RIB Software SE
Stuttgart
ISIN DE000A0Z2XN6/WKN A0Z2XN
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2017
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 30. Mai 2017, um 13:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
Vaihinger Str. 153, 70567 Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2017 der RIB Software SE ein.
Hinweis:
Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des SE-Ausführungsgesetzes ('SEAG') verwiesen wird, wird auf die Zitierung der Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-VO') aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der RIB Software AG für das Geschäftsjahr
2016 nebst Konzern-Lagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats der RIB Software AG, des Vorschlags des Vorstands der RIB Software
AG für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands der RIB Software AG zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2016
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Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil
der Aufsichtsrat der RIB Software AG den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands der RIB Software AG für die Verwendung des Bilanzgewinns, den sich der
Verwaltungsrat der RIB Software SE zu eigen gemacht hat, stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die
übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information
der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 8.370.754,42 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,16 je dividendenberechtigter Aktie: ......................................
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EUR 7.195.739,36
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Gewinnvortrag: .........................................................................................
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EUR 1.175.015,06
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Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 1.872.286 eigenen
Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, wird der Verwaltungsrat der Hauptversammlung einen im Hinblick
auf diese Änderung angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung
von EUR 0,16 je dividendenberechtigter Aktie vorsehen.
Der Vorschlag des Verwaltungsrats entspricht dem unter Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Vorschlag des Vorstands der RIB Software
AG.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der RIB Software AG für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der RIB Software AG für
das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2017
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever
Partnerschaft mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses
und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft sowie zum Ausschluss
des Bezugs- und Andienungsrechts
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Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung
durch die Hauptversammlung. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 wurde die Gesellschaft ermächtigt, eigene
Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und zu verwenden. Hierbei wurde von der gesetzlich eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ermächtigung für eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren, also bis zum 23. Mai 2017, zu erteilen.
Um auch zukünftig im Interesse der Gesellschaft in der Lage zu sein, im Rahmen der Ermächtigung von diesem Instrumentarium
Gebrauch machen zu können, soll die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie die Ermächtigung zur Verwendung
bereits erworbener eigener Aktien erneuert werden. Hierbei soll erneut von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden, die Ermächtigung für eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu erteilen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:
6.1 |
Erwerbsermächtigung
Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, bis zum 29. Mai 2022 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht
zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft ausgeübt werden; die Ausübung
kann auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Auf die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und
71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
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6.2 |
Arten des Erwerbs
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Verwaltungsrats über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle
Aktionäre.
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft für jede Aktie gezahlte Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis im Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('Frankfurter Wertpapierbörse'), an dem Tag, an dem die Verpflichtung zum Erwerb eingegangen wird, um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr
als 10% unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der Kaufpreis oder
die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse im Xetra-Handel (oder
in einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem 4. bis 10. Börsentag vor der
Veröffentlichung des Angebots für Aktien der Gesellschaft ermittelten Börsenpreis um nicht mehr als 10% überschreiten und
um nicht mehr als 10% unterschreiten. Sofern eine Kaufpreisspanne festgelegt wird, wird der endgültige Preis aus den vorliegenden
Annahmeerklärungen bzw. Verkaufsangeboten ermittelt. Ändert sich der so ermittelte maßgebliche Börsenkurs nach der Veröffentlichung
des Erwerbsangebots erheblich, kann das Angebot angepasst werden. An die Stelle der Veröffentlichung des Angebots tritt dann
der Tag, an dem die endgültige Entscheidung über die Kaufpreisanpassung veröffentlicht wird. Das Volumen des Angebots kann
begrenzt werden. Sofern die Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, ist ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre
insoweit ausgeschlossen, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen kann und geringe
Stückzahlen bis zu 50 Stück je Aktionär bevorrechtigt berücksichtigt werden können.
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6.3 |
Verwendung der erworbenen Aktien
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehend erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien der Gesellschaft neben der Veräußerung über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot wie folgt
zu verwenden:
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a) |
Die eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen
oder im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Sachleistungen
angeboten und veräußert werden.
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b) |
Die eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert werden, wenn der Veräußerungspreis
den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zur Veräußerung eingegangen wird, nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung
veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Auf die Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer,
sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
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c) |
Die eigenen Aktien können dazu verwendet werden, Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung, ihre Führungskräfte
und Arbeitnehmer sowie die Führungskräfte und Arbeitnehmer ihrer verbundenen Unternehmen aufgrund des von der Hauptversammlung
unter Tagesordnungspunkt 8 am 10. Juni 2015 beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2015 ausgegeben wurden, mit eigenen Aktien
der Gesellschaft zu bedienen. Im Hinblick auf die Ausgestaltung und Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2015 wird auf Tagesordnungspunkt
8 der Einladung zu der Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 verwiesen.
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d) |
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
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e) |
Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat, wenn eigene Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußert werden,
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam sowie ganz
oder in Teilen ausgenutzt werden. Darüber hinaus sollen die vorstehenden Ermächtigungen auch für die von der Gesellschaft
bereits gehaltenen eigenen Aktien gelten.
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6.4 |
Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird im Anschluss an
die Tagesordnungspunkte in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekanntgemacht.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder der Geschäftsführung und
Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015
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Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2015 hat zu Tagesordnungspunkt 8 eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten
an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der RIB Software AG oder eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm
2015), die Schaffung des bedingten Kapitals 2015/I sowie eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen. Buchstabe b) cc)
dieser Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten legt unter anderem bestimmte Erfolgsziele fest und regelt in diesem Zusammenhang,
dass, wenn 'das Erfolgsziel in einem Jahr nicht erreicht [wird], [.] dies in dem darauf folgenden Jahr durch das Erreichen
des für diesen Zeitraum geltenden Erfolgsziels kompensiert werden [kann]'. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte erscheint
es nicht sachgerecht, wenn ein nicht erreichtes Erfolgsziel nur in dem unmittelbar darauf folgenden Jahr kompensiert werden
kann. Es sollte daher möglich sein, dass das Verfehlen eines Erfolgsziels auch dadurch kompensiert werden kann, dass in dem
zweiten oder dritten darauf folgenden Jahr das für diese jeweiligen Zeiträume geltende Erfolgsziel erreicht wird. Im Hinblick
auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung ist die Möglichkeit einer Kompensation auch in nachfolgenden
Perioden sachgerecht und im Interesse der Gesellschaft. Die Bezugsrechte sollten daher nur dann verfallen, wenn das Erfolgsziel
verfehlt wird und auch die Erfolgsziele in dem nächsten und in den beiden weiteren darauf folgenden Jahren nicht erreicht
werden. Eine solche Änderung führt dazu, dass auch Erfolgsziele in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Ablauf der Wartezeit
relevant werden können. Vor diesem Hintergrund wird es erforderlich, den Ausübungszeitraum von drei auf vier Jahre nach Ablauf
der Wartezeit zu verlängern und auch Erfolgsziele für spätere, von der bisherigen Ermächtigung nicht abgedeckte Zeiträume
festzulegen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:
7.1 |
Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Namensaktien (Aktienoptionsprogramm 2015) der Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 10. Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 wird in Buchstabe b) wie folgt geändert:
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a) |
Die in Abschnitt (cc) genannten Erfolgsziele werden um die folgenden Zeiträume ergänzt:
'- in dem Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 einen Betrag von EUR 29,88
- in dem Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 einen Betrag von EUR 31,88
- in dem Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 einen Betrag von EUR 33,88'
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b) |
Der vorletzte Absatz im Abschnitt (cc) wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'Wird das Erfolgsziel in einem Jahr nicht erreicht, kann dies in den jeweils drei darauf folgenden Jahren durch das Erreichen
eines der für diese jeweiligen Zeiträume geltenden Erfolgsziele kompensiert werden. Bezugsrechte, für die das Erfolgsziel
nicht erreicht und dies auch in den drei darauf folgenden Jahren nicht kompensiert worden ist, verfallen.'
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c) |
Der erste Absatz in Abschnitt (dd) wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte. Nach Ablauf
der Wartezeit können sämtliche Bezugsrechte, für welche das Erfolgsziel gemäß lit. (cc) erreicht ist, innerhalb der darauffolgenden
vier Jahre jeweils drei Wochen nach Veröffentlichung des Berichts für das zweite Quartal des Geschäftsjahres und des Berichts
bzw. der Mitteilung für das dritte Quartal des Geschäftsjahres ausgeübt werden.'
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7.2 |
Die Änderung gemäß Ziffer 7.1 gilt für bereits aufgrund des Aktienoptionsprogramms 2015 gewährte Bezugsrechte mit der Maßgabe,
dass für den Fall, dass es für die Erreichung der Erfolgsziele auf die Änderung gemäß Ziffer 7.1 ankommt, die Wartezeit für
die erstmalige Ausübung mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt neu beginnt.
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7.3 |
Im Übrigen gilt die Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 zur Gewährung
von Bezugsrechten auf Namensaktien (Aktienoptionsprogramm 2015) unverändert fort.
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7.4 |
§ 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.548.616,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 1.548.616 neuen
auf den Namen lautenden Aktien mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie ('Bedingtes Kapital 2015/I'). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2011 nach Maßgabe des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 20. Mai 2011 (in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013) oder
dem Aktienoptionsprogramm 2015 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 (in der Fassung des Beschlusses
der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017) Bezugsrechte ausgegeben wurden, die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht
Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die Gewährung
und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands des früheren RIB Software AG sowie für die Gewährung und Abwicklung
von Bezugsrechten an geschäftsführende Direktoren ausschließlich der Verwaltungsrat zuständig ist. Die neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.'
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Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Durch die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, bis zum
29. Mai 2022 eigene Aktien im Umfang von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und zu verwenden. Die zuvor durch
die Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 erteilte Ermächtigung ist am 23. Mai 2017 ausgelaufen. Der Erwerb über die Börse oder
durch ein öffentliches Erwerbsangebot trägt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung. Erwirbt die Gesellschaft
eigene Aktien über ein öffentliches Erwerbsangebot, kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und
- sofern eine Kaufpreisspanne festgelegt wird - zu welchem Preis er diese an die Gesellschaft veräußern möchte. Übersteigt
die angebotene Anzahl an Aktien die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es nach der vorgeschlagenen Ermächtigung
möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz
ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich
vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Auch durch die Ermächtigung, Stückzahlen von bis zu 50 Stück bevorrechtigt zu berücksichtigen,
soll die technische Abwicklung erleichtert werden, weil hierdurch gebrochene Beträge bei der Festlegung der Quoten und kleine
Restbestände vermieden werden. Der Verwaltungsrat hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts
der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt und auch unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre für angemessen.
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot
wieder veräußert werden. Auf diese Weise wird auch bei der Veräußerung der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre
genügt. Der Verwaltungsrat soll jedoch die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien in bestimmten
Fällen auszuschließen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien soll ausgeschlossen werden können, wenn eigene Aktien im Rahmen eines
Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstiger Sachleistungen angeboten und veräußert werden. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft
verlangen bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstiger Sachleistungen vielfach eine Gegenleistung in Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der
Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist insoweit angemessen und liegt im Interesse der Gesellschaft.
Weiter soll der Verwaltungsrat ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
auch außerhalb der Börse und ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot an Dritte zu veräußern, wenn der Veräußerungspreis
den Börsenpreis in dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zur Veräußerung eingegangen wird, nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger im In- und
Ausland zu verkaufen und auf diese Weise gezielt bestimmte Investorenkreise anzusprechen. Darüber hinaus wird die Gesellschaft
in die Lage versetzt, kurzfristig auf günstige Börsensituationen reagieren zu können. Mit dieser Ermächtigung wird von der
Möglichkeit des vereinfachten Ausschlusses des Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass der Veräußerungspreis den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien
erfolgt zeitnah vor der Veräußerung, um einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so gering wie möglich zu halten. Die Beteiligungsinteressen
der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung auf höchstens 10% des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist und der Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
wurden, hierauf angerechnet werden. Darüber hinaus können die Aktionäre ihre Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen
Bedingungen durch Zukäufe über die Börse aufrechterhalten.
Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung, ihre
Führungskräfte und Arbeitnehmer sowie die Führungskräfte und Arbeitnehmer ihrer verbundenen Unternehmen aufgrund des von der
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 am 10. Juni 2015 beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2015 ausgegeben wurden,
mit eigenen Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte
im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015 erweitert die Flexibilität der Gesellschaft. Im Hinblick auf die Ausgestaltung und
Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2015 wird auf Tagesordnungspunkt 8 der Einladung zu der Hauptversammlung vom 10. Juni
2015 verwiesen.
Schließlich können die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Beschluss der
Hauptversammlung ganz oder teilweise eingezogen werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden.
Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Verwaltungsrat ermächtigt sein, das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies ist erforderlich, um die Veräußerung eigener
Aktien im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots technisch reibungslos durchführen zu können. Die als freie Spitzen
vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Aktionäre ist damit nicht
verbunden.
Der Verwaltungsrat wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts auch unter Berücksichtigung
der Interessen der bisherigen Aktionäre im Interesse der Gesellschaft liegt.
Die vorstehend beschriebenen Ermächtigungen zur Veräußerung eigener Aktien sollen auch für die bereits von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien gelten.
Der Verwaltungsrat wird über jede Ausnutzung der in Tagesordnungspunkt 6 erteilten Ermächtigungen in der jeweils folgenden
Hauptversammlung berichten.
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 46.845.657 auf den
Namen lautende Aktien mit einem Nennwert von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bestehen daher 46.845.657 Stimmrechte. In dieser Gesamtzahl enthalten sind
auch die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gehaltenen 1.872.286 eigenen Aktien aus
denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis zum 23. Mai 2017 (24:00 Uhr), in Textform
in deutscher oder englischer Sprache unter folgender Adresse zugehen:
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RIB Software SE c/o FAE Management GmbH Oskar-Then-Straße 7 63773 Goldbach Telefax: +49 (0) 6021 589735 E-Mail: hvstelle@fae-gmbh.de
|
Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass Umschreibungen im Aktienregister aus
abwicklungstechnischen Gründen nur dann vorgenommen werden, wenn sie mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt
bis zum 23. Mai 2017 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft angemeldet wurden.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen
bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres
Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform
bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung
erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt
der Stimme enthalten.
Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären nach Anmeldung zur Hauptversammlung mit der Eintrittskarte übersandt. Das Vollmachts-
und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/2017/
zur Verfügung.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der nachfolgend genannten Wege übermittelt werden:
|
RIB Software SE Vaihinger Straße 151 70567 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711 7873-311 E-Mail: hauptversammlung@rib-software.com
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Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die entsprechenden
Weisungen müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 26. Mai
2017 zugehen.
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung
des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung
der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Auch im Fall der Vollmachtserteilung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies
schließt - vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung nicht aus.
Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs.
1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs.
2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den Nennbetrag von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Aktien), können gemäß Art.
56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, der inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG entspricht, verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also der 29. April 2017 (24:00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Ein dreimonatiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit §§
122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SE Ausführungsgesetz nicht für einen Antrag auf Ergänzung
der Tagesordnung für eine Hauptversammlung einer SE vorausgesetzt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
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RIB Software SE Der Verwaltungsrat Vaihinger Straße 151 70567 Stuttgart
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 15. Mai 2017 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft
eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet
unter
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/2017/
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen des Verwaltungsrats werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
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RIB Software SE z. Hd. Frau Dina Schmid Vaihinger Straße 151 70567 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711 7873-311 E-Mail: hauptversammlung@rib-software.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs.
2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/2017/
zur Verfügung.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach
der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/2017/
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der RIB Software SE, Vaihinger Straße
151, 70567 Stuttgart, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
Stuttgart, im April 2017
RIB Software SE
Der Verwaltungsrat
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