07.07.2014 15:11:12

DGAP-HV: RM Rheiner Management AG

DGAP-HV: RM Rheiner Management AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.08.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

RM Rheiner Management AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

07.07.2014 15:11

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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RM Rheiner Management AG Köln

Wertpapierkenn-Nummer 701 870

ISIN DE 0007018707

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der



am 26. August 2014 um 10.00 Uhr

im 'Haus am See', Spiegelsalon, Bachemer Landstraße 420, 50935 Köln, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 9. April 2014 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich. Mangels eines Bilanzgewinns ist auch kein Gewinnverwendungsbeschluss zu fassen.

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Formhals Revisions- und Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 51688 Wipperfürth, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft anmelden. Als Nachweis des Aktienbesitzes reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache aus.

Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (05. August 2014, 0:00 Uhr (MESZ) - sogenannter 'Nachweisstichtag') beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens 19. August 2014, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

RM Rheiner Management AG c/o Bankhaus Neelmeyer AG FMS-FWA / Corporate Actions Am Markt 14-16 28195 Bremen Telefax: 04 21/ 3 60 31 53 E-Mail-Adresse: hv@neelmeyer.de

Nach Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um deren rechtzeitigen Erhalt sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtages

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.

Stimmrecht

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist die fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (vgl. den Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung').

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Zur Erteilung einer Vollmacht kann das Formular verwendet werden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Das Erfordernis der Textform gilt nicht im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Unternehmen (§ 135 AktG), hier sind jedoch möglicherweise Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Der Nachweis einer Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung seine Vollmacht an der Einlasskontrolle abgibt. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann auch unter der E-Mail-Adresse vollmacht@rheiner-management.de elektronisch übermittelt werden.

Rechte der Aktionäre

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Jeder Aktionär der Gesellschaft ist gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG wird die Gesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs und (bei Gegenanträgen) zugänglich zu machender Begründungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rheiner-management.de/gegenantraege veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 11. August 2014, 24:00 Uhr (MESZ) unter der folgenden Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt:

RM Rheiner Management AG HV-Stelle Friesenstraße 50 50670 Köln Telefax: 02 21 - 8 20 32 30 E-Mail: info@rheiner-management.de

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Datum ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Erweiterung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 11.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Die Aktionäre, die eine Erweiterung der Tagesordnung verlangen, haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 26. Juli 2014, 24:00 Uhr (MESZ) schriftlich unter folgender Adresse zugegangen sein:

RM Rheiner Management AG Vorstand Friesenstraße 50 50670 Köln

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Erteilung der Auskunft kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Unter anderem kann der Vorstand die Auskunft verweigern, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 und 131 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rheiner-management.de/aktionaersinfo zugänglich.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1, weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen finden sich im Internet unter www.rheiner-management.de/aktionaersinfo und können dort eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 220.000,00 und die Anzahl von Stückaktien auf 220.000 mit ebenso vielen Stimmen.

Köln, im Juli 2014

RM Rheiner Management AG

Der Vorstand

Hinweis zur Hauptversammlung:

Der Einlass in den Versammlungsraum erfolgt ab 09:30 Uhr. Auf eine Bewirtung vor und nach der Hauptversammlung wird verzichtet.





07.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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