15.09.2014 15:50:47
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DGAP-News: SENATOR Entertainment AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
SENATOR Entertainment AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
DGAP-News: SENATOR Entertainment AG / Schlagwort(e): Sonstiges
SENATOR Entertainment AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1
WpHG
15.09.2014 / 15:51
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SENATOR Entertainment AG
Berlin
WKN: A0BVUC
ISIN: DE000A0BVUC6
Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass
der Konzernabschluss der SENATOR Entertainment AG, Berlin, zum
Abschlussstichtag 31.12.2012 fehlerhaft ist:
1. Anteilige Verluste eines Gemeinschaftsunternehmens (50% von 1,9 Mio.
EUR), das nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen wird,
sind im Konzernabschluss zum 31.12. 2012 nicht berücksichtigt. Das
Gemeinschaftsunternehmen ist laut Jahresabschluss zum 31.12.2012 mit 1,9
Mio. EUR bilanziell überschuldet. Die Senator Entertainment AG weist
nachrangige Forderungen aus Projektdarlehen über 1,9 Mio. EUR an das
Gemeinschaftsunternehmen aus. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind
diese nachrangigen Forderungen Bestandteil der Nettoinvestition in das
Gemeinschaftsunternehmen.
Die unterlassene Kürzung der nachrangigen Forderungen aus Projektdarlehen
an das Gemeinschaftsunternehmen um dessen anteilige Verluste in Höhe von
0,95 Mio. EUR verstößt gegen IAS 28.29.
2. Im Konzernabschluss zum 31.12.2011 wurde i.Z.m. der Gewährung von
Unterlizenzen an Filmrechten ein Umsatz aus der Veräußerung von Filmrechten
von 2,7 Mio. EUR mit einem positiven Ergebnisbeitrag von 1,5 Mio. EUR
gezeigt, obwohl im Rahmen der Transaktion die maßgeblichen Risiken und
Chancen aus den Filmrechten nicht auf einen Dritten übertragen wurden, da
es sich bei dem Erwerber der Unterlizenzen um eine zu konsolidierende
Zweckgesellschaft gehandelt hat.
Die unterlassene Konsolidierung der Zweckgesellschaft in den
Geschäftsjahren 2011 und 2012 verstößt gegen IAS 27.13 i.V.m. SIC 12.8 und
hat zum 31.12.2012 dazu geführt, dass die Vermögenswerte um 1,4 Mio. EUR
und die Verbindlichkeiten um 0,2 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen sind.
3. Die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf ein im Jahr 2008
erworbenes Filmrecht sind im Geschäftsjahr 2012 um rund 0,5 Mio. EUR zu
hoch ausgewiesen, da bereits zum 31.12.2011 eine entsprechende
Wertberichtigung auf dieses Filmrecht zu erfassen gewesen wäre.
Die im Geschäftsjahr 2012 unterlassene rückwirkende Korrektur des
Konzernabschlusses zum 31.12.2011 hinsichtlich der erforderlichen
Wertberichtigung eines Filmrechtes verstößt gegen IAS 8.41 i.V.m. IAS
36.59.
4. Im Konzernanhang wird darauf hingewiesen, dass eine nahestehende
Rechtsanwaltsgesellschaft für Konzerngesellschaften bei der Verfolgung von
Urheberrechtsverletzungen tätig war. Die Höhe der im Geschäftsjahr 2012
abgerechneten Honorare - TEUR 893 - wird nicht offengelegt.
Die unterlassene Offenlegung der Höhe der von einem nahestehenden
Unternehmen in Rechnung gestellten Rechts- und Beratungshonorare verstößt
gegen IAS 24.18 a).
5. Die Konzernsteuerquote von 8,9% für das Jahr 2012 wird in der
Steuerüberleitungsrechnung gemäß IAS 12.81(c) im Konzernanhang im
Wesentlichen auf einen Vorteil aus dem Nichtansatz steuerlicher Verluste
zurückgeführt. Tatsächlich ist diese Konzernsteuerquote mit einem
Steuervorteil von 2,0 Mio. EUR auf niedrigere Steuersätze im Ausland und
mit einem Vorteil von 1,4 Mio. EUR auf die Nutzung steuerlicher
Verlustvorträge im Ausland, die in Vorjahren nicht latent abgegrenzt
wurden, zurückzuführen. Der Nichtansatz latenter Steuern auf steuerliche
Verluste im Jahr 2012 im Inland wirkt sich gegenläufig aus. Die fehlende
Angabe der Minderung des tatsächlichen Ertragsteueraufwands aufgrund der
Nutzung bisher nicht berücksichtigter steuerlicher Verluste verstößt gegen
IAS 12.80 (e).
Berlin, im September 2014
SENATOR Entertainment AG
Der Vorstand
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Sprache: Deutsch
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10437 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 (0)30 88-091-770
Fax: +49 (0)30 88-091-774
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ISIN: DE000A0BVUC6
WKN: A0BVUC
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287083 15.09.2014
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