29.03.2018 09:59:42

DGAP-News: bet-at-home.com AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

bet-at-home.com AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

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DGAP-News: bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung

bet-at-home.com AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

29.03.2018 / 10:00

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Dienstag, den 22. Mai 2018, 14.30 Uhr (MESZ),

im Sheraton Frankfurt Airport Hotel and Conference Center,

Hugo-Eckener Ring 15

(Rhein-Main-Flughafen),

60549 Frankfurt am Main

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten

Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts

für das Geschäftsjahr 2017 nebst dem erläuternden Bericht des Vorstands zu

den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, des

Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des

Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den

Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Auch

die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176

Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einer

Beschlussfassung hierzu bedarf. Die Hauptversammlung hat zu diesem

Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2017

ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 55.795.465,19 wie folgt zu

verwenden:

Bilanzgewinn: EUR 55.795.465,19

An die Aktionäre auszuschüttender Betrag: EUR 52.635.000,00

Gewinnvortrag: EUR 3.160.465,19

Die Ausschüttung an die Aktionäre setzt sich zusammen aus a) einer Dividende

von EUR 3,00 je Stückaktie, insgesamt also EUR 21.054.000,00 und b) einer

Sonderdividende von Euro 4,50 je Stückaktie, insgesamt also EUR

31.581.000,00.

Hinweis:

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die

Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden

Geschäftstag fällig, das heißt am 25. Mai 2018. Die bet-at-home.com AG hält

zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, die

gemäß § 71b AktG nicht an der Gewinnverteilung teilnehmen. Auf die insgesamt

vorhandenen 7.018.000 gewinnberechtigten Aktien soll nach dem

Beschlussvorschlag ein Betrag in Höhe von insgesamt je EUR 7,50 pro Aktie

ausgeschüttet werden. Falls zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Änderung

der Anzahl eigener Aktien eingetreten sein sollte, wird der Hauptversammlung

ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des

Bilanzgewinns unterbreitet werden, der neben der Ausschüttung einer

unveränderten Ausschüttung je dividendenberechtigter Aktie in Höhe von

insgesamt EUR 7,50 den Ausweis einer entsprechend geminderten

Gewinnausschüttung und eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsehen

wird.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr

2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für

das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das

Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats

für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und

Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für

eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2018 und von

Zwischenfinanzberichten

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB,

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte,

Zweigniederlassung Duisburg, 47059 Duisburg, zum Abschlussprüfer und

Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für eine

etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und

Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2018 gemäß § 115 Abs. 5

Wertpapierhandelsgesetz zu bestellen.

Ende der Tagesordnung

_______________________________

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der

Hauptversammlung EUR 7.018.000,00 und ist eingeteilt in 7.018.000

Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum

Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind

diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht

angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung hat gemäß

§ 17 Absatz 2 der Satzung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder

englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der

Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform

erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz

in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Der Nachweis muss sich

auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf

Dienstag, den 01. Mai 2018, 0.00 Uhr (MESZ).

Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft

spätestens am Dienstag, den 15. Mai 2018, 24.00 Uhr (MESZ), unter der

nachfolgend genannten Anschrift zugehen:

bet-at-home.com AG

c/o LINK Market Services GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

Deutschland

Telefax: +49 (0) 89-210 27 289

E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und

die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des

Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang

des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz

zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die

Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen

oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag

ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der

Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.,

Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen

auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des

Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem

Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien

besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär

teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer,

welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen

oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine

Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden

Eintrittskarten zur Verfügung gestellt. Um die rechtzeitige

Zurverfügungstellung der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die

Bestellung möglichst frühzeitig bei der jeweiligen Depotbank eingehen.

Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die

Teilnahme an der Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der

technischen Abwicklung dienen.

Stimmrechtsvertretung

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein

Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die

Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der

Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen

gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in

Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die

Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer

Stimmrechtsvertretung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der

Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen in dem

Abschnitt "Teilnahme an der Hauptversammlung" erforderlich.

Vollmachterteilung an Personen, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135

AktG fallen

Für die Form von Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. gemäß § 135

Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG

Kreditinstituten insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen

(insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern Dritten erteilt werden, ist

gemäß § 17 Absatz 3 der Satzung die Textform einzuhalten. Die Erteilung der

Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der

Gesellschaft bedürfen damit der Textform.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur

organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das

Formular auf der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung

erhalten, oder das auf der Internetseite www.bet-at-home.ag unter der Rubrik

"Hauptversammlung" zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist

es aber auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange

die Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der

Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht.

Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die Gesellschaft zu

übermitteln oder (ii) gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Wird die

Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines

Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Für

die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihres

Widerrufs und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht

beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur

Verfügung:

bet-at-home.com AG

c/o LINK Market Services GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

Deutschland

Telefax: +49 (0) 89-210 27 289

E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an

der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Vollmachterteilung an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß §

135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten

insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen

Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135

Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte

Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen)

bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135

AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der

Vollmacht mit den Genannten abzustimmen.

Vollmachterteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die bet-at-home.com AG möchte in diesem Jahr wie auch schon in den Vorjahren

den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an,

sich in der Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen.

Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung

einer Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Für dessen

Bevollmächtigung kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der

Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung

ausgehändigt wird - ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte

zugesandte oder auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" zur Verfügung

gestellte Formular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr

Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft

bedürfen der Textform.

Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen

ihm auf den bereitgestellten Formularen Weisungen für die Ausübung des

Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf der

Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und die

Erteilung von Weisungen an ihn im Vorfeld der Hauptversammlung müssen bis

Montag, den 21. Mai 2018, 18.00 Uhr (MESZ), bei der folgenden Adresse

eingehen:

bet-at-home.com AG

c/o LINK Market Services GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

Deutschland

Telefax: +49 (0) 89-210 27 289

E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Für einen Widerruf der Vollmacht und Änderungen von Weisungen gelten die

vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung der

Vollmachterteilung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend. Die

zeitlich zuletzt eingegangene Vollmacht nebst Weisungen wird als verbindlich

erachtet.

Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des

Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen

Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies

jedoch bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle einer

persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter an der

Einlasskontrolle wird der Stimmrechtsvertreter von einer ihm erteilten

Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf seiner Vollmacht keinen Gebrauch

machen.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122

Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals

oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122

Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die

Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem

Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die

Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Nach § 70

AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.

Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden

Kreditinstituts aus.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen

Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage

beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der

Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der

Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 21. April

2018, 24:00 Uhr (MESZ).

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu

richten:

bet-at-home.com AG

- Vorstand -

Tersteegenstraße 30

D-40474 Düsseldorf

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht

bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im

Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung

zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die

Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem

auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der

Rubrik "Hauptversammlung" veröffentlicht.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen

(§§ 126 Absatz 1; 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der

Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen,

ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,

Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können

insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126

AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des

Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der

Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den

dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens

14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen

Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der

Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte

Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht

zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß §

126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht

zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen

beträgt.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von

Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der

Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu werden. Der Vorstand

braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der

Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1

Satz 5 AktG enthält.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu

richten:

bet-at-home.com AG

Tersteegenstraße 30

D-40474 Düsseldorf

Fax: +49 (0) 211-17934757

E-Mail: ir@bet-at-home.com

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht

berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und

Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Dienstag, den 07. Mai

2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme

der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf der Internetseite der

Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung"

unverzüglich zugänglich gemacht.

Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem

Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag

bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag während der Hauptversammlung

mündlich gestellt wird; dies gilt auch, wenn er vor der Hauptversammlung wie

beschrieben zugänglich gemacht wurde.

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom

Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie

zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich

ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und

geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen

sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen

Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 Satz 1

AktG genannten Gründen verweigern. Nach der Satzung ist der

Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre

zeitlich angemessen zu beschränken.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen von

der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der

Gesellschaft, Tersteegenstraße 30, D-40474 Düsseldorf, zur Einsichtnahme der

Aktionäre aus. Die genannten Unterlagen werden auch im Internet unter

www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" veröffentlicht. Dort

werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende

Informationen (einschließlich solcher nach § 124a AktG) und Erläuterungen zu

den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und §

131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.

Düsseldorf, im März 2018

bet-at-home.com AG

Der Vorstand

bet-at-home.com AG

Tersteegenstraße 30

40474 Düsseldorf

Deutschland

Telefon: +49-211-179 34 770

Telefax: +49-211-179 34 757

E-Mail: ir@bet-at-home.com

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29.03.2018 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,

Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Medienarchiv unter http://www.dgap.de

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: bet-at-home.com AG

Tersteegenstrasse 30

40474 Düsseldorf

Deutschland

Telefon: +49 211 17934 770

Fax: +49 211 17934 757

E-Mail: ir@bet-at-home.com

Internet: www.bet-at-home.ag

ISIN: DE000A0DNAY5

WKN: A0DNAY

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin,

Hamburg, Stuttgart, Tradegate Exchange

SDAX

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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670245 29.03.2018

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