29.04.2022 15:05:30

DGAP-HV: SIMONA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2022 in Kirn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Simona Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SIMONA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2022 in Kirn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.04.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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SIMONA Aktiengesellschaft Kirn/Nahe - ISIN DE 000A3E5CP0 -
- WKN A3E5CP - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022


Die ordentliche Hauptversammlung der SIMONA Aktiengesellschaft, 55606 Kirn, findet am

Freitag, den 10. Juni 2022, um 11:00 Uhr (MESZ)
 

statt.

Die ordentliche Hauptversammlung wird auf der Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 in der derzeit geltenden Fassung (COVID-19-Gesetz) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der durch die Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) durchgeführt. Nähere Informationen enthält diese Einladung.

Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 55606 Kirn, Teichweg 16, statt.

Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie unter der Internetadresse der Gesellschaft

www.simona.de/hv
 

im Wege elektronischer Zuschaltung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (keine elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) in Bild und Ton übertragen.

Vorbemerkung

Aufgrund der andauernden Pandemielage und den zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung weiter zu erwartenden hohen Infektionszahlen hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchzuführen.

Die diesjährige Hauptversammlung der SIMONA AG wird daher rein virtuell - ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten - stattfinden. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter 'Virtuelle Hauptversammlung'.


Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SIMONA AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die SIMONA AG und des Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der SIMONA AG zusammengefasst ist, des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

Die genannten Unterlagen können im Internet unter

www.simona.de

im Bereich Investor Relations eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen den Aktionären während der Hauptversammlung unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht und erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 13. April 2022 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die SIMONA AG hat 2021 ein außergewöhnlich erfolgreiches Geschäftsjahr abgeschlossen. Die Aktionäre sollen daran mit einer auf 1,60 EUR pro Aktie erhöhten Dividende plus eines einmaligen Bonus von 0,10 EUR pro Aktie partizipieren.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von 16.057.093,61 EUR wie folgt zu verwenden:

a)

Zahlung einer Dividende von 1,70 EUR je Aktie, zahlbar am 15. Juni 2022: 10.200.000,00 EUR

b)

Vortrag auf neue Rechnung: 5.857.093,61 EUR

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer der SIMONA AG und Konzernabschlussprüfer des SIMONA Konzerns für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

6.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Nach den Vorgaben der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) muss die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließen (§ 120a Abs. 4 S. 1 AktG). Der Hauptversammlungsbeschluss begründet weder Rechte noch Pflichten (sog. empfehlender Beschlusscharakter); er ist auch weder anfechtbar noch gegenantragsfähig (vgl. § 120a Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 u. S. 2 AktG).

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer des SIMONA AG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht mit dem Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG versehen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 ist im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 wiedergegeben und außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.simona.de/hv

auch während der Hauptversammlung zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Klarstellung zur Anwendung des neuen Systems zur Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

Die Hauptversammlung hat am 2. Juni 2021 beschlossen, die Vergütung des Aufsichtsrates anzupassen und ein überarbeitetes System zur Vergütung des Aufsichtsrates gebilligt. Dieser Beschluss der Hauptversammlung enthielt nicht die Information, dass das angepasste System zur Vergütung des Aufsichtsrates bereits für das laufende Geschäftsjahr gelten sollte, wie es die Intention von Vorstand und Aufsichtsrat war. Daher soll ein klarstellender Beschluss der Hauptversammlung gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, durch Beschluss klarzustellen, dass die angepasste Vergütung des Aufsichtsrates bereits für das Geschäftsjahr 2021 anzuwenden ist. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, welches die Hauptversammlung am 2. Juni 2021 auf der Basis des am 22. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlussvorschlags gebilligt hat, bleibt unberührt.

Virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand der SIMONA AG hat mit Beschluss vom 17. Januar 2022 und unter Zustimmung des Aufsichtsrates vom 19. Januar 2022 entschieden, von den Regelungen des Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) in der derzeit geltenden Fassung, namentlich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') Gebrauch zu machen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung ausschließlich im Wege elektronischer Zuschaltung (keine elektronische Teilnahme) abgehalten wird und dass die Stimmrechtsausübung der Aktionäre nur über elektronische Briefwahl sowie Vollmachtserteilung, nicht hingegen über eine elektronische Teilnahme, möglich ist.

Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft über das unter

www.simona.de/hv
 

erreichbare passwortgeschützte InvestorPortal der SIMONA AG ('SIMONA-InvestorPortal'). Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können an der Hauptversammlung nicht physisch, sondern nur im Wege elektronischer Zuschaltung über das SIMONA-InvestorPortal teilnehmen und ihr Stimmrecht nur im Wege elektronischer Kommunikation mittels elektronischer Briefwahl über das SIMONA-InvestorPortal oder über Vollmachtserteilung (einschließlich der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausüben. Sie müssen sich hierzu bis spätestens Freitag, 3. Juni 2022 (24:00 Uhr (MESZ)), in der nachstehend unter 'Anmeldung und Teilnahme' angegebenen Weise unter Nachweis ihrer Teilnahmeberechtigung bei der Gesellschaft angemeldet haben. Am Tag der Hauptversammlung, dem 10. Juni 2022, können sie sich dann auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.simona.de/hv
 

mit den auf der ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten elektronisch über das SIMONA-InvestorPortal zuschalten und ab Beginn der Hauptversammlung um 11:00 Uhr (MESZ) bis zu deren Beendigung im Wege elektronischer Zuschaltung der Hauptversammlung folgen. Die elektronische Zuschaltung ermöglicht keine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des COVID-19-Gesetzes in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Aktionäre oder Aktionärsvertreter, die sich nicht rechtzeitig ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung angemeldet haben, können sich nicht über das SIMONA-InvestorPortal zuschalten.

Das SIMONA-InvestorPortal wird voraussichtlich ab Freitag, den 20. Mai 2022, - entsprechend dem Nachweisstichtag/'Record Date' -, zur Verfügung stehen. Nach der elektronischen Zuschaltung über das SIMONA-InvestorPortal können die Teilnehmer die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton in Echtzeit verfolgen. Über das SIMONA-InvestorPortal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte) das Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation mittels elektronischer Briefwahl ausüben sowie Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Die Einzelheiten zur Ausübung des Stimmrechts mittels elektronischer Briefwahl werden nachstehend unter 'Anmeldung und Teilnahme' erläutert; die Einzelheiten zur Vollmachtserteilung werden nachstehend unter 'Stimmrechtsvertretung' erläutert.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder Aktionärsvertreter haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Fragen zu stellen. Die Einzelheiten hierzu werden nachstehend unter 'Rechte der Aktionäre' erläutert.

Weitere Angaben zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 15.500.000,00 EUR und ist eingeteilt in 6.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt demnach 6.000.000.

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt demnach 6.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Anmeldung und Teilnahme

Um an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung teilzunehmen und dort das Stimmrecht auszuüben, müssen die Aktionäre sich spätestens bis Freitag, den 3. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache angemeldet haben.

Anmeldestelle:
SIMONA AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu muss der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz bis zum Ablauf des 3. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Freitag, den 20. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) beziehen. Ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär für die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur dann teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich vom Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Zugangskarten für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Eine elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung ist nur mit den auf der Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten möglich.

Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Briefwahl

Aktionäre oder Aktionärsvertreter können das Stimmrecht nur im Wege elektronischer Kommunikation mittels elektronischer Briefwahl (oder über Vollmachtserteilung, einschließlich an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, hierzu die Hinweise unter 'Stimmrechtsvertretung') ausüben. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung ist für die Ausübung des Stimmrechts nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Stimmabgabe eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung in der vorstehend unter 'Anmeldung und Teilnahme' angegebenen Weise erforderlich ist und dass Aktionäre zur Stimmrechtsausübung die Zugangskarte benötigen, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung zugeschickt wird.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl erfolgt sowohl vor als auch während der Hauptversammlung über das über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.simona.de/hv
 

erreichbare SIMONA-InvestorPortal unter dem Punkt 'Briefwahl'. Die Stimmabgabe ist für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder Aktionärsvertreter voraussichtlich ab Freitag, den 20. Mai 2022 - entsprechend dem Nachweisstichtag/'Record Date' -, und damit bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung am 10. Juni 2022 um 11:00 Uhr (MESZ) unter Verwendung der auf der ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.simona.de/hv
 

über das SIMONA-InvestorPortal unter dem Punkt 'Briefwahl' möglich. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe endet nach dem Ende der Generaldebatte nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.

Weitere Hinweise zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl finden sich auch auf den Zugangskarten, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte zugesandt bekommen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht selbst per elektronischer Zuschaltung an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch bei Erteilung einer Vollmacht bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten sowie des Nachweises der Berechtigung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Vollmachten bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und können durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

SIMONA AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. Kreditinstituten oder - soweit sie diesen nach § 135 AktG gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sowie sonstigen Aktionärsvertretern, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Anmeldestelle unter der oben genannten Adresse in Verbindung zu setzen.

Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze entsprechend.

Die den Aktionären übersandte Zugangskarte enthält ein Vollmachtsformular sowie weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels dieser Unterlage zu erteilen.

Die Teilnahme des Bevollmächtigten im Wege elektronischer Zuschaltung sowie die Ausübung von Aktionärsrechten über das SIMONA-InvestorPortal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Zugangskarte versandten Zugangsdaten erhält, sofern sie diesem nicht direkt zugegangen sind. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder an, sich durch einen Stimmrechtsvertreter der SIMONA AG vertreten zu lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär sowie eines Nachweises der Berechtigung. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung wird der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben.

Die Stimmabgabe über die Stimmrechtsvertreter kann sowohl vor als auch während der Hauptversammlung auch über das über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.simona.de/hv
 

erreichbare SIMONA-InvestorPortal unter dem Punkt 'Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter' erfolgen. Die Stimmabgabe ist für angemeldete Aktionäre oder Aktionärsvertreter ab Freitag, den 20. Mai 2022 - entsprechend dem Nachweisstichtag/'Record Date' -, und damit bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung am 10. Juni 2022 um 11:00 Uhr (MESZ) unter Verwendung der auf der ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.simona.de/hv
 

über das SIMONA-InvestorPortal unter dem Punkt 'Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter' möglich. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe endet nach dem Ende der Generaldebatte nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter.

Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu vorzugsweise das auf der übersandten Zugangskarte hierfür enthaltene Formular zu verwenden. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift oder E-Mail-Adresse bis zum 9. Juni 2022, 18:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten um Verständnis, dass später eintreffende Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht mehr berücksichtigt werden können.

Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das SIMONA InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)) durch Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG; § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz

Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR (das entspricht 193.549 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Dienstag, 10. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Etwaige Verlangen bittet die Gesellschaft an folgende Adresse zu richten:

SIMONA AG, Vorstand,
Teichweg 16, 55606 Kirn

Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der Gesellschaft entscheidend. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter dem Link

www.simona.de/hv
 

bekannt gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu richten:

SIMONA AG, Vorstand
Teichweg 16, 55606 Kirn
E-Mail: ir@simona-group.com

Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Donnerstag, 26. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären im Internet unter dem Link

www.simona.de/hv
 

zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i. V. m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Name, Beruf und Wohnort des Prüfers bzw. Aufsichtsratskandidaten sowie Angaben zu Mitgliedschaften des Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.

Auskunftsrecht; Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation

Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

Ferner gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, S. 2 des COVID-19-Gesetzes für das Auskunftsrecht der Aktionäre folgende Besonderheiten und Einschränkungen: Ein Rederecht der Aktionäre in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung besteht nicht; sie haben ausschließlich das Recht, Fragen zu stellen. Das Fragerecht ist gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand kann vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Von dieser Möglichkeit hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch gemacht. Fragen der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten sind bis spätestens Mittwoch, den 8. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), im Wege elektronischer Kommunikation über das unter der Internetadresse

www.simona.de/hv
 

zugängliche SIMONA-InvestorPortal einzureichen. Nach Ablauf der genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht werden. Insbesondere können damit auch während der virtuellen Hauptversammlung keine Fragen gestellt werden.

Es ist derzeit vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Um den Aktionären zu ermöglichen, sich bei ihren Fragen an dem Bericht des Vorstandes zu orientieren, wird die Gesellschaft am 23. Mai 2022 Eckpunkte zu der Rede des Vorstandsvorsitzenden auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl bzw. durch Bevollmächtigung ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über das SIMONA InvestorPortal unter

www.simona.de/hv
 

gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zu erklären. Die Erklärung ist über das SIMONA InvestorPortal von Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Ende möglich.

Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das SIMONA InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.

Sonstige Hinweise

Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG und § 1 des COVID-19-Gesetzes sind vom Tag der Einberufung an über die oben genannte Internetseite der Gesellschaft abrufbar.

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einladung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet unter dem Link

www.simona.de/hv
 

zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgehaltenen Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die SIMONA AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie weiterer maßgeblicher Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet unter dem Link

https://www.simona.de/service/datenschutzhinweise/

 

Kirn, im April 2022

SIMONA AG

Der Vorstand

 

Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

Anlage zum Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 der SIMONA AG

Der Vergütungsbericht enthält Angaben zur gewährten und geschuldeten Vergütung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern unter Namensnennung und wird vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellt. Eine Vergütung ist dann gewährt, wenn sie dem Organ zufließt und in das Vermögen des Organmitgliedes übergeht. Die Berichterstattung erfolgt für gegenwärtige und frühere Organmitglieder. Der vorliegende Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer formell geprüft. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung war nicht vorgesehen.

Im Geschäftsjahr 2021 ergaben sich keine Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes.

In der Hauptversammlung vom 02. Juni 2021 wurde Dr. Klaus F. Erkes neu in den Aufsichtsrat gewählt und Dr. Rolf Goessler (Vorsitzender des Aufsichtsrates bis 02. Juni 2021) ist zu diesem Datum ausgeschieden. In der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates wurde Dr. Klaus F. Erkes als Vorsitzender des Aufsichtsrates und Dr. Roland Reber als stellvertretender Vorsitzender gewählt. Roland Frobel war bis zum 02. Juni 2021 stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender und ist Mitglied im Aufsichtsrat geblieben. Zudem wurde Dr. Klaus F. Erkes als Vorsitzender des Personal- und Nominierungsausschusses (bis 02. Juni 2021 Dr. Rolf Goessler) und Dr. Roland Reber als Vorsitzender des Prüfungsausschusses (bis 02. Juni 2021 Roland Frobel) gewählt.

Aktuelle Vergütung des Vorstandes

In dem vorliegenden Vergütungsbericht ist das bisherige bis zum Ende des Geschäftsjahres 2021 gültige Vergütungssystem des Vorstandes maßgebend. Das von der Hauptversammlung am 02. Juni 2021 gebilligte neue Vergütungssystem wird künftig für Vertragsverlängerungen und Neubestellungen, die ab dem 14. April 2021 abgeschlossen werden, angewendet.

Der Aufsichtsrat setzt auf Vorschlag des Personal- und Nominierungsausschusses die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder fest und überprüft regelmäßig das Vergütungssystem für den Vorstand. Dem Personal- und Nominierungsausschuss gehören der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Klaus F. Erkes sowie die Aufsichtsratsmitglieder Roland Frobel und Dr. Roland Reber an. Die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes der SIMONA AG orientiert sich an der Größe unseres Unternehmens, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage sowie an der Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen. Zusätzlich werden die Aufgaben und der Beitrag des jeweiligen Vorstandsmitgliedes berücksichtigt.

Die Vergütung des Vorstandes ist leistungsorientiert. Sie setzt sich aus einer festen Vergütung und einer variablen Vergütung zusammen. Die feste Vergütung wird monatlich als Fixgehalt ausgezahlt. Die fixe Vergütungskomponente wird alle zwei Jahre überprüft und die Zielvorgabe der variablen Vergütung jährlich. Zusätzlich werden beide Komponenten in Abständen von zwei bis drei Jahren auf der Grundlage einer Analyse der Einkommen überprüft, die vergleichbare Unternehmen an Mitglieder ihrer Geschäftsleitung zahlen.

Die Vorstandsmitglieder erhalten zusätzlich zum Fixgehalt Leistungen für betriebliche Altersversorgung sowie Nebenleistungen in Form von Sachbezügen, die im Wesentlichen aus Dienstwagennutzung, Telefon und Versicherungsprämien bestehen. Beiträge zur D&O Versicherung sind in den unten aufgeführten Beträgen nicht enthalten.

Bei den Leistungen für betriebliche Altersversorgung handelt es sich um feste Beiträge für eine mittelbare beitragsorientierte Leistungszusage mit rückgedecktem Versorgungskonzept. Die Leistungszusagen umfassen Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung.

Die kurzfristige variable Vergütung ('Tantieme') orientiert sich an dem finanziellen Leistungskriterium Konzern-EBT (Ergebnis vor Steuern) nach IFRS (bereinigt um die Rückstellung Jahresbonus des Vorstandes sowie den Zinsaufwand für Pensionen). Damit wird die Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf Profitabilität und Wachstum gefördert.

Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder an die langfristige Entwicklung der SIMONA AG zu koppeln, macht die langfristige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung aus. Die langfristige variable Vergütung wird als Zielbonus mit dreijährigem Bemessungszeitraum gewährt. Maßgebliches wirtschaftliches Erfolgsziel ist der durchschnittliche ROCE (Return on Capital Employed) während der dreijährigen Performanceperiode, wobei sich der ROCE nicht auf das EBIT, sondern auf das EBIT nach Ertragssteuern bezieht ('NOPAT-ROCE'; Net Operating Profit After Tax). Das Langfristige Anreiz Programm ('LAP') der SIMONA AG zur langfristigen Vergütung dient der nachhaltigen Verknüpfung der Interessen der Unternehmensführung mit den Interessen der Aktionäre an der langfristigen Steigerung des Unternehmenswerts. Gleichzeitig bietet die SIMONA AG der Unternehmensführung durch das LAP eine wettbewerbsfähige Vergütungskomponente, wobei die Anbindung an den langfristigen finanziellen Unternehmenserfolg im Mittelpunkt steht.

Für die jeweiligen Performanceperioden wird als maßgebliche Performancegröße der durchschnittliche NOPAT-ROCE des Konzerns während einer dreijährigen Performanceperiode verwendet. Die erste Performanceperiode umfasst die Geschäftsjahre 2018 bis 2020, die zweite Performanceperiode die Geschäftsjahre 2019 bis 2021, die dritte Performanceperiode die Geschäftsjahre 2020 bis 2022 und die vierte Performanceperiode umfasst die Geschäftsjahre 2021 bis 2023. Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des Konzernabschlusses für das letzte Jahr der jeweiligen Performanceperiode.

ROCE LAP-Bonus
Bei einem durchschnittlichen NOPAT-ROCE von weniger als 3,5% 0%
Bei einem durchschnittlichen NOPAT-ROCE von 3,5% 25%
Bei einem durchschnittlichen NOPAT-ROCE von 5,0% 50%
Bei einem durchschnittlichen NOPAT-ROCE von 8,0% 100%
Bei einem durchschnittlichen NOPAT-ROCE von 11,0% 150%

Der durchschnittliche NOPAT-ROCE wird jeweils linear interpoliert angewendet.

Die Tantieme wird in Prozent vom bereinigten EBT nach IFRS wie oben angeführt ermittelt; 0,85 Prozent beim Vorstandsvorsitzenden und 0,50 Prozent bei den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die Maximalvergütung für die Tantieme beträgt beim Vorstandsvorsitzenden 450 TEUR und den übrigen Vorstandsmitgliedern jeweils 175 TEUR. Mehr als 150% des Ziel-LAP-Bonus werden nicht gewährt.

Abweichungen vom Vergütungssystem liegen nicht vor; mit Ausnahme eines Ausgleichsanspruchs von Matthias Schönberg in Höhe von 80 TEUR aufgrund eines Wechsels der Vergütungskomponenten zwischen altem und neuem Vergütungssystem, zahlbar in 2022.

Mitglieder des Vorstandes erhalten vom Unternehmen weder Kredite oder Aktienbezugsrechte noch bestehen sonstige aktienbasierte Vergütungen.

Keinem Vorstandsmitglied sind Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden; mit Ausnahme der Fortzahlung der Vergütung bis Vertragsablauf im Falle der Abberufung bzw. Freistellung. Bei Neuaufnahme einer Tätigkeit ist diese Vergütung entsprechend anzurechnen.

Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied sind nicht zugesagt oder im Berichtsjahr gewährt worden.

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sehen eine Möglichkeit, die variable Vergütung einzubehalten oder zurückzufordern, aktuell nicht vor.

Die im Geschäftsjahr 2021 ausgezahlte Vergütung des Vorstandes setzt sich wie folgt zusammen:

Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder
Schönberg Schmitz Dr. Hauck Summe
TEUR % TEUR % TEUR % TEUR %
Erfolgsunabhängige Vergütung                
Fixgehalt und Nebenleistungen 400 53% 220 40% 245 55% 865 49%
Beiträge mittelbare Altersversorgung 80 11% 52 9% 40 9% 172 10%
Summe erfolgsunabhängige Vergütung 480 64% 272 49% 285 64% 1.037 59%
Erfolgsabhängige Vergütung                
Tantieme Geschäftsjahr 2020 275 36% 162 29% 162 36% 599 34%
Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung                
LAP Periode 2018-2020, Auszahlung 2021 0 - 120 22% 0 - 120 7%
Summe erfolgsabhängige Vergütung 275 36% 282 51% 162 36% 719 41%
Gesamtvergütung 755 100% 554 100% 447 100% 1.756 100%

Die Tantieme für das Geschäftsjahr 2020 wurde ermittelt auf Basis des bereinigten EBT nach IFRS in Höhe von 32.356 TEUR multipliziert mit 0,85 Prozent beim Vorstandsvorsitzenden und 0,50 Prozent bei den übrigen Vorstandsmitgliedern.

Die LAP Vergütung wurde ermittelt auf Basis des erreichten durchschnittlichen NOPAT-ROCE der Performance Periode 2018 - 2020 von 9,21 Prozent (entspricht LAP-Bonus von 100 Prozent), einem Ziel-LAP-Bonus von 100 TEUR brutto per anno und einer Zielerreichung von 120,2 Prozent.

Die im Geschäftsjahr 2020 ausgezahlte Vergütung des Vorstandes setzt sich wie folgt zusammen:

Vergütung im Geschäftsjahr 2020
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder
Schönberg Schmitz Dr. Hauck Summe
TEUR % TEUR % TEUR % TEUR %
Erfolgsunabhängige Vergütung                
Fixgehalt und Nebenleistungen 400 69% 220 52% 245 56% 865 60%
Beiträge mittelbare Altersversorgung 80 14% 52 12% 40 9% 172 12%
Summe erfolgsunabhängige Vergütung 480 83% 272 64% 285 65% 1.037 72%
Erfolgsabhängige Vergütung                
Tantieme Geschäftsjahr 2019 100 17% 155 36% 155 35% 410 28%
Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung                
LAP Periode 2017-2019, Auszahlung 2020 0 - 0   0 - 0  
Summe erfolgsabhängige Vergütung 100 17% 155 36% 155 35% 410 28%
Gesamtvergütung 586 100% 427 100% 440 100% 1.447 100%

Vergütung 2021
Frühere Vorstandsmitglieder
Dirk Möller Summe
Ruhestandsbezüge aus unmittelbarer Direktzusage 157 157

Die Tantieme für das Geschäftsjahr 2019 wurde ermittelt auf Basis des bereinigten EBT nach IFRS in Höhe von 30.961 TEUR multipliziert mit 0,85 Prozent beim Vorstandsvorsitzenden und 0,50 Prozent bei den übrigen Vorstandsmitgliedern.

Hinsichtlich der Bedingungen für die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Satzungsänderungen sieht die Satzung keine vom Aktiengesetz abweichenden Regelungen vor. Insoweit wird auf die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 84, 85, 133, 179 AktG verwiesen.

Vertikalvergleich der Vergütung

Nachstehend erfolgt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderungen der Organvergütung, der Ertragsentwicklung der SIMONA AG bzw. SIMONA Konzern sowie der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung, betrachtet über einen 5-Jahres-Zeitraum (2017-2021).

Vertikalvergleich Veränderung
2018
zu 2017
2019
zu 2018
2020
zu 2019
2021
zu 2020
Ø
Mitglieder des Aufsichtsrates zum 31.12.2021
Dr. Rolf Goessler (bis 02.06.2021) 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% -
Roland Frobel 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% -
Dr. Roland Reber 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% -
Martin Bücher 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% -
Andy Hohlreiter 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% -
Markus Stein 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% -
Vorstandsmitglieder zum 31.12.2021
Matthias Schönberg (seit 15.08.2019) - - - 30,2% -
Michael Schmitz (seit 15.08.2019) - - - 29,7% -
Dr. Jochen Hauck (seit 01.01.2019) - - - 1,6% -
Ertragskennziffern
Jahresüberschuss (SIMONA AG) -38,5% -10,3% 56,6% 52,9% 15,2%
EBIT (SIMONA Konzern) 6,8% -11,5% 14,1% 51,5% 15,2%
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft
Gesamtbelegschaft in Deutschland -0,1% 0,3% 3,7% 1,7% 1,4%
Gesamtbelegschaft Konzern -3,6% 8,4% 2,6% 2,0% 2,4%

Der vertikale Vergütungsvergleich wird ab dem Veränderungszeitraum 2021 zu 2020 dargestellt, da die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit allesamt im Geschäftsjahr 2019, teils unterjährig, aufgenommen haben. Um die Aussagekraft des Vergleichs zwischen Ertragskennziffern und durchschnittlicher Vergütung der Belegschaft zu erhöhen, wurde ein Fünf-Jahres-Zeitraum zugrunde gelegt.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft wurde das jeweilige Bruttojahresentgelt, inklusive etwaiger Zuschläge, Lohnfortzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ohne Prämien zugrunde gelegt.

Die Gesamtbelegschaft Deutschland umfasst die Mitarbeitenden aller deutschen Standorte ohne die Vorstandsmitglieder. Die Gesamtbelegschaft Konzern umfasst die Mitarbeitenden aller weltweiten SIMONA Tochtergesellschaften ohne die Vorstandsmitglieder der SIMONA AG. Die Ermittlung erfolgt jeweils nach der Anzahl der Mitarbeitenden nach Köpfen zum Jahresende.

Neuregelung der Vergütung für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG' II') wurde § 120 Absatz 4 AktG aufgehoben und § 120a neu in das AktG aufgenommen. Die neuen aktienrechtlichen Vorschriften für börsennotierte Gesellschaften führen einen verpflichtenden Bericht über die individuelle Vergütung ihrer Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ein. Verantwortlich für die jährliche Erstellung des Berichts sind der Aufsichtsrat und der Vorstand der börsennotierten Aktiengesellschaft. Die bislang im Handelsgesetzbuch (HGB) geltenden Pflichten zur Angabe der individualisierten Vorstandsvergütung (§§285 Nr. 9a Sätze 5-8 und 314 I Nr. 6a Sätze 5-8 HGB) und der Grundzüge des Vergütungssystems von börsennotierten Gesellschaften werden zur Vermeidung von Redundanzen aufgehoben. Der aktienrechtliche Vergütungsbericht ist ein eigenständiger Bericht, der keinen Pflichtbestandteil des Abschlusses oder Lageberichts bildet.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstandes

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (nachfolgend ARUG' II') wurde § 120 Absatz 4 AktG aufgehoben und § 120a neu in das AktG aufgenommen. Danach beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erstmalige Beschlussfassung nach § 87a Absatz 1, § 113 Absatz 3 und § 120a Absatz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung hat gemäß § 26j Abs. 1 EGAktG bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 14. April 2021 ein in Teilbereichen angepasstes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem des Vorstandes zur erstmaligen Beschlussfassung gemäß § 120a AktG der Hauptversammlung am 02. Juni 2021 vorgelegt. Das Vergütungssystem wurde mit Unterstützung eines unabhängigen Beraters erarbeitet und entspricht den durch das ARUG II neu eingeführten Anforderungen des § 87a AktG sowie - mit den in der Entsprechenserklärung der SIMONA AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vom 06. April 2021 aufgeführten Abweichungen - den Empfehlungen des DCGK in seiner aktuellen Fassung vom 20. März 2020.

Die Abweichungen bezüglich der Vorstandsvergütung - Grundsatz 23 - betreffen folgende Empfehlungen:

Empfehlung DCGK Erläuterung SIMONA AG
G7 Der Aufsichtsrat soll für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen, die sich - neben operativen - vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen. Der Aufsichtsrat soll festlegen, in welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend sind. Der Aufsichtsrat hat als Leistungskriterium für die variablen Vergütungsbestandteile die operative und nachhaltige Ergebnisentwicklung der Gesellschaft festgelegt. Strategische Zielsetzungen werden dennoch mit jedem Vorstandsmitglied jährlich vereinbart.
G10 Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können. Die den Vorstandsmitgliedern gewährten variablen Vergütungsbeträge werden nicht aktienbasiert gewährt. Die SIMONA AG hält keine eigenen Aktien, die für eine solche Gewährung zur Verfügung stehen würden. Die Vorstandsmitglieder könnten die gewährten variablen Vergütungsbeträge aufgrund des geringen Streubesitzes und damit verbundenem niedrigem Handelsvolumen auch nicht überwiegend in Aktien der Gesellschaft anlegen.
G11 Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können. Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sehen eine Möglichkeit, die variable Vergütung einzubehalten oder zurückzufordern aktuell nicht vor. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Kopplung der variablen Vergütung an die EBIT-Entwicklung der Gesellschaft, den Auswirkungen außergewöhnlicher Ereignisse ausreichend Rechnung trägt.

In der Hauptversammlung vom 02. Juni 2021 wurde das vom Aufsichtsrat vorgeschlagene System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstandes gebilligt.

Ein Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relativer Anteil an der Vergütung ist in folgender Tabelle zusammengefasst:

Vergütungsbestandteil Bemessungsgrundlage / Parameter
Feste Vergütungs-
bestandteile
Jahresfixgehalt
*

Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten ausbezahlt wird

Nebenleistungen Insbesondere:
*

Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

*

Unfallversicherung

Betriebliche
Altersversorgung (bAV)
*

Alters- und Hinterbliebenenversorgung

*

Beitragsorientierte Leistungszusage

*

Jährlicher Versorgungsbeitrag von ca. 15-25 % des Jahresfixgehalts

Variable
Vergütungsbestandteile
Kurzfristige variable
Vergütung (Tantieme)
Plantyp:
*

Leistungsabhängiger Bonus

Begrenzung des Auszahlungsbetrags:
*

180 % des Zielbetrags (Vorstandsvorsitzender)

*

130 % des Zielbetrags (übrige Vorstandsmitglieder)

Leistungskriterien:
*

0,45 % bzw. 0,65 % des Konzern EBT nach IFRS

Bemessungszeitraum:
*

Jeweiliges Geschäftsjahr

Auszahlung:
*

In bar zehn Tage nach der Feststellung des Jahresabschlusses des jeweiligen Geschäftsjahres

Langfristige variable
Vergütung (LAP)
Plantyp:
*

Zielbonus mit dreijährigem Bemessungszeitraum

Begrenzung des Auszahlungsbetrags:
*

150 % des Zielbonus (Vorstandsvorsitzender)

*

130% des Zielbonus (übrige Vorstandsmitglieder)

Leistungskriterien:
*

Durchschnittlicher NOPAT-ROCE während Bemessungszeitraum

Auszahlung:
*

In bar zehn Tage nach Feststellung des Konzernabschlusses für das letzte Jahr des jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraums

Langfristige variable
Vergütung (ESG-
Tantieme)
Plantyp:
*

Zielbonus mit dreijährigem Bemessungszeitraum

Begrenzung des Auszahlungsbetrags:
*

150 % des Zielbonus (Vorstandsvorsitzender)

*

130 % des Zielbonus (übrige Vorstandsmitglieder)

Leistungskriterien:
*

Erreichung ESG-Ziele

Auszahlung:
*

In bar zehn Tage nach Feststellung des Konzernabschlusses für das letzte Jahr des jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraums

Die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile werden nachfolgend bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung dargestellt:

Feste Vergütung (Jahresfixgehalt + Nebenleistungen + bAV) Variable Vergütung
Tantieme LAP ESG-Tantieme
Vorstandsvorsitzender und übrige Vorstandsmitglieder ca. 40-50 % ca. 20-25 % ca. 20-30 % ca. 5-10 %

Die Grundzüge und das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstandes werden auf der Website

www.simona.de

im Detail dargestellt.

Maximalvergütung

Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresfixgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen, Nebenleistungen und betriebliche Altersversorgung) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist nach oben absolut begrenzt ('Maximalvergütung').

Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung brutto 1.312.000,00 EUR. Für die übrigen Vorstandsmitglieder beträgt die Maximalvergütung jeweils brutto 772.000,00 EUR. Die Maximalvergütung kann erst nach der Berechnung der langfristigen variablen Vergütung (LAP) endgültig berechnet werden.

Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrates und Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat in 2021 auf Empfehlung seines Personal- und Nominierungsausschusses vorgeschlagen, die Vergütung des Aufsichtsrates anzupassen. Der Personal- und Nominierungsausschuss hat seine Empfehlung mit fachkundiger externer Beratung unter Berücksichtigung aktueller Marktgegebenheiten und im Hinblick auf die Gewinnung fachlich und persönlich qualifizierter Kandidaten sowie die Übereinstimmung mit Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zu einer Festvergütung überprüft.

Auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat durch Neufassung von § 19 der Satzung von der Hauptversammlung am 02. Juni 2021gebilligt:

§ 19 Vergütung des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche, feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 30.000 EUR (in Worten EUR -dreißigtausend-). Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter das Anderthalbfache der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, erhalten hierfür eine weitere feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 10.000 EUR (in Worten EUR -zehntausend-) pro Ausschussmitgliedschaft. Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines Ausschusses, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat beziehungsweise einem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung.

Die Vergütung und das zugrundeliegende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat im Einzelnen:

Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG):

Die Aufsichtsratsvergütung fördert die Geschäftsstrategie und langfristige Entwicklung der Gesellschaft, indem sie es durch ihre marktgerechte Ausgestaltung ermöglicht, qualifizierte Persönlichkeiten für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats zu gewinnen.

Vergütungsbestandteile (§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG):

Die Aufsichtsratsvergütung besteht ausschließlich aus festen Vergütungsbestandteilen. Die Satzung sieht nach der Billigung durch die Hauptversammlung am 02. Juni 2021 als feste Jahresvergütung für jedes Mitglied 30.000 EUR vor; dem stellvertretenden Vorsitzenden werden zusätzlich weitere 15.000 EUR und dem Vorsitzenden weitere 45.000 EUR vergütet. Die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird mit zusätzlich 10.000 EUR jährlich honoriert. Unterliegt die Vergütung der Umsatzsteuer, wird der Steuerbetrag von der Gesellschaft ersetzt, wenn er vom Aufsichtsratsmitglied gesondert in Rechnung gestellt werden kann und dieses davon Gebrauch macht. Die Vergütung umfasst auch die Übernahme der Kosten einer Haftpflichtversicherung, die von der Gesellschaft für die Mitglieder des Aufsichtsrats abgeschlossen wird. Die Versicherung wird mit einer angemessenen Versicherungssumme abgeschlossen.

Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG):

Die Aufsichtsratsvergütung wird auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung in der Satzung oder durch Beschluss festgesetzt. Derzeit ist die Aufsichtsratsvergütung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 02. Juni 2021 und ergänzend in der Satzung geregelt.

Vergütung des Aufsichtsrates

Die Vergütung des Aufsichtsrates der SIMONA AG für das Geschäftsjahr 2020 nach dem bisherigen Vergütungssystem setzt sich wie folgt zusammen und wurde Anfang Januar 2021 ausgezahlt:

Vergütung des Aufsichtsrates Funktion Aufsichtsrat-
tätigkeit
Prüfungs-
ausschuss
Personal-/
Nominierungs-
ausschuss
Gesamt
Dr. Rolf Goessler Vorsitzender 26.000 7.000 7.000 40.000
Roland Frobel Stellvertretender Vorsitzender 19.500 7.000 7.000 33.500
Dr. Roland Reber Mitglied des Aufsichtsrates 13.000 7.000 7.000 27.000
Martin Bücher Mitglied des Aufsichtsrates 13.000 0 0 13.000
Andy Hohlreiter Arbeitnehmervertreter 13.000 0 0 13.000
Markus Stein Arbeitnehmervertreter 13.000 0 0 13.000
Gesamt   97.500 21.000 21.000 139.500

Die Vergütung des Aufsichtsrates der SIMONA AG für das Geschäftsjahr 2019 setzt sich wie folgt zusammen und wurde Anfang Januar 2020 ausgezahlt:

Vergütung des Aufsichtsrates Funktion Aufsichtsrat-
tätigkeit
Prüfungs-
ausschuss
Personal-/
Nominierungs-
ausschuss
Gesamt
Dr. Rolf Goessler Vorsitzender 26.000 7.000 7.000 40.000
Roland Frobel Stellvertretender Vorsitzender 19.500 7.000 7.000 33.500
Dr. Roland Reber Mitglied des Aufsichtsrates 13.000 7.000 7.000 27.000
Martin Bücher Mitglied des Aufsichtsrates 13.000 0 0 13.000
Andy Hohlreiter Arbeitnehmervertreter 13.000 0 0 13.000
Markus Stein Arbeitnehmervertreter 13.000 0 0 13.000
Gesamt   97.500 21.000 21.000 139.500

Umsatzsteuer, Nebenkosten und der Beitrag zur Haftpflichtversicherung sind in den vorgenannten Beträgen nicht enthalten. Sitzungsgelder werden nicht gewährt.

Über die feste Vergütung hinaus kann die Hauptversammlung eine variable, vom Erreichen oder Überschreiten von Unternehmenskennziffern abhängige Vergütungskomponente beschließen. Für das Geschäftsjahr 2021 wurden von der Hauptversammlung am 02. Juni 2021 keine variablen Vergütungsbestandteile beschlossen.

Mitglieder des Aufsichtsrates erhielten vom Unternehmen weder Kredite oder Aktienbezugsrechte noch bestehen sonstige aktienbasierte Vergütungen.


Kirn, den 6. April 2022

SIMONA Aktiengesellschaft Für den Vorstand
Matthias Schönberg                Dr. Jochen Hauck                Michael Schmitz Für den Aufsichtsrat
Dr. Klaus F. Erkes
Vorsitzender des Aufsichtsrates

 

Wiedergabe des Vermerks des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die SIMONA Aktiengesellschaft, Kirn

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der SIMONA Aktiengesellschaft, Kirn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in§ 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit§ 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.


Frankfurt am Main, den 6. April 2022

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
GuidoTamm
Wirtschaftsprüfer
ppa. Sonia Nixdorf
Wirtschaftsprüferin


29.04.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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1340131  29.04.2022 

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