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DGAP-News: bet-at-home.com AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
bet-at-home.com AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
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bet-at-home.com AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
29.03.2018 / 10:00
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Dienstag, den 22. Mai 2018, 14.30 Uhr (MESZ),
im Sheraton Frankfurt Airport Hotel and Conference Center,
Hugo-Eckener Ring 15
(Rhein-Main-Flughafen),
60549 Frankfurt am Main
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts
für das Geschäftsjahr 2017 nebst dem erläuternden Bericht des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, des
Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Auch
die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176
Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einer
Beschlussfassung hierzu bedarf. Die Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2017
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 55.795.465,19 wie folgt zu
verwenden:
Bilanzgewinn: EUR 55.795.465,19
An die Aktionäre auszuschüttender Betrag: EUR 52.635.000,00
Gewinnvortrag: EUR 3.160.465,19
Die Ausschüttung an die Aktionäre setzt sich zusammen aus a) einer Dividende
von EUR 3,00 je Stückaktie, insgesamt also EUR 21.054.000,00 und b) einer
Sonderdividende von Euro 4,50 je Stückaktie, insgesamt also EUR
31.581.000,00.
Hinweis:
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, das heißt am 25. Mai 2018. Die bet-at-home.com AG hält
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, die
gemäß § 71b AktG nicht an der Gewinnverteilung teilnehmen. Auf die insgesamt
vorhandenen 7.018.000 gewinnberechtigten Aktien soll nach dem
Beschlussvorschlag ein Betrag in Höhe von insgesamt je EUR 7,50 pro Aktie
ausgeschüttet werden. Falls zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Änderung
der Anzahl eigener Aktien eingetreten sein sollte, wird der Hauptversammlung
ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns unterbreitet werden, der neben der Ausschüttung einer
unveränderten Ausschüttung je dividendenberechtigter Aktie in Höhe von
insgesamt EUR 7,50 den Ausweis einer entsprechend geminderten
Gewinnausschüttung und eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsehen
wird.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für
eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2018 und von
Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte,
Zweigniederlassung Duisburg, 47059 Duisburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für eine
etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und
Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2018 gemäß § 115 Abs. 5
Wertpapierhandelsgesetz zu bestellen.
Ende der Tagesordnung
_______________________________
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung EUR 7.018.000,00 und ist eingeteilt in 7.018.000
Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung hat gemäß
§ 17 Absatz 2 der Satzung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform
erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Der Nachweis muss sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf
Dienstag, den 01. Mai 2018, 0.00 Uhr (MESZ).
Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
spätestens am Dienstag, den 15. Mai 2018, 24.00 Uhr (MESZ), unter der
nachfolgend genannten Anschrift zugehen:
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.,
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär
teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer,
welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden
Eintrittskarten zur Verfügung gestellt. Um die rechtzeitige
Zurverfügungstellung der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die
Bestellung möglichst frühzeitig bei der jeweiligen Depotbank eingehen.
Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die
Teilnahme an der Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der
technischen Abwicklung dienen.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die
Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in
Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen in dem
Abschnitt "Teilnahme an der Hauptversammlung" erforderlich.
Vollmachterteilung an Personen, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135
AktG fallen
Für die Form von Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. gemäß § 135
Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG
Kreditinstituten insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen
(insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern Dritten erteilt werden, ist
gemäß § 17 Absatz 3 der Satzung die Textform einzuhalten. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen damit der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das
Formular auf der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung
erhalten, oder das auf der Internetseite www.bet-at-home.ag unter der Rubrik
"Hauptversammlung" zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist
es aber auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange
die Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht.
Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die Gesellschaft zu
übermitteln oder (ii) gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Wird die
Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines
Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Für
die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihres
Widerrufs und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht
beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur
Verfügung:
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an
der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.
Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Vollmachterteilung an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß §
135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten
insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135
Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte
Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen)
bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135
AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der
Vollmacht mit den Genannten abzustimmen.
Vollmachterteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die bet-at-home.com AG möchte in diesem Jahr wie auch schon in den Vorjahren
den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an,
sich in der Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung
einer Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Für dessen
Bevollmächtigung kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der
Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung
ausgehändigt wird - ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandte oder auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" zur Verfügung
gestellte Formular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform.
Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen
ihm auf den bereitgestellten Formularen Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf der
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und die
Erteilung von Weisungen an ihn im Vorfeld der Hauptversammlung müssen bis
Montag, den 21. Mai 2018, 18.00 Uhr (MESZ), bei der folgenden Adresse
eingehen:
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Für einen Widerruf der Vollmacht und Änderungen von Weisungen gelten die
vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung der
Vollmachterteilung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend. Die
zeitlich zuletzt eingegangene Vollmacht nebst Weisungen wird als verbindlich
erachtet.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des
Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen
Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies
jedoch bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle einer
persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter an der
Einlasskontrolle wird der Stimmrechtsvertreter von einer ihm erteilten
Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf seiner Vollmacht keinen Gebrauch
machen.
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122
Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122
Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Nach § 70
AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.
Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden
Kreditinstituts aus.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 21. April
2018, 24:00 Uhr (MESZ).
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu
richten:
bet-at-home.com AG
- Vorstand -
Tersteegenstraße 30
D-40474 Düsseldorf
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der
Rubrik "Hauptversammlung" veröffentlicht.
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen
(§§ 126 Absatz 1; 127 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der
Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen,
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können
insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126
AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den
dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte
Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß §
126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der
Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu werden. Der Vorstand
braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der
Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG enthält.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu
richten:
bet-at-home.com AG
Tersteegenstraße 30
D-40474 Düsseldorf
Fax: +49 (0) 211-17934757
E-Mail: ir@bet-at-home.com
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und
Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Dienstag, den 07. Mai
2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung"
unverzüglich zugänglich gemacht.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem
Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag
bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag während der Hauptversammlung
mündlich gestellt wird; dies gilt auch, wenn er vor der Hauptversammlung wie
beschrieben zugänglich gemacht wurde.
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)
Jedem Aktionär ist auf mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 Satz 1
AktG genannten Gründen verweigern. Nach der Satzung ist der
Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen zu beschränken.
Unterlagen zur Hauptversammlung
Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen von
der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Tersteegenstraße 30, D-40474 Düsseldorf, zur Einsichtnahme der
Aktionäre aus. Die genannten Unterlagen werden auch im Internet unter
www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" veröffentlicht. Dort
werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende
Informationen (einschließlich solcher nach § 124a AktG) und Erläuterungen zu
den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und §
131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.
Düsseldorf, im März 2018
bet-at-home.com AG
Der Vorstand
bet-at-home.com AG
Tersteegenstraße 30
40474 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49-211-179 34 770
Telefax: +49-211-179 34 757
E-Mail: ir@bet-at-home.com
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29.03.2018 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: bet-at-home.com AG
Tersteegenstrasse 30
40474 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49 211 17934 770
Fax: +49 211 17934 757
E-Mail: ir@bet-at-home.com
Internet: www.bet-at-home.ag
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WKN: A0DNAY
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin,
Hamburg, Stuttgart, Tradegate Exchange
SDAX
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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670245 29.03.2018
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