18.07.2013 15:09:46
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DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems AG
DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2013 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 28. August 2013, um 10:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2012
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 26.200.000,00 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 384.000,00 EUR 0,12 je Stückaktie
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 25.816.000,00
________________- ___________
Bilanzgewinn EUR 26.200.000,00 ____________
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
6. Satzungsänderung: Beschlussfassung über die Änderung der Firma der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Firma der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu ändern und somit den Abschnitt von der Überschrift der Satzung bis einschließlich § 1 Abs. 1 Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft wie folgt neu zu fassen:
'Satzung der Gentherm Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Gesellschaft führt die Firma
Gentherm Aktiengesellschaft.'
7. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft auf die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Gentherm Europe GmbH, Ulmer Straße 160B, 86156 Augsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 25596, den folgenden Beschluss zu fassen:
'Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Gentherm Europe GmbH, Augsburg, als Hauptaktionär zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 90,05 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 3,00 auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionär übertragen.'
Begründung
Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die Gentherm Europe GmbH hat mit Schreiben vom 22. März 2013 gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG das Verlangen an den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft gestellt, die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Zum 22. März 2013 gehörten der Gentherm Europe GmbH Aktien der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft in Höhe von rund 99,23 % des Grundkapitals. Die Gentherm Europe GmbH ist damit Hauptaktionär der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Nach Festlegung der Höhe der Barabfindung hat die Gentherm Europe GmbH mit Schreiben vom 12. Juni 2013 ihr Verlangen unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung konkretisiert und verlangt, den Tagesordnungspunkt 'Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft auf die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG' auf die Tagesordnung der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu setzen. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 12. Juni 2013 gehörten der Gentherm Europe GmbH Aktien der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft in Höhe von rund 99,49 % des Grundkapitals.
Die Gentherm Europe GmbH hat der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit Datum vom 17. Juni 2013 einen schriftlichen Bericht ('Übertragungsbericht') gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.
Die den Minderheitsaktionären der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu gewährende angemessene Barabfindung wurde von der Gentherm Europe GmbH mit Unterstützung der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main ('PwC'), festgelegt. Die zu diesem Zweck erstellte gutachtliche Stellungnahme von PwC vom 14. Juni 2013 zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung für die Aktien der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft anlässlich der geplanten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zum Bewertungsstichtag 28. August 2013 (die 'Gutachtliche Stellungnahme') wurde dem Übertragungsbericht in Kopie als Anlage 1 beigefügt und bildet einen integralen Bestandteil des Übertragungsberichts.
Mit Datum vom 19. Juni 2013 hat die Gentherm Europe GmbH gemäß § 327b Abs. 3 AktG dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts übermittelt, der BNP PARIBAS Securities Services S.C.A., handelnd durch die BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. Zweigniederlassung Frankfurt. Die Erklärung datiert vom 13. Juni 2013 und ist dem Übertragungsbericht als Anlage 5 beigefügt. Mit der Erklärung übernimmt das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Gentherm Europe GmbH, nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Auf Antrag der Gentherm Europe GmbH hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 3. April 2013 die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf ('Rölfs'), als sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG ausgewählt und bestellt. Rölfs hat mit Datum vom 18. Juni 2013 gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 293e AktG einen gesonderten Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung erstattet.
* * *
Von der Einberufung an auszulegende Unterlagen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, zur Einsicht der Aktionäre aus:
Zu TOP 1:
- der festgestellte Jahresabschluss und Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2012;
Zu TOP 7:
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- zusätzlich zu den Jahresabschlussunterlagen zu TOP 1 (s.o.): die Jahresabschlüsse und Lageberichte der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2010 und 2011;
- der von der Gentherm Europe GmbH nach § 327c Abs. 2 S. 1 AktG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionär erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionär und die Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung (Übertragungsbericht);
- das Verlangen der Gentherm Europe GmbH gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 22. März 2013 (als Anlage des Übertragungsberichts);
- das konkretisierte Verlangen der Gentherm Europe GmbH gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 12. Juni 2013 (als Anlage des Übertragungsberichts);
- die Gewährleistungserklärung der BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. Zweigniederlassung Frankfurt gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 13. Juni 2013 (als Anlage des Übertragungsberichts);
- der Bericht des gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf, gemäß § 327c Abs. 2 S. 2 bis 4 i. V. m. § 293e AktG über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung.
Ferner liegen in den Geschäftsräumen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus zu Ihrer weiteren Information auch die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 aus.
Eine Abschrift sämtlicher vorgenannter Unterlagen wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Shareholder Office Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen Telefax: + 49 (0)8134 933 401 E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Darüber hinaus können die vorgenannten Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden und stehen dort zum kostenlosen Download bereit.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ausliegen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, Nachweisstichtag
Teilnahmebedingungen, Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Anmeldeadresse spätestens bis zum 21. August 2013, 24:00 Uhr, zugegangen sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, dies ist Mittwoch, der 07. August 2013, 00:00 Uhr (Record Date).
Nachweisstichtag
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Erwerb von Aktien nach dem Record Date gewährt dem Erwerber hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht. Das Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Anmeldeadresse
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH Tambourweg 3a 63071 Offenbach am Main Deutschland Telefax: + 49 (0)69 98543699 E-Mail: hv-wet@consigno.de
Ausstellung von Eintrittskarten
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären über ihr depotführendes Institut Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Teilnahmeberechtigte Aktionäre können sich bei der Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, etwa durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in der Regel der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die in diesen Fällen möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können an die E-Mail-Adresse
hv-wet@consigno.de
sowie an die folgende Anschrift oder Telefaxnummer
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH Tambourweg 3a 63071 Offenbach am Main Deutschland Telefax: + 49 (0)69 98543699
übersandt werden. Auch kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Zusätzlich kann ein Formular unter folgender Adresse angefordert werden:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH Tambourweg 3a 63071 Offenbach am Main Deutschland Telefax: + 49 (0)69 98543699 E-Mail: hv-wet@consigno.de
Das Vollmachtsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung und ist am Tag der Hauptversammlung auch am Eingangsschalter verfügbar.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 160.000 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Hinblick auf die dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG und des § 70 AktG verwiesen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 28. Juli 2013, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist schriftlich unter folgender Adresse an den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu richten:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft z. Hd. des Vorstands Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen
Bekanntzumachende Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß §§ 125, 128 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen und/oder Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Dabei werden alle ordnungsgemäßen Gegenanträge berücksichtigt, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 13. August 2013, 24:00 Uhr, mit Begründung unter folgender Adresse zugegangen sind:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Shareholder Office Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen Telefax: + 49 (0)8134 933 401 E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Diese Regelungen gelten sinngemäß für Wahlvorschläge von Aktionären. Wahlvorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Informationen gemäß § 124a AktG sind über die Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 9.600.000,00 und ist eingeteilt in 3.200.000 Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 3,00. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Demnach sind 3.200.000 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt.
Odelzhausen, im Juli 2013
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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18.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen Deutschland E-Mail: shareholder.office@wet-group.com Internet: http://www.wet-group.com/ ISIN: DE0005081608 WKN: 508160 Ende der Mitteilung DGAP News-Service --------------------------------------------------------------------- 221903 18.07.2013
DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2013 in Odelzhausen mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
18.07.2013 / 15:09
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W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
- ISIN DE0005081608 -
(Wertpapierkennnummer 508160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 28. August 2013, um 10:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2012
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 26.200.000,00 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 384.000,00 EUR 0,12 je Stückaktie
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 25.816.000,00
________________- ___________
Bilanzgewinn EUR 26.200.000,00 ____________
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
6. Satzungsänderung: Beschlussfassung über die Änderung der Firma der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Firma der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu ändern und somit den Abschnitt von der Überschrift der Satzung bis einschließlich § 1 Abs. 1 Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft wie folgt neu zu fassen:
'Satzung der Gentherm Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Gesellschaft führt die Firma
Gentherm Aktiengesellschaft.'
7. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft auf die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Gentherm Europe GmbH, Ulmer Straße 160B, 86156 Augsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 25596, den folgenden Beschluss zu fassen:
'Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Gentherm Europe GmbH, Augsburg, als Hauptaktionär zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 90,05 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 3,00 auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionär übertragen.'
Begründung
Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die Gentherm Europe GmbH hat mit Schreiben vom 22. März 2013 gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG das Verlangen an den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft gestellt, die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Zum 22. März 2013 gehörten der Gentherm Europe GmbH Aktien der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft in Höhe von rund 99,23 % des Grundkapitals. Die Gentherm Europe GmbH ist damit Hauptaktionär der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Nach Festlegung der Höhe der Barabfindung hat die Gentherm Europe GmbH mit Schreiben vom 12. Juni 2013 ihr Verlangen unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung konkretisiert und verlangt, den Tagesordnungspunkt 'Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft auf die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG' auf die Tagesordnung der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu setzen. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 12. Juni 2013 gehörten der Gentherm Europe GmbH Aktien der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft in Höhe von rund 99,49 % des Grundkapitals.
Die Gentherm Europe GmbH hat der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit Datum vom 17. Juni 2013 einen schriftlichen Bericht ('Übertragungsbericht') gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.
Die den Minderheitsaktionären der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu gewährende angemessene Barabfindung wurde von der Gentherm Europe GmbH mit Unterstützung der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main ('PwC'), festgelegt. Die zu diesem Zweck erstellte gutachtliche Stellungnahme von PwC vom 14. Juni 2013 zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung für die Aktien der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft anlässlich der geplanten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zum Bewertungsstichtag 28. August 2013 (die 'Gutachtliche Stellungnahme') wurde dem Übertragungsbericht in Kopie als Anlage 1 beigefügt und bildet einen integralen Bestandteil des Übertragungsberichts.
Mit Datum vom 19. Juni 2013 hat die Gentherm Europe GmbH gemäß § 327b Abs. 3 AktG dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts übermittelt, der BNP PARIBAS Securities Services S.C.A., handelnd durch die BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. Zweigniederlassung Frankfurt. Die Erklärung datiert vom 13. Juni 2013 und ist dem Übertragungsbericht als Anlage 5 beigefügt. Mit der Erklärung übernimmt das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Gentherm Europe GmbH, nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Auf Antrag der Gentherm Europe GmbH hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 3. April 2013 die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf ('Rölfs'), als sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG ausgewählt und bestellt. Rölfs hat mit Datum vom 18. Juni 2013 gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 293e AktG einen gesonderten Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung erstattet.
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Von der Einberufung an auszulegende Unterlagen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, zur Einsicht der Aktionäre aus:
Zu TOP 1:
- der festgestellte Jahresabschluss und Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2012;
Zu TOP 7:
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- zusätzlich zu den Jahresabschlussunterlagen zu TOP 1 (s.o.): die Jahresabschlüsse und Lageberichte der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2010 und 2011;
- der von der Gentherm Europe GmbH nach § 327c Abs. 2 S. 1 AktG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionär erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionär und die Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung (Übertragungsbericht);
- das Verlangen der Gentherm Europe GmbH gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 22. März 2013 (als Anlage des Übertragungsberichts);
- das konkretisierte Verlangen der Gentherm Europe GmbH gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 12. Juni 2013 (als Anlage des Übertragungsberichts);
- die Gewährleistungserklärung der BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. Zweigniederlassung Frankfurt gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 13. Juni 2013 (als Anlage des Übertragungsberichts);
- der Bericht des gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf, gemäß § 327c Abs. 2 S. 2 bis 4 i. V. m. § 293e AktG über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung.
Ferner liegen in den Geschäftsräumen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus zu Ihrer weiteren Information auch die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 aus.
Eine Abschrift sämtlicher vorgenannter Unterlagen wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Shareholder Office Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen Telefax: + 49 (0)8134 933 401 E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Darüber hinaus können die vorgenannten Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden und stehen dort zum kostenlosen Download bereit.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ausliegen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, Nachweisstichtag
Teilnahmebedingungen, Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Anmeldeadresse spätestens bis zum 21. August 2013, 24:00 Uhr, zugegangen sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, dies ist Mittwoch, der 07. August 2013, 00:00 Uhr (Record Date).
Nachweisstichtag
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Erwerb von Aktien nach dem Record Date gewährt dem Erwerber hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht. Das Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Anmeldeadresse
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH Tambourweg 3a 63071 Offenbach am Main Deutschland Telefax: + 49 (0)69 98543699 E-Mail: hv-wet@consigno.de
Ausstellung von Eintrittskarten
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären über ihr depotführendes Institut Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Teilnahmeberechtigte Aktionäre können sich bei der Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, etwa durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in der Regel der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die in diesen Fällen möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können an die E-Mail-Adresse
hv-wet@consigno.de
sowie an die folgende Anschrift oder Telefaxnummer
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH Tambourweg 3a 63071 Offenbach am Main Deutschland Telefax: + 49 (0)69 98543699
übersandt werden. Auch kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Zusätzlich kann ein Formular unter folgender Adresse angefordert werden:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH Tambourweg 3a 63071 Offenbach am Main Deutschland Telefax: + 49 (0)69 98543699 E-Mail: hv-wet@consigno.de
Das Vollmachtsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung und ist am Tag der Hauptversammlung auch am Eingangsschalter verfügbar.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 160.000 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Hinblick auf die dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG und des § 70 AktG verwiesen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 28. Juli 2013, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist schriftlich unter folgender Adresse an den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu richten:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft z. Hd. des Vorstands Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen
Bekanntzumachende Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß §§ 125, 128 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen und/oder Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Dabei werden alle ordnungsgemäßen Gegenanträge berücksichtigt, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 13. August 2013, 24:00 Uhr, mit Begründung unter folgender Adresse zugegangen sind:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Shareholder Office Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen Telefax: + 49 (0)8134 933 401 E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Diese Regelungen gelten sinngemäß für Wahlvorschläge von Aktionären. Wahlvorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Informationen gemäß § 124a AktG sind über die Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 9.600.000,00 und ist eingeteilt in 3.200.000 Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 3,00. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Demnach sind 3.200.000 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt.
Odelzhausen, im Juli 2013
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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18.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen Deutschland E-Mail: shareholder.office@wet-group.com Internet: http://www.wet-group.com/ ISIN: DE0005081608 WKN: 508160 Ende der Mitteilung DGAP News-Service --------------------------------------------------------------------- 221903 18.07.2013
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