der Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft - anders als an der Gesellschaft, an der der Bieter die unmittelbare Kontrolle erworben hat - regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist. Tritt der Wert der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Gesellschaft, an der der Bieter die Kontrolle erworben hat, wirtschaftlich in den Hintergrund, bestünde bei einer uneingeschränkten Angebotspflicht die Gefahr, dass das Ziel des WpÜG, Übernahmen weder zu fördern, noch zu behindern, konterkariert wird (Reg. Begr. BT-Drs. 14/7034 S. 82). Als buchmäßiges Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den Buchstaben A und B bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das Anlage- und Umlaufvermögen, nicht jedoch die mit dem Buchstaben C bezeichneten Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen. Ausweislich des geprüften Einzelabschlusses der TM KG zum 31.12.2018 beläuft sich der Buchwert der Beteiligung der TM KG an der Zielgesellschaft auf EUR 9,2 Mio. Das buchmäßige Aktivvermögen der TM KG beträgt EUR 246,1 Mio., nach Abzug der Rechnungsabgrenzungsposten EUR 246,0 Mio. Der Buchwert der Zielgesellschaft entspricht somit rund 3,7 % des buchmäßigen Aktivvermögens der TM KG zum 31.12.2018. Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zwischengesellschaft Tochterunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 6 WpÜG der Antragstellerinnen wird und die Antragstellerinnen deshalb die mittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen (Versteegen, in: Kölner Kommentar WpÜG, § 37 Anh. - § 9 AngebVO Rn. 53). Anhaltspunkte dafür, dass sich das buchwertmäßige Aktivvermögen der TM KG und der maßgebliche Buchwert der (mittelbaren) Beteiligung an der Zielgesellschaft in dem Zeitraum nach dem 31.12.2018 bis zum Erwerb der TM KG durch die Antragstellerin zu 1 am 06.05.2019 verändert haben, bestehen jedoch nicht. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegen danach vor. 6. Ermessensabwägung Die Erteilung der Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der danach erforderlichen Ermessensabwägung ist auch zu untersuchen, ob sich aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es den Antragstellerinnen darauf ankam, gerade auch die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen. Oftmals spiegelt der Buchwert die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft nicht zutreffend wieder (Strunk/Salomon/Holst in: Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im Übernahmerecht S. 42). Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte aber nicht ersichtlich. Vielmehr spricht auch das Verhältnis von Finanzkennzahlen zwischen der Zielgesellschaft einerseits und der TM KG andererseits (Bilanzsumme: EUR 31,5 Mio. zu EUR 246,1 Mio., Umsatzerlöse: EUR 41,3 Mio. zu EUR 122,4 Mio., Gewinn: EUR 1,4 Mio. zu EUR 29,1 Mio.) für eine untergeordnete Bedeutung der Zielgesellschaft im Verhältnis zur TM KG. Vor diesem Hintergrund ist daher von einem geringen wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft auszugehen. Anhaltpunkte dafür, dass das Interesse außenstehender Aktionäre an der Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragstellerinnen an der Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerinnen zu folgern, denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert. München, im Juli 2019 Show Jupiter Beteiligungs AG Der Vorstand Ende der WpÜG-Meldung 10.07.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart
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