12.05.2014 12:33:47
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DGAP-News: Korrektur der Veröffentlichung vom 09.05.2014, 15:53 Uhr MEZ - Zapf Creation AG einigt sich mit Anfechtungskläger
Korrektur der Veröffentlichung vom 09.05.2014, 15:53 Uhr MEZ - Zapf Creation AG einigt sich mit Anfechtungskläger
Zapf Creation AG / Schlagwort(e): Vergleich/Vergleich
12.05.2014 12:31
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Die Zapf Creation AG hat mit einem Aktionär, der eine Anfechtungsklage
gegen den Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den
Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung im Verhältnis 3:1
(TOP 6) der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Juli 2013 erhoben hatte,
einen Vergleich zur Erledigung dieser Klage geschlossen. Dieser sieht vor,
dass die Beklagte von ihrer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen und bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen und zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von
und gegen die Gesellschaft gerichteten Geldforderungen aus Lieferungen
und/oder Leistungen oder aus Rückzahlungs- und/oder Zinsforderungen aus
Darlehensvereinbarungen für die Dauer der Ermächtigung bis zum 19. Juni
2017 nur bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 3.215.975,00
Gebrauch machen wird.
Dieser Vergleich wurde durch das Landgericht Nürnberg-Fürth am 30. April
2014 festgestellt und der Rechtsstreit beendet.
Der nachfolgende vollständige Vergleichstext wird kurzfristig auch im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
Präambel
Der Kläger, Herr Dipl.-Kfm. Alfred Schneider, Köln, ist langjähriger
Aktionär der Beklagten. Er hat gegen den Beschluss der Hauptversammlung der
Beklagten vom 3. Juli 2013 über eine Herabsetzung des Grundkapitals nach
den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung im Verhältnis
3:1 am 1. August 2013 Anfechtungsklage erhoben.
Die Klage wird beim Landgericht Nürnberg-Fürth unter dem Az. 1 HK O 6151/13
geführt und ist u.a. darauf gestützt, dass bei einer im Anschluss an die
Kapitalherabsetzung von der Gesellschaft beabsichtigten Kapitalerhöhung
unter Ausnutzung des bestehenden genehmigten Kapitals, die mit hoher
Wahrscheinlichkeit in Form einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage erfolgen
soll, den freien Aktionären kein Bezugsrecht eingeräumt worden wäre und
somit eine Verwässerung ihres Aktienbesitzes zu erwarten war.
Um bei den freien Aktionären eine überproportionale Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes im Fall der Ausnutzung des bestehenden genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2012) in voller Höhe zu vermeiden, haben sich die
Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen auf
Anraten und Empfehlung des Gerichts darauf verständigt, den Rechtsstreit
durch Vergleich wie folgt zu beenden:
1. Der Kläger nimmt hiermit die unter dem Az. 1 HK O 6151/13 beim
Landgericht Nürnberg-Fürth rechtshängige Klage vollumfänglich zurück,
soweit nicht der Vergleichsschluss das Verfahren beendet. Die Beklagte
erteilt - soweit erforderlich - hierzu ihre Zustimmung.
2. Der Kläger verpflichtet sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, die der
Eintragung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gemäß § 5 Abs. 2
der Satzung der Beklagten in das Handelsregister der Beklagten
entgegenstehen oder diese verzögern, und stimmt einer solchen
Eintragung hiermit ausdrücklich zu. Er verpflichtet sich des Weiteren,
auch im Übrigen keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und die
Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.
Juli 2013 zu erheben und insbesondere die Beschlüsse der
Hauptversammlung der Beklagten vom 3. Juli 2013 und deren Umsetzung
weder gerichtlich noch außergerichtlich (weiter) anzugreifen.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, von der gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung
der Beklagten bestehenden und von der Hauptversammlung der Beklagten am
20. Juni 2012 unter TOP 8 beschlossenen Ermächtigung zur Erhöhung des
Grundkapitals der Beklagten (Genehmigtes Kapital 2012) unter Ausschluss
des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung
von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen und bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von
gegen die Gesellschaft gerichteten Geldforderungen aus Lieferungen
und/oder Leistungen oder aus Rückzahlungs- und/oder Zinsforderungen aus
Darlehensvereinbarungen (vgl. § 5 Abs. 2, dritter und vierter
Spiegelstrich der Satzung der Beklagten) für die Dauer der Ermächtigung
bis zum 19. Juni 2017 nur bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR
3.215.975,00 Gebrauch zu machen. Im Übrigen bleibt die Ermächtigung
unberührt.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, diesen Vergleich auf eigene Kosten,
unverzüglich nachdem er wirksam geworden ist, vollständig im
Bundesanzeiger und als Transparenzmeldung zu veröffentlichen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs trägt die Beklagte
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(i) Den Streitwert des Anfechtungsverfahrens (1 HK O 6151/13) geben die
Parteien übereinstimmend mit EUR 50.000,00 ('Streitwert'), den Mehrwert
dieses Vergleichs mit EUR 3.215.975,00 ('Vergleichsmehrwert') an. Dies
entspricht betragsmäßig der in Ziff. 3 geregelten Höchstgrenze. Der
Vergleichswert (Summe aus Streitwert und Vergleichsmehrwert) beträgt
demnach EUR 3.265.975,00.
(ii) Auf der Basis der vorgenannten und von den Parteien verbindlich
anerkannten Werten werden dem Kläger folgende Gebühren erstattet: 1,3
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert, 0,8
Differenzverfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nach Vergleichsmehrwert,
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Vergleichswert, 1,0 Einigungsgebühr
Nr. 1003 VV RVG nach Streitwert, 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG nach
Vergleichsmehrwert, die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und die auf
Gebührenforderung entfallende Umsatzsteuer. § 15 Abs. 3 RVG findet
Anwendung.
(iii) Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird mit
Vergleichsschluss fällig und ist zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach
Eingang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung des Klägers oder seines
Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten oder ihrer
Prozessbevollmächtigten.
(iv) Der vom Kläger gezahlte Vorschuss auf die Gerichtskosten wird von der
Beklagten auf Nachweis zusammen mit den außergerichtlichen Kosten
erstattet. Verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht dem Kläger
zurückerstattet, leitet dieser unaufgefordert, spätestens 10
Bankarbeitstage nach Eingang an die Beklagte zu deren Bankverbindung bei
der UniCredit Bank Coburg, Kto-Nr. 25 40 177; BLZ 770 200 70; IBAN: DE68
7702 0070 0002 5401 77; BIC: HYVE DE MM 480, weiter, sofern der Kläger
bereits eine Erstattung dieser Kosten von der Beklagten erhalten hat. Auf
die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens wird verzichtet, soweit
die Beklagte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß diesem
Vergleich nach Fälligkeit erstattet.
6. Die Beklagte versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich dem
Kläger keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt
worden sind. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im
vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich hinaus keine
weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und keine Leistungen
erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß § 248a AktG i.
V. m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass
dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Parteien
darüber bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen
ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Beklagten
nahestehen.
7. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser
Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses
Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht
durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung
der Kapitalherabsetzung hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien
verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von
Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine
Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien
wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt auch entsprechend für
etwaige Lücken in diesem Vergleich.
8. Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist - soweit zulässig - Nürnberg.
Rödental, den 9. Mai 2014
Der Vorstand
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WKN: 780600
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