DGAP-News: Müller - Die lila Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Müller - Die lila Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in Stuttgart | Haus der Wirtschaft mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
04.04.2018 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Müller - Die lila Logistik AG
Besigheim
Wertpapier-Kenn-Nr. 621468 ISIN DE0006214687
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am
Dienstag, 15. Mai 2018, um 11:00 Uhr ein.
Ort:
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Haus der Wirtschaft
König-Karl-Halle
Willi-Bleicher-Straße 19
70174 Stuttgart
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Müller - Die lila Logistik AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils
zum 31. Dezember 2017, mit den Lageberichten des Vorstands für die Müller - Die lila Logistik AG und für den Konzern, des
Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) für das Geschäftsjahr 2017
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Müller - Die lila Logistik AG, Ferdinand-Porsche-Straße 4, 74354
Besigheim-Ottmarsheim, und im Internet unter der Adresse
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlung eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 11.654.551,06 wie folgt zu
verwenden:
Verteilung an die Aktionäre: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie, bei 7.955.750 Stückaktien sind das
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EUR
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1.988.937,50
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Gewinnvortrag |
EUR |
9.665.613,56 |
Bilanzgewinn |
EUR |
11.654.551,06 |
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig. Die Dividende soll dementsprechend am 18. Mai 2018 ausgezahlt werden.
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen,
bei einer Dividende von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden
Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Düsseldorf, Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018
sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Klausel der Art, wie sie in Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission genannt ist, auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MSG Verwaltung GmbH, Besigheim
Die Müller - Die lila Logistik AG und ihre 100 %ige Tochtergesellschaft MSG Verwaltung GmbH (nachfolgend auch 'Tochtergesellschaft'
genannt) mit Sitz in Besigheim, haben am 23. März 2018 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, mit
dem die Tochtergesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der Müller - Die lila Logistik AG unterstellt und sich zur Abführung
ihres gesamten Gewinnes an die Müller - Die lila Logistik AG verpflichtet.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Müller - Die lila Logistik AG und der Tochtergesellschaft hat
folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Müller - Die lila Logistik AG. Die Müller - Die lila
Logistik AG ist hiernach berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung des Unternehmens
- soweit gesetzlich zulässig - beliebige Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist verpflichtet,
diese Weisungen zu befolgen. Die Müller - Die lila Logistik AG wird ihr Weisungsrecht gegenüber der Tochtergesellschaft nur
durch ihren Vorstand ausüben. Weisungen bedürfen der Schriftform.
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Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Müller - Die lila Logistik AG abzuführen. Für den Umfang
der Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Müller - Die lila Logistik AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in
die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz
3 HGB können auf Verlangen der Müller - Die lila Logistik AG aufgelöst werden und als Gewinn abgeführt werden. Gewinnrücklagen
und ein Gewinnvortrag, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, dürfen nicht abgeführt werden. Vorstehender Satz 3 dieses
Unterpunktes gilt für Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB, die vor oder während der Geltungsdauer des Vertrags
gebildet worden sind, entsprechend.
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Die Müller - Die lila Logistik AG ist in entsprechender Anwendung des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gegenüber
der Tochtergesellschaft zur Verlustübernahme verpflichtet.
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Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns und auf Ausgleich des sonst entstehenden Jahresfehlbetrags entstehen und werden fällig
mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft.
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Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Müller - Die lila Logistik AG sowie der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft und wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
Tochtergesellschaft wirksam. Der Vertrag - mit Ausnahme seines § 1 (Leitung der Tochtergesellschaft), dessen wesentlicher
Inhalt vorstehend im ersten Unterpunkt dargelegt ist - beginnt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft,
in dem der Vertrag wirksam wird, d. h. voraussichtlich rückwirkend zum 1. Januar 2018. Die in § 1 des Vertrags (Leitung der
Tochtergesellschaft) getroffenen Vereinbarungen gelten erst ab Wirksamwerden des Vertrags.
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Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag hat jedoch eine feste Mindestlaufzeit bis zum
späteren der nachfolgend bezeichneten Zeitpunkte (Vertragsmindestlaufzeit): (i) das Ende des ersten Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft,
das mindestens fünf volle Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag wirksam
wird, endet oder (ii) das Ende des ersten Geschäftsjahres, das nach bzw. auf dem Zeitpunkt liegt, in dem die durch den Vertrag
begründete ertragsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt
werden, erstmals jedoch auf das Ende der Vertragsmindestlaufzeit.
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Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt auch
die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden Vertragsparteien, eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile
oder der Beteiligungsmehrheit an der Tochtergesellschaft, der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft
durch die Müller - Die lila Logistik AG oder eine Einbringung der Tochtergesellschaft, gleichgültig, ob diese auf das Ende
oder im Laufe eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft erfolgen.
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Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend eine
strengere Form vorgeschrieben ist.
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Die Bestimmungen des Vertrags sind so auszulegen, dass die von beiden Vertragsparteien gewollte ertragsteuerliche Organschaft
in vollem Umfang wirksam wird. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags darüber hinaus rechtsunwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die weggefallene
Bestimmung so zu ersetzen, dass sie dem erstrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis, insbesondere der Errichtung
einer ertragsteuerlichen Organschaft, möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.
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Die Müller - Die lila Logistik AG ist alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. Aus diesem Grund sind in dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter vorzusehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Müller - Die lila Logistik AG (als Obergesellschaft) und der MSG
Verwaltung GmbH mit Sitz in Besigheim vom 23. März 2018 wird zugestimmt.
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Hinweise zu Tagesordnungspunkt 6:
Die nachfolgend genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Müller - Die lila Logistik AG, Ferdinand-Porsche-Straße
4, 74354 Besigheim-Ottmarsheim, und im Internet unter der Adresse
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlung eingesehen werden:
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der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Müller - Die lila Logistik AG und der MSG Verwaltung GmbH mit
Sitz in Besigheim;
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die festgestellten Jahresabschlüsse der Müller - Die lila Logistik AG, die gebilligten Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte
für die Müller - Die lila Logistik AG und den Konzern für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017;
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die festgestellten Jahresabschlüsse der MSG Verwaltung GmbH und der Müller - Die lila Logistik Service GmbH & Co. KG (die
auf die MSG Verwaltung GmbH angewachsen ist) jeweils mit Sitz in Besigheim, jeweils für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und
2017;
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der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Müller - Die lila Logistik AG und der Geschäftsführung
der MSG Verwaltung GmbH mit Sitz in Besigheim.
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Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden
auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
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II. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.955.750,
die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls auf 7.955.750.
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III. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
ist durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte Bestätigung in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 24. April 2018 ('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 8. Mai 2018 unter folgender Adresse zugehen:
Müller - Die lila Logistik AG c/o Landesbank Baden-Württemberg 4035 H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Deutschland
Telefax: +49 (0) 711 127 79264 oder per E-Mail an: hv-anmeldung@LBBW.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem nachgewiesenen
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien, führt nicht zu einer Sperre für die Verfügung über Aktien, und ist kein relevantes Datum für eine Dividendenberechtigung.
Aktien können unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Im Fall einer Veräußerung von Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist jedoch - ungeachtet der Veräußerung - im Verhältnis zur Gesellschaft weiterhin der veräußernde Aktionär
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt - rechtzeitige Anmeldung und Vorlage des
Nachweises des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag vorausgesetzt. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen,
sind ungeachtet eines späteren Aktienerwerbs in der Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie
haben sich von einem teilnahmeberechtigten Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine
frühzeitige Anmeldung. Dadurch erleichtern Sie uns die Organisation der Hauptversammlung. Auch durch eine solche frühzeitige
Anmeldung werden Aktien nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können ungeachtet der Anmeldung weiterhin über ihre Aktien
verfügen.
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IV. |
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung
erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Das auf der Eintrittskarte
vorgesehene Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlung heruntergeladen werden. Dort finden Sie auch weitere ergänzende Informationen zur Bevollmächtigung eines Vertreters.
Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer
und E-Mail-Adresse zur Verfügung:
Müller - Die lila Logistik AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
oder per E-Mail an die Adresse: Mueller-HV2018@computershare.de oder per Telefax an die Nummer: +49 (0) 89 30903-74675
Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung aber auch am Tag der Hauptversammlung im
Rahmen der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen.
Vollmachtserteilungen bzw. deren Widerruf sind auch während der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle möglich.
Entsprechende Formulare werden während der Hauptversammlung vorgehalten.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten
Vollmacht.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder den Kreditinstituten nach § 135 Absatz 8 bzw. Absatz
10 AktG ggf. i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Rechtsträgern gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
§ 135 AktG. Diese verlangen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen dieser nach § 135 Absatz 8 bzw.
Absatz 10 AktG ggf. i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb
mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne derartige Weisungen können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
das Stimmrecht nicht ausüben. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr
Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung
Gebrauch gemacht werden kann, befindet sich auf der Vorderseite der Eintrittskarte und wird unabhängig davon auf Verlangen
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:
Müller - Die lila Logistik AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
oder per E-Mail an die Adresse: Mueller-HV2018@computershare.de oder per Telefax an die Nummer: +49 (0) 89 30903-74675
Im Vorfeld der Hauptversammlung gelten diese Adressen auch für die Übermittlung der Vollmachten, ihren Widerruf und für Weisungen.
Bitte beachten Sie, dass eine so übermittelte Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren
Widerruf sowie Weisungen bis spätestens zum 14. Mai 2018 bis 14:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein müssen, um berücksichtigt werden zu können, und dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen entgegennehmen. Für die Abstimmung über Anträge, zu denen es keine mit dieser Einladung und keine später
bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt, stehen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ebenfalls nicht zur Verfügung.
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie
deren Widerruf in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf
einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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V. |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere
ganze Aktienzahl - 397.788 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Absatz 2 Satz 1 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf
des 14. April 2018 zugehen. Die Adresse des Vorstands lautet wie folgt:
Müller - Die lila Logistik AG z. Hd. des Vorstands Ferdinand-Porsche-Straße 4 74354 Besigheim-Ottmarsheim Deutschland
Für die Übermittlung in der elektronischen Form des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet die Adresse:
investor@lila-logistik.com
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Anrechnungsmöglichkeiten
nach § 70 AktG wird hingewiesen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetadresse
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlung zugänglich. Unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' sind dort auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten.
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VI. |
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Müller - Die lila Logistik AG unter der nachstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des
30. April 2018 zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlung zugänglich gemacht. Gegenanträge ohne Begründung müssen nicht zugänglich gemacht werden.
In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz weitere Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich
gemacht werden müssen. Dies ist bei einer Begründung zu einem Gegenantrag beispielsweise der Fall, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt. Eine ausführliche Darstellung dieser Gründe findet sich auf der Internetseite
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlung. Unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des
Rechts und seinen Grenzen enthalten.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse maßgeblich:
Müller - Die lila Logistik AG Investor Relations Ferdinand-Porsche-Straße 4 74354 Besigheim-Ottmarsheim Deutschland
oder per E-Mail an die Adresse: investor@lila-logistik.com oder per Telefax an die Nummer: +49 (0) 7143 810 129
Anderweitig adressierte oder nicht rechtzeitig zugegangene Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.
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VII. |
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5)
zu machen.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Müller - Die lila Logistik AG unter der nachstehend angegebenen Adresse bis spätestens
zum Ablauf des 30. April 2018 zugegangen sind, werden über die Internetseite
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlung zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. §
127 Satz 3 AktG i. V. m. § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG). Einer Begründung bedarf es bei Wahlvorschlägen - anders als bei Gegenanträgen
im Sinne von § 126 AktG - nicht (vgl. § 127 Satz 2 AktG). Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag eines Aktionärs außer in
den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn er nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
der vorgeschlagenen Person enthält.
Nach § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über
die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Eine ausführliche Darstellung dieser Gründe findet sich auf der Internetseite
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlung. Unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der
Rechte und ihren Grenzen enthalten. Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
Müller - Die lila Logistik AG Investor Relations Ferdinand-Porsche-Straße 4 74354 Besigheim-Ottmarsheim Deutschland oder per E-Mail an die Adresse: investor@lila-logistik.com oder per Telefax an die Nummer: +49 (0) 7143 810 129
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
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VIII. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG, § 293g Absatz 3 AktG
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des gesamten Konzerns der Müller - Die lila Logistik AG und der in den
Konzernabschluss der Müller - Die lila Logistik AG einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 AktG).
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter
zudem im Laufe der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Eine ausführliche
Darstellung der Gründe, aus denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlung. Unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des
Auskunftsrechtes und seinen Grenzen enthalten.
Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über alle für den Abschluss des
Unternehmensvertrags mit der MSG Verwaltung GmbH wesentlichen Angelegenheiten der MSG Verwaltung GmbH zu geben.
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden über die Internetseite
www.lila-logistik.com
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlung die in § 124a AktG vorgesehenen Informationen und Unterlagen zugänglich sein.
Besigheim, im April 2018
Der Vorstand
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04.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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