RIB Software SE
Stuttgart
ISIN DE000A0Z2XN6 / WKN A0Z2XN
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 15. Mai 2018, um 12:00 Uhr im FILharmonie Filderstadt, Tübinger
Straße 40, 70794 Filderstadt, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2018 der RIB Software SE ein.
Hinweis:
Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des SE-Ausführungsgesetzes ('SEAG') verwiesen wird, wird auf die Zitierung
der Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-VO') aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der RIB Software SE für das Geschäftsjahr
2017, des zusammengefassten Konzernlageberichts und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Verwaltungsrats
der RIB Software SE sowie des erläuternden Berichts des Verwaltungsrats der RIB Software SE zu den Angaben nach §§ 289a Abs.
1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2017
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil
der Verwaltungsrat der RIB Software SE den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell
lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 15.303.233,35 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,18 je dividendenberechtigter Aktie:
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EUR
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9.064.094,76
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Gewinnvortrag: |
EUR |
6.239.138,59 |
Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 1.174.140 eigenen
Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, wird der Verwaltungsrat der Hauptversammlung einen im Hinblick
auf diese Änderung angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung
von EUR 0,18 je dividendenberechtigter Aktie vorsehen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 18. Mai 2018, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2017
Die Gesellschaft firmierte im Geschäftsjahr 2017 noch bis zum 3. April 2017 als RIB Software AG. Die Hauptversammlung soll
daher über die Entlastung der in diesem Zeitraum des Geschäftsjahrs 2017 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss
fassen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der RIB Software AG für
das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2017
Die Gesellschaft firmierte im Geschäftsjahr 2017 noch bis zum 3. April 2017 als RIB Software AG. Die Hauptversammlung soll
daher über die Entlastung der in diesem Zeitraum des Geschäftsjahrs 2017 amtierenden Mitglieder des Vorstands Beschluss fassen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der RIB Software AG für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der RIB Software SE für das Geschäftsjahr 2017
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats der RIB Software SE
für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
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6. |
Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren der RIB Software SE für das Geschäftsjahr 2017
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden geschäftsführenden Direktoren der RIB Software SE für
das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
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7. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2018
Der Verwaltungsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever
Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses
und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
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8. |
Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 2 bis Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. §§ 23, 24 des Gesetzes zur Ausführung
der SE-VO (SEAG), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG) sowie § 6 Abs. 1 und Abs.
3 der Satzung der RIB Software SE.
Nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung der RIB Software SE besteht der Verwaltungsrat aus acht Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
gewählt werden. Herr Helmut Schmid hat sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats mit Wirkung zum 31. März 2018 niedergelegt.
Damit gehört dem Verwaltungsrat seit dem 1. April 2018 nicht mehr die gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung erforderliche Zahl an Mitgliedern
an. Die Wahl eines neuen Verwaltungsratsmitglieds ist daher erforderlich.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungs-
und Vergütungsausschusses vor,
Herrn Mads Bording Rasmussen,
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geschäftsführender Direktor und Group COO der Gesellschaft, geboren am: 29.11.1979 in Hillerød, Dänemark,
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wohnhaft in Kopenhagen, Dänemark,
als Verwaltungsratsmitglied in den Verwaltungsrat zu wählen.
Die Bestellung von Herrn Bording Rasmussen erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt.
In Bezug auf das zur Wahl vorgeschlagene Verwaltungsratsmitglied werden gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht:
* |
Herr Bording Rasmussen ist nicht Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsrat.
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* |
Er ist auch nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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Lebenslauf und Angaben zu wesentlichen Tätigkeiten neben dem Verwaltungsratsmandat gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017:
Ausbildung |
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Master of Science & Executive MBA |
Beruflicher Werdegang |
2017 - heute |
Geschäftsführender Direktor (COO) der RIB Software SE |
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2014 - 2017 |
CEO RIB A/S |
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2008 - 2014 |
CEO Docia A/S |
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2007 - 2008 |
Founding Partner Zielgut |
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2001 - 2007 |
Tiscali Spa Customer Intelligence Manager |
Abgesehen von seinem Amt als geschäftsführender Direktor der RIB Software SE übt Herr Bording Rasmussen keine wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Verwaltungsratsmandat aus.
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft,
Schaffung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft sowie zum Ausschluss des Bezugs-
und Andienungsrechts
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 wurde die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und zu verwenden. Aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses können eigene Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte unter anderem dann veräußert werden, wenn der Veräußerungspreis den Börsenpreis der
Aktien der Gesellschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zur Veräußerung eingegangen wird, nicht wesentlich unterschreitet
(sog. vereinfachter Bezugsrechtsausschluss). Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss
gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Mit Beschluss vom 22./23. März 2018 hat der Verwaltungsrat der RIB Software SE das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der
Satzung, welches von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 beschlossen wurde, durch Ausgabe von 4.684.565 neuen Aktien (entspricht
10 % des Grundkapitals der RIB Software SE vor der Kapitalerhöhung) gegen Bareinlagen teilweise ausgenutzt (die 'Kapitalerhöhung 2018'). Bei Ausgabe der neuen Aktien hat der Verwaltungsrat von der Möglichkeit des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach
Maßgabe von § 4 Abs. 4 Satz 3 lit. c) der Satzung in Verbindung mit §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht.
Aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung der im Rahmen der Kapitalerhöhung 2018 ausgegebenen neuen Aktien steht die Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss dem Verwaltungsrat nicht mehr zur Verfügung. Damit
der Verwaltungsrat auch zukünftig die Möglichkeit hat, die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien kurzfristig ohne
weiteren Beschluss der Hauptversammlung im Wege des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses zu veräußern, soll die Ermächtigung
vom 30. Mai 2017 aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung der Ermächtigung vom 30. Mai 2017
Die von der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 unter dem Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung, eigene Aktien nach Maßgabe
von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und zu verwenden, wird aufgehoben.
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b) |
Erwerbsermächtigung
Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, bis zum 14. Mai 2023 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht
zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft ausgeübt werden; die Ausübung
kann auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Auf die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und
71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
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c) |
Arten des Erwerbs
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Verwaltungsrats über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle
Aktionäre.
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft für jede Aktie gezahlte Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis im Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('Frankfurter Wertpapierbörse'), an dem Tag, an dem die Verpflichtung zum Erwerb eingegangen wird, um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der Kaufpreis oder
die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse im Xetra-Handel (oder
in einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem 4. bis 10. Börsentag vor der
Veröffentlichung des Angebots für Aktien der Gesellschaft ermittelten Börsenpreis um nicht mehr als 10 % überschreiten und
um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Sofern eine Kaufpreisspanne festgelegt wird, wird der endgültige Preis aus den vorliegenden
Annahmeerklärungen bzw. Verkaufsangeboten ermittelt. Ändert sich der so ermittelte maßgebliche Börsenkurs nach der Veröffentlichung
des Erwerbsangebots erheblich, kann das Angebot angepasst werden. An die Stelle der Veröffentlichung des Angebots tritt dann
der Tag, an dem die endgültige Entscheidung über die Kaufpreisanpassung veröffentlicht wird. Das Volumen des Angebots kann
begrenzt werden. Sofern die Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, ist ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre
insoweit ausgeschlossen, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen kann und geringe
Stückzahlen bis zu 50 Stück je Aktionär bevorrechtigt berücksichtigt werden können.
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d) |
Verwendung der erworbenen Aktien
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehend erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien der Gesellschaft neben der Veräußerung über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot wie folgt
zu verwenden:
aa) |
Die eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen
oder im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Sachleistungen
angeboten und veräußert werden.
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bb) |
Die eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert werden, wenn der Veräußerungspreis
den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zur Veräußerung eingegangen wird, nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung
veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Auf die Höchstgrenze von 10 %
des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden.
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cc) |
Die eigenen Aktien können dazu verwendet werden, Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung, ihre Führungskräfte
und Arbeitnehmer sowie die Führungskräfte und Arbeitnehmer ihrer verbundenen Unternehmen aufgrund des von der Hauptversammlung
am 10. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2015 ausgegeben wurden, mit eigenen Aktien
der Gesellschaft zu bedienen. Im Hinblick auf die Ausgestaltung und Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2015 wird auf Tagesordnungspunkt
8 der Einladung zu der Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 verwiesen.
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dd) |
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
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ee) |
Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat, wenn eigene Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußert werden,
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam sowie ganz
oder in Teilen ausgenutzt werden. Darüber hinaus sollen die vorstehenden Ermächtigungen auch für die von der Gesellschaft
bereits gehaltenen eigenen Aktien gelten.
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e) |
Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird im Anschluss an
die Tagesordnungspunkte in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekanntgemacht.
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals,
die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und eine entsprechende Satzungsänderung
Mit Beschluss vom 22./23. März 2018 hat der Verwaltungsrat der RIB Software SE das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der
Satzung (das 'Genehmigte Kapital 2015') durch Ausgabe von 4.684.565 neuen Aktien (entspricht 10 % des Grundkapitals der RIB Software SE vor der Kapitalerhöhung)
gegen Bareinlagen teilweise ausgenutzt. Bei Ausgabe der neuen Aktien hat der Verwaltungsrat von der Möglichkeit des vereinfachten
Bezugsrechtsausschlusses nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 Satz 3 lit. c) der Satzung in Verbindung mit §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht.
Damit ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 lit. c) der Satzung in Verbindung mit §§ 203
Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in vollem Umfang ausgenutzt worden und steht dem Verwaltungsrat nicht mehr zur Verfügung.
Damit der Verwaltungsrat auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital der Gesellschaft kurzfristig ohne weiteren Beschluss
der Hauptversammlung in einem angemessenen Umfang zu erhöhen, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2015 aufgehoben und ein
neues genehmigtes Kapital durch eine entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft geschaffen werden.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor zu beschließen:
a) |
Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31. Mai 2016 dem Verwaltungsrat erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 9. Juni 2020 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015), wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der
unter Buchstabe b) vorgeschlagenen Änderung der Satzung in das Handelsregister aufgehoben, soweit nicht von ihr Gebrauch gemacht
worden ist.
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b) |
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und neu gefasst:
'(4) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 14. Mai 2023 ein- oder mehrmalig
um insgesamt bis zu EUR 13.670.219,00 durch Ausgabe von bis zu 13.670.219 neuen auf den Namen lautenden Aktien mit einem Nennbetrag
von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2018'). Die neuen Aktien sind den
Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(a) |
soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;
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(b) |
um in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich
Forderungen, gegen Überlassung von Aktien zu erwerben;
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(c) |
soweit bei einer Barkapitalerhöhung der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt
zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
auf diese Zehn-vom-Hundert-Grenze ist anzurechnen (i) der Anteil des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die ab
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden,
sowie (ii) derjenige Anteil des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw.
Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten beziehen, die unter Ausschluss
des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden.
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Der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den vorstehenden Buchstaben
(a) bis (c) ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf die vorstehende Zwanzig-vom-Hundert-Grenze
bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts nach den vorstehenden Buchstaben (a) bis (c) sind Aktien anzurechnen,
die (i) ab dem 15. Mai 2018 aufgrund der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs.
2 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts, das heißt anders als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein an
alle Aktionäre gerichtetes Angebot, verwendet werden oder (ii) sich auf Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten
aus Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten beziehen, die ab dem 15. Mai 2018 unter Ausschluss
des Bezugsrechts begeben werden.
Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen
der Verwaltungsrat.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten
Kapital anzupassen.'
|
Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt dieses Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnung in dieser Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht.
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11. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, die Schaffung
eines bedingten Kapitals 2018 sowie eine entsprechende Satzungsänderung
Um der Gesellschaft die Möglichkeit der Kapitalausstattung durch Ausgabe von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) zu eröffnen, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden,
eine entsprechende Ermächtigung zu beschließen und durch einen gesonderten Beschluss ein bedingtes Kapital 2018 zur Sicherung
der Umtausch- oder Bezugsrechte bzw. -pflichten, die auf der Grundlage der neuen Ermächtigung ausgegeben werden, zu schaffen.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor zu beschließen:
a) |
Erteilung einer Ermächtigung
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 ein- oder mehrmalig auf den Inhaber oder auf den Namen
lautende Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 5.153.022 auf den Namen lautenden Aktien der
Gesellschaft mit einem Gesamtnennbetrag von insgesamt bis zu EUR 5.153.022,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen
zu gewähren und/oder in den Bedingungen der Schuldverschreibungen Pflichten zur Wandlung der jeweiligen Schuldverschreibung
in solche Aktien zu begründen.
aa) Währung, ausgebende Gesellschaft
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen
gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare
in- oder ausländische Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der RIB Software SE ('Konzernunternehmen') ausgegeben werden; für einen solchen Fall wird der Verwaltungsrat ermächtigt, die Übernahme der Garantie für die Schuldverschreibungen
durch die RIB Software SE zu beschließen und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue
auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren oder entsprechende Wandlungspflichten zu begründen und weitere
für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen.
bb) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt
werden, indem die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen
von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung der gesetzlichen Bezugsrechte für Aktionäre der
Gesellschaft gemäß Vorstehendem sicherzustellen.
Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen:
(1) |
für Spitzenbeträge;
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(2) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft
bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten als
Aktionär zustünde;
|
(3) |
soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben werden
sollen und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
gilt jedoch nur insoweit, als auf die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht
auszugebenden Aktien insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung ('Höchstbetrag') entfällt. Von dem Höchstbetrag ist der Gesamtnennbetrag der neuen oder zuvor erworbenen eigenen Aktien abzusetzen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der Gesamtnennbetrag, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten bezogen werden können oder müssen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre darf nach dieser Ermächtigung zudem nur erfolgen, wenn auf die Summe der neuen
Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung auszugeben sind, zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
oder übertragen werden oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer
anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibung und/oder
Genussrechte auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals sowohl
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfällt.
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Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden,
wird der Verwaltungsrat ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
cc) Ausstattung von Teilschuldverschreibungen
Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen
begeben werden. Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
(1) Optionsschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat festzulegenden Optionsbedingungen auf den Namen
lautende Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesamtnennbetrag der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden, auf den
Namen lautenden Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung jedoch nicht überschreiten. Zudem
darf die Laufzeit des Optionsrechts die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen kann vorgesehen
werden, dass etwaige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine
einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
(2) Wandelschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach
näherer Maßgabe der vom Verwaltungsrat festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch
durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine neue auf den Namen lautende Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine volle Zahl auf-
oder abgerundet werden. Es kann vorgesehen werden, dass etwaige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Der Gesamtnennbetrag der bei Wandlung auszugebenden auf den Namen lautenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibung
nicht übersteigen. Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren
Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem
Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in
bar auszugleichen. Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein
Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung beziehen.
(3) Erfüllungsmöglichkeiten
Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten
volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in
einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht.
Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten
nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien in Geld zahlt. Der Gegenwert
je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert
der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen
vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung.
dd) Options- bzw. Wandlungspreis
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren
bzw. bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis
bzw. Wandlungspreis - entweder (i) mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnitts aus den Börsenkursen der Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat
über die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen oder (ii) - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts
- mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnitts aus den Börsenkursen der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung im
Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen
gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) entsprechen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
ee) Verwässerungsschutz
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in bestimmten Fällen
Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Dies kann insbesondere vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft
während der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder
weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- oder Optionsrechte gewährt oder garantiert und den
Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustünde, oder wenn durch eine Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird. Für solche Fälle kann über die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen
sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberührt bleibt, indem
die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt
ist. Die wertwahrende Anpassung kann insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch die Veränderung oder Einräumung
von Barkomponenten oder durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises erfolgen. Das Vorstehende gilt entsprechend für den
Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung
durch Dritte, einer Dividendenzahlung oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien
führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. In jedem Fall darf der Gesamtnennbetrag der je Schuldverschreibung
zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Schuldverschreibung bzw. einen niedrigeren Ausgabepreis nicht überschreiten.
ff) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Restrukturierungsmöglichkeiten,
Options- bzw. Wandlungspreis und Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie Währung und Umrechnungsmodalitäten festzusetzen. Für
den Fall der Ausgabe durch Konzernunternehmen hat der Verwaltungsrat zusätzlich das Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen
begebenden Konzernunternehmen herzustellen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben jeweils unberührt.
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b) |
Bedingtes Kapital 2018
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 5.153.022,00 durch Ausgabe von bis zu 5.153.022 neuen auf den Namen lautenden Aktien im
Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2018'). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die
aufgrund der von der Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren in- oder ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht
zum Bezug von auf den Namen lautenden Aktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen.
Die Ausgabe der neuen auf den Namen lautenden Aktien aus dem Bedingten Kapital 2018 darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis
erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossenen Ermächtigung
entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird,
wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien
aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung
eines Genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Namen lautenden Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten
oder die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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c) |
Satzungsänderung
In der Satzung wird folgender § 4 Abs. 6 neu eingefügt:
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'(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.153.022,00 durch Ausgabe von bis zu 5.153.022 neuen auf den Namen lautenden Aktien
im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2018'). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von auf den Namen lautenden Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom
15. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren
in- oder ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht
in bzw. auf neue, auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft gewähren bzw. begründen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist
nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten
Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen
der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals
zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Namen lautenden Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem
sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder die Ausübung von
Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
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Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt dieses Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnung in dieser Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht.
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Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Durch die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, bis zum
14. Mai 2023 eigene Aktien im Umfang von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und zu verwenden. Die zuvor durch
die Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 erteilte Ermächtigung wurde aufgehoben. Der Erwerb über die Börse oder durch ein öffentliches
Erwerbsangebot trägt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung. Erwirbt die Gesellschaft eigene Aktien über
ein öffentliches Erwerbsangebot, kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und - sofern eine Kaufpreisspanne
festgelegt wird - zu welchem Preis er diese an die Gesellschaft veräußern möchte. Übersteigt die angebotene Anzahl an Aktien
die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es nach der vorgeschlagenen Ermächtigung möglich sein, dass der
Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten
statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch
abwickeln. Auch durch die Ermächtigung, Stückzahlen von bis zu 50 Stück bevorrechtigt zu berücksichtigen, soll die technische
Abwicklung erleichtert werden, weil hierdurch gebrochene Beträge bei der Festlegung der Quoten und kleine Restbestände vermieden
werden. Der Verwaltungsrat hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre
für sachlich gerechtfertigt und auch unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre für angemessen.
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot
wieder veräußert werden. Auf diese Weise wird auch bei der Veräußerung der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre
genügt. Der Verwaltungsrat soll jedoch die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien in bestimmten
Fällen auszuschließen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien soll ausgeschlossen werden können, wenn eigene Aktien im Rahmen eines
Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstiger Sachleistungen angeboten und veräußert werden. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft
verlangen bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstiger Sachleistungen vielfach eine Gegenleistung in Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der
Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist insoweit angemessen und liegt im Interesse der Gesellschaft.
Weiter soll der Verwaltungsrat ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
auch außerhalb der Börse und ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot an Dritte zu veräußern, wenn der Veräußerungspreis
den Börsenpreis in dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zur Veräußerung eingegangen wird, nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger im In- und
Ausland zu verkaufen und auf diese Weise gezielt bestimmte Investorenkreise anzusprechen. Darüber hinaus wird die Gesellschaft
in die Lage versetzt, kurzfristig auf günstige Börsensituationen reagieren zu können. Mit dieser Ermächtigung wird von der
Möglichkeit des vereinfachten Ausschlusses des Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass der Veräußerungspreis den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien
erfolgt zeitnah vor der Veräußerung, um einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so gering wie möglich zu halten. Die Beteiligungsinteressen
der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung auf höchstens 10 % des
jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist und der Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben wurden, hierauf angerechnet werden. Darüber hinaus können die Aktionäre ihre Beteiligungsquote zu im Wesentlichen
gleichen Bedingungen durch Zukäufe über die Börse aufrechterhalten.
Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung, ihre
Führungskräfte und Arbeitnehmer sowie die Führungskräfte und Arbeitnehmer ihrer verbundenen Unternehmen aufgrund des von der
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 am 10. Juni 2015 beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2015 ausgegeben wurden,
mit eigenen Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte
im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015 erweitert die Flexibilität der Gesellschaft. Im Hinblick auf die Ausgestaltung und
Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2015 wird auf Tagesordnungspunkt 8 der Einladung zu der Hauptversammlung vom 10. Juni
2015 verwiesen.
Schließlich können die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Beschluss der
Hauptversammlung ganz oder teilweise eingezogen werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden.
Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Verwaltungsrat ermächtigt sein, das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies ist erforderlich, um die Veräußerung eigener
Aktien im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots technisch reibungslos durchführen zu können. Die als freie Spitzen
vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Aktionäre ist damit nicht
verbunden.
Der Verwaltungsrat wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts auch unter Berücksichtigung
der Interessen der bisherigen Aktionäre im Interesse der Gesellschaft liegt.
Die vorstehend beschriebenen Ermächtigungen zur Veräußerung eigener Aktien sollen auch für die bereits von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien gelten.
Der Verwaltungsrat wird über jede Ausnutzung der in Tagesordnungspunkt 9 erteilten Ermächtigungen in der jeweils folgenden
Hauptversammlung berichten.
Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 10 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Unter dem Tagesordnungspunkt 10 wird vorgeschlagen, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 14. Mai 2023 ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 13.670.219,00 durch Ausgabe von bis zu 13.670.219 neuen auf den
Namen lautenden Aktien mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes
Kapital 2018'). Die Ermächtigung entspricht der Höhe nach der bereits vorliegenden Ermächtigung des Verwaltungsrats. Die Erneuerung
der Ermächtigung dient daher ausschließlich dazu, auch zukünftig das Bezugsrecht gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG flexibel ausschließen zu können.
Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals wird dem Verwaltungsrat ein flexibles Instrument
zur Gestaltung der Unternehmensfinanzierung eingeräumt. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital soll es dem Verwaltungsrat ermöglichen,
auch weiterhin kurzfristig das für die weitere Entwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch
die Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen aufzunehmen und dadurch etwaige günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen
Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu nutzen. Daneben soll der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben, sich am Markt bietende
Akquisitionschancen für eine Sachkapitalerhöhung zu ergreifen.
Die erbetene Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Verwaltungsrat erstattet
hiermit seinen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts.
Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, für etwaige Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und praktikable
Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung
nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung an dem bisherigen Grundkapital verteilt
werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die Beeinträchtigung
der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen
zu vernachlässigen. Ein möglicher Verwässerungseffekt aufgrund eines Ausgleichs von Spitzenbeträgen ist kaum spürbar.
Weiterhin soll der Verwaltungsrat in die Lage versetzt werden, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstige Wirtschaftsgüter (einschließlich Forderungen) von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Durch diese
Möglichkeit der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Verwaltungsrats im Wettbewerb deutlich erhöht, da insbesondere
bei dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen die zu erbringende Gegenleistung mitunter in Form von Aktien des Erwerbers
erbracht wird. Gerade bei größeren Unternehmenseinheiten wäre die Gesellschaft vielfach nicht in der Lage, die Gegenleistung
in Geld zu erbringen, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu stark in Anspruch zu nehmen. Um solche im Interesse der Wachstumsstrategie
der Gesellschaft liegenden Transaktionen auch zukünftig zu ermöglichen, ist die Nutzung eines genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (einschließlich Forderungen) ausgegeben
werden, kann die Aktienausgabe aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre erfolgen.
Da solche Erwerbe zumeist kurzfristig erfolgen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung
der Gesellschaft beschlossen werden; auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen
wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Der Verwaltungsrat soll deshalb in diesen Fällen zum Bezugsrechtsausschluss
ermächtigt werden, um schnell und ohne großen Aufwand neue Aktien zu diesem Zweck schaffen zu können. Bei der erbetenen Ermächtigung
handelt es sich um eine reine Vorsorgemaßnahme. Konkrete Vorhaben für die Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit
nicht.
Schließlich soll gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Bezugsrechtsausschluss auch zulässig sein, wenn der
Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll der Verwaltungsrat
in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und auf diese Weise eine größtmögliche Stärkung
der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts führt auf Grund der deutlich schnelleren Handlungsmöglichkeit
erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Zusätzlich können mit
einer derartigen Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue Investorengruppen gewonnen werden. Durch die Begrenzung
auf zehn vom Hundert des Grundkapitals wird der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt
möglichst gering gehalten. Auf Grund des begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die betroffenen Aktionäre zudem die
Möglichkeit, durch einen Zukauf über die Börse und somit unter marktgerechten Konditionen ihre Beteiligungsquote zu halten.
Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Aktien auf Grund dieser Ermächtigung nur zu einem Preis
ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet. Der Verwaltungsrat wird außerdem in jedem Fall den Gegenwert für die Aktien ausschließlich im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen. Auf diese Zehn-vom-Hundert-Grenze ist anzurechnen (i) der Anteil des Grundkapitals,
der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie (ii) derjenige Anteil des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf den sich
Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten
beziehen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden. Mit dieser Anrechnungsregelung
wird sichergestellt, dass der gesetzgeberischen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch dann Rechnung getragen wird, wenn
Maßnahmen ergriffen werden, die einer Barkapitalerhöhung durch Ausnutzung genehmigten Kapitals wirtschaftlich entsprechen.
Darüber hinaus ist bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts vorgesehen, dass der Anteil des Grundkapitals,
der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als
auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen darf. Hierdurch
wird einer übermäßigen Verwässerung des Aktienbestandes der bisherigen Aktionäre entgegengewirkt. Auf die allgemeine Zwanzig-vom-Hundert-Grenze
bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts sind einerseits Aktien anzurechnen, die ab dem 15. Mai 2018
aufgrund der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 2 Satz 4 AktG unter Ausschluss
eines Bezugsrechts, das heißt anders als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot,
verwendet werden. Andererseits sind Aktien anzurechnen, auf die sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten
aus Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten beziehen, die ab dem 15. Mai 2018 unter Ausschluss
des Bezugsrechts begeben werden. Durch diese Anrechnung wird vermieden, dass es durch die parallele Ausnutzung des genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts und der Verwendung von eigenen Aktien oder der Ausgabe von Schuldverschreibungen
und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten zu einer
Kumulation der möglichen Verwässerung der Aktionäre kommen kann. Diese Anrechnung ist sachgerecht, da sich die Verwendung
eigener Aktien und die Ausgabe von Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten mit Wandlungs-
und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ähnlich auswirkt, wie eine Kapitalerhöhung.
Der Verwaltungsrat wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird und dies nur
dann tun, wenn es nach seiner Einschätzung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt
und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts wird der Verwaltungsrat
der nächsten Hauptversammlung über die maßgeblichen Gründe für den Bezugsrechtsausschluss berichten.
Bericht des Verwaltungsrats zum Tagesordnungspunkt 11 über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 186 Abs. 3 Satz 4, 221
Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 11 sieht vor, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 14. Mai 2020
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen nachfolgend auch 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen können Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von auf den Namen lautenden Aktien der Gesellschaft
im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 (d.h. mit einem Gesamtnennbetrag von insgesamt bis zu EUR 5.153.022,00) nach näherer Maßgabe
der Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen gewährt und mit den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen können entsprechende
Wandlungspflichten vereinbart werden.
Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, in Ergänzung zu den
sonstigen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt
zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechten
und Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider Finanzierungsinstrumente
zu stärken und hierdurch einen Beitrag zu leisten, die finanziellen Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung
sicherzustellen.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen
sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann.
Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute.
Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen
bzw. der Kombination von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen,
erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft
zudem, die Schuldverschreibungen selbst oder über ihre unmittelbaren oder mittelbaren in- oder ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen
zur Erhöhung der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf
den Namen lautende Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Für Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen, ist in der
Ermächtigung für die Bestimmung des Wandlungs- bzw. für den Optionspreis der Mindestbetrag von 80 % des Aktienkurses vorgeschlagen.
Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung
der Schuldverschreibung. Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz
zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit der Schuldverschreibung
Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z.B. durch eine Kapitalerhöhung)
eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Ausgleich eingeräumt werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch
ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein:
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Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus
dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.
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Weiterhin soll der Verwaltungsrat die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern
oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung
der Wandlungspflichten zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Bestimmungen, die dem
Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente
am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit
zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender
Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies ermöglicht einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option
oder Durchführung der Wandlung auszugebenden auf den Namen lautenden Aktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert
wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
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Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Verwaltungsrat
ermächtigt werden, das Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen
gegen Barleistung ausgegeben werden und auf die bei Ausübung der begebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Erfüllung der
Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, entfällt. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
vermindert sich um den Gesamtnennbetrag der Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder aufgrund von
während der Laufzeit der Ermächtigung begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, bei deren Begebung
das Bezugsrecht entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde. Durch die Anrechnungsbestimmung wird auch in dieser
Ermächtigung sichergestellt, dass auf ihrer Grundlage keine Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder bestimmten Platzierungen eigener
Aktien in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder
eigene Aktien der Gesellschaft von mehr als 10 % der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus ist bezüglich
aller Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts vorgesehen, dass der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien
entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen darf.
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Für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses darf der Ausgabepreis der Schuldverschreibung in sinngemäßer Geltung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unter ihrem Marktwert festgesetzt werden. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre
hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Um die Erfüllung dieser Anforderung für die Begebung
von Schuldverschreibungen sicherzustellen, wird der theoretische Marktwert der Schuldverschreibung mit Wandlungs- oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelt. Diesen Marktwert darf der festzusetzende Ausgabepreis
nicht wesentlich unterschreiten. Dann ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet,
und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss, weil der Wert eines Bezugsrechts
praktisch auf Null sinken würde.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden
sollen, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft
begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses,
des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der
Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn
die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre,
da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös
oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses,
eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss,
ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe
der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft
und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Schließlich ergäbe sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für
diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige
Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen, und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau
bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist, dass im
Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung
festgesetzt werden kann, wodurch ein beträchtliches Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der
Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht
verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko
weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtslosen Platzierung können die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das
Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe
verbilligt werden.
Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigungen wird der Verwaltungsrat in der auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung
darüber berichten.
Das unter Tagesordnungspunkt 11 lit. b) zur Beschlussfassung vorgeschlagene Bedingte Kapital 2018 und die unter Tagesordnungspunkt
11 lit. c) vorgeschlagene entsprechende Satzungsänderung sollen die Gesellschaft in die Lage versetzen, an die Inhaber bzw.
Gläubiger der Schuldverschreibungen, die aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 11 lit. a) vorgeschlagenen Ermächtigung begeben
werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts und bei Erfüllung der Wandlungspflicht die geschuldete Anzahl an neuen
Aktien ausgeben zu können. Alternativ können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt
werden.
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 51.530.222 auf den
Namen lautende Aktien mit einem Nennwert von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine
Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bestehen daher grundsätzlich 51.530.222 Stimmrechte. In dieser
Gesamtzahl enthalten sind auch die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gehaltenen 1.174.140
eigenen Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis zum 8. Mai 2018 (24:00 Uhr), in Textform
in deutscher oder englischer Sprache unter folgender Adresse zugehen:
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RIB Software SE c/o FAE Management GmbH Oskar-Then-Straße 7 63773 Goldbach Telefax: +49 (0) 6021 589735 E-Mail: hvstelle@fae-gmbh.de
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Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass Umschreibungen im Aktienregister aus
abwicklungstechnischen Gründen nur dann vorgenommen werden, wenn sie mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt
bis zum 8. Mai 2018 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft angemeldet wurden.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen
bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres
Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform
bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung
erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt
der Stimme enthalten.
Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären nach Anmeldung zur Hauptversammlung mit der Eintrittskarte übersandt. Das Vollmachts-
und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/2018/
zur Verfügung.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der nachfolgend genannten Wege übermittelt werden:
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RIB Software SE Vaihinger Straße 151 70567 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711 7873-311 E-Mail: hauptversammlung@rib-software.com
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Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die entsprechenden
Weisungen müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 14. Mai
2018 (12:00 Uhr) zugehen.
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung
des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung
der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Auch im Fall der Vollmachtserteilung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies
schließt - vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung nicht aus.
Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs.
1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs.
2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den Nennbetrag von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Aktien), können gemäß Art.
56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, der inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG entspricht, verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also der 14. April 2018 (24:00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Ein dreimonatiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit §§
122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SEAG nicht für einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung
für eine Hauptversammlung einer SE vorausgesetzt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
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RIB Software SE Der Verwaltungsrat Vaihinger Straße 151 70567 Stuttgart
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und
Vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 30. April 2018 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft
eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet
unter
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/2018/
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen des Verwaltungsrats werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
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RIB Software SE z. Hd. Frau Dina Schmid Vaihinger Straße 151 70567 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711 7873-311 E-Mail: hauptversammlung@rib-software.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs.
2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/2018/
zur Verfügung.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach
der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/2018/
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der RIB Software SE, Vaihinger Straße
151, 70567 Stuttgart, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
Stuttgart, im April 2018
RIB Software SE
Der Verwaltungsrat
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