LS telcom Aktiengesellschaft
Lichtenau
Wertpapier-Kennnummer 575 440 ISIN: DE0005754402
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 9. März 2017 um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet
31-33, 77839 Lichtenau, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2016, des Lageberichts und
des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015/2016 und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2016 abgelaufene Geschäftsjahr
In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839 Lichtenau, liegen der festgestellte Jahresabschluss
und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils zum 30.09.2016), der Lagebericht und der Konzern-Lagebericht sowie der Bericht
des Aufsichtsrats (jeweils für das Geschäftsjahr 2015/2016) und ferner der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2015/2016 zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
ausgelegt und sind zusammen mit der Tagesordnung auf unserer deutschen Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten
'Die LS telcom AG' - 'Investor Relations' - 'Zahlen, Berichte, Informationen' - 'Hauptversammlung' veröffentlicht.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2015/2016 von EUR 5.325.267,14 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung von EUR 0,05 Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR |
265.550,00 |
Gewinnvortrag |
EUR |
5.059.717,14 |
Bilanzgewinn |
EUR |
5.325.267,14 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 24.000 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung von Vorstand
und Aufsichtsrat unmittelbar oder mittelbar von der LS telcom AG gehalten wurden und die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt
sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015/2016 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung
ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert
eine Dividende von EUR 0,05 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme
und den Gewinnvortrag vorsieht.
Der Anspruch auf die beschlossene Dividende wird am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das
heißt am 14. März 2017, fällig.
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete
Einlagen) gezahlt wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands die Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie
entsprechende Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 8. März 2012 beschossene, in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2012 läuft
am 7. März 2017 aus. Der Vorstand soll erneut ermächtigt werden, neue Aktien der LS telcom AG aus genehmigtem Kapital auszugeben.
Daher wird vorgeschlagen, ein neues Genehmigtes Kapital 2017 zu schaffen, das an die Stelle des bisherigen Genehmigten Kapitals
2012 treten und dasselbe Volumen haben soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
aa) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. März 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder in Teilbeträgen mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
um bis zu insgesamt EUR 2.667.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
- |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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- |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen;
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- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert worden sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner Aktien anzurechnen, für die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
oder -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz
2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options-
oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht;
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- |
bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der LS telcom AG und ihrer verbundenen Unternehmen (Belegschaftsaktien),
wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
5 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung.
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Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in solchem Umfang Gebrauch
machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals
nicht überschreitet (20 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend
genannte 20 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Einzelheiten der
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 anzupassen sowie alle sonstigen damit im
Zusammenhang stehenden Änderungen der Fassung der Satzung vorzunehmen.
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bb) |
Das in § 4 Abs. 3 der Satzung bisher geregelte Genehmigte Kapital 2012 wird gestrichen und § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. März 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder in Teilbeträgen mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
um bis zu insgesamt
EUR 2.667.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
- |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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- |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen;
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- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert worden sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner Aktien anzurechnen, für die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
oder -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz
2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options-
oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht;
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- |
einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der LS telcom AG und ihrer verbundenen Unternehmen (Belegschaftsaktien),
wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
5 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung.
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Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in solchem Umfang Gebrauch
machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals
nicht überschreitet (20 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend
genannte 20 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Einzelheiten der
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang
stehenden Änderungen der Fassung der Satzung vorzunehmen.'
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen.
Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, hat die Unabhängigkeitserklärung
im Sinne der Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben.
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Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts:
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Absatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht. Der Bericht liegt als Bestandteil dieser Einladung
auch in der Hauptversammlung und vom Tage der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft aus. Er ist zudem auf unserer deutschen Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten 'Die LS telcom
AG' - 'Investor Relations' - 'Zahlen, Berichte, Informationen' - 'Hauptversammlung' abrufbar und wird auf Verlangen jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. In bestimmten Fällen soll
der Vorstand jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die
genannten Voraussetzungen vorliegen.
a) |
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und so ein praktikables Bezugsverhältnis
darstellen zu können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert
werden. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering, während der Aufwand für die
Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung
auf Spitzenbeträge regelmäßig geringfügig. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses
wird der Vorstand das Interesse der Aktionäre berücksichtigen, dass der Umfang von Spitzenbeträgen klein gehalten wird.
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b) |
Das Bezugsrecht soll außerdem bei Sachkapitalerhöhungen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen ausgeschlossen werden können. Damit soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität gegeben
werden, um sich bietende Gelegenheiten zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
schnell und flexibel zu nutzen. Die LS telcom AG steht im globalen Wettbewerb und muss daher auch jederzeit in der Lage sein,
in den internationalen Märkten und im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die
Möglichkeit, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben.
Der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen erfolgt oft durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten
Fällen sind Anbieter aber auch an einer (teilweisen) Gegenleistung in Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer,
die einen Aktientausch anbieten können, haben somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Beteiligungen. Die Möglichkeit,
eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbschancen
schnell, flexibel und liquiditätsschonend zu nutzen und stärkt damit ihre Wettbewerbsposition. Für derartige Maßnahmen muss
das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können. Da Unternehmenskäufe in der Regel kurzfristig erfolgen müssen, bedarf es eines
Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann.
Aus Sicht des Vorstands liegt die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss daher im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt,
dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung
der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben
und der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die neuen Aktien zufließt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der
Aktie der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall
jeweils möglich und sinnvoll ist.
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c) |
Das Bezugsrecht soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage um bis zu 10 % des Grundkapitals ausgeschlossen werden
können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Durch diese Ermächtigung soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell und flexibel
auf anstehende Finanzierungserfordernisse reagieren und strategische Entscheidungen umsetzen zu können. Der Vorstand wird
in die Lage versetzt, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen
möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. Wegen der schnelleren
Handlungsmöglichkeit und des geringen Abschlags vom Börsenkurs führt eine derartige Kapitalerhöhung erfahrungsgemäß auch zu
einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Außerdem kann mit einer
derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden.
Durch die gesetzliche Maßgabe, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf, wird sichergestellt,
dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Zwar sieht das Aktiengesetz keine
feste Grenze für den Abschlag vor. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag aber - mit Zustimmung des
Aufsichtsrats - so niedrig bemessen, wie das nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich
ist. Da die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag nahe am Börsenkurs ausgegeben werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung
seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Die Ermächtigung ist auf einen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens
wie auch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung begrenzt. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, welche die Gesellschaft
während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausgeben oder veräußern sollte. Werden während der Laufzeit der Ermächtigung Options- oder Wandelschuldverschreibungen
oder -genussrechte oder eine Kombination dieser Instrumente unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre begeben, so sind
zudem die Aktien anzurechnen, für die aufgrund dieser Instrumente ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder Wandlungspflicht
oder zugunsten der Gesellschaft ein Recht der Gesellschaft besteht, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte
oder zu einem anderen vorgesehenen Zeitpunkt den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren (Aktienlieferungsrecht). Durch diese Gestaltung wird dem Bedürfnis der
Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen.
Im Ergebnis eröffnet die Ermächtigung der LS telcom AG somit im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume, trägt
aber zugleich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Wertungen den Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
angemessen Rechnung.
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d) |
Das Bezugsrecht soll ferner für den Fall der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der LS telcom AG und ihrer verbundenen Unternehmen
ausgeschlossen werden können. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Sie ist vom Gesetzgeber gewünscht und ist daher in erleichterter Form möglich. Zweck der Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist
in erster Linie die Förderung der Identifikation der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen und die langfristige Bindung von Mitarbeitern.
Die Belegschaftsaktien sollen gegen Bareinlagen ausgegeben werden. Bei Festlegung des Ausgabebetrags kann eine bei Belegschaftsaktien
übliche Vergünstigung erfolgen. An Mitglieder der Leitungs- und Überwachungsorgane der LS telcom AG können aufgrund der vorgeschlagenen
Ermächtigung keine neuen Aktien ausgegeben werden.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien erforderlich, da die mit Belegschaftsaktienprogrammen
angestrebten Vorteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nicht erreichbar wären. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien
unter Bezugsrechtsausschluss ist allerdings auf höchstens 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Sie steht damit
in einem angemessenen Verhältnis sowohl zur Höhe des Grundkapitals als auch zur Arbeitnehmerzahl der LS telcom AG und ihrer
verbundenen Unternehmen sowie zur Laufzeit der Ermächtigung.
Bei Abwägung aller Umstände hält der Vorstand die vorgeschlagene Ermächtigung zur Aktienausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts
deshalb auch unter Berücksichtigung des möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
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Von den vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts soll der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch
machen dürfen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals
nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung.
Der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2017 ist somit beschränkt. Hinzu
kommt, dass eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze stattfindet, sofern während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2017 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft
oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer
bestehenden Beteiligung abgesichert.
Außerdem wird der Vorstand selbstverständlich jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
und zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn die in diesem Bericht abstrakt
umschriebenen Tatbestände vorliegen und der Bezugsrechtsausschluss im konkreten Fall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre liegt. Nur falls diese Voraussetzungen vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung
zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Dabei überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat
im Einzelfall, ob der Bezugsrechtsausschluss erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten
ist.
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 unterrichten.
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.)
sich vor der Hauptversammlung in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme
und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass sie der Gesellschaft eine in Textform
und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis)
vorlegen. Dieser Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also
auf den 16. Februar 2017, 00:00 Uhr beziehen.
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung,
also bis 2. März 2017, 24:00 Uhr unter folgender Adresse zugehen:
LS telcom AG c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Telefax: +49 (0) 89 30903 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang eines etwaigen
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder sonstige
Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und auf den Umfang eines etwaigen Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Erteilung von Vollmachten, Stimmrechtsvertreter
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis seines Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck auf der Rückseite des Eintrittskartenformulars,
das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform
ausstellen.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft.
Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in §
135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die
Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und
bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt
allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Außerdem bieten wir unseren Aktionären auch dieses Jahr wieder an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die Stimmrechtsvertreter
unseres Hauses, Jana Nock und Katrin Bleich, vertreten zu lassen.
In jedem Fall muss aber der Nachweis der Bevollmächtigung entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
vorgewiesen werden oder der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 8. März 2017, 18:00 Uhr unter der folgenden Adresse zugehen:
LS telcom AG c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Telefax: +49 (0) 89 30903 74675 elektronisch: www.hv-vollmachten.de
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist ein Onlinepasswort erforderlich, das
auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären nach der Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt wird. Weitere
Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten Internetadresse.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs.
1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 266.750,00, dies entspricht 266.750
Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über
den Antrag halten.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der LS telcom AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 6. Februar 2017, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Vorstand der LS telcom AG Im Gewerbegebiet 31-33 77839 Lichtenau
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf unserer deutschen Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten 'Die LS telcom AG' - 'Investor Relations'
- 'Zahlen, Berichte, Informationen' - 'Hauptversammlung' bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge
(nebst Begründung), Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an
LS telcom AG Investor Relations Frau Katrin Bleich Im Gewerbegebiet 31-33 77839 Lichtenau Fax: +49 (0) 7227 9535 605 E-Mail: IR@LStelcom.com
zu richten.
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf unserer deutschen Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten
'Die LS telcom AG' - 'Investor Relations' - 'Zahlen, Berichte, Informationen' - 'Hauptversammlung' veröffentlichen. Dabei
werden die bis zum 22. Februar 2017, 24:00 Uhr, bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzern-Abschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Hinweis auf die nach § 124 a AktG zugänglich zu machenden Informationen
Die Informationen nach § 124 a AktG finden sich auf unserer deutschen Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten
'Die LS telcom AG' - 'Investor Relations' - 'Zahlen, Berichte, Informationen' - 'Hauptversammlung'.
Zusätzliche Angaben nach dem WpHG
Nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir Folgendes mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 5.335.000 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (Wertpapier-Kennnummer:
575 440, ISIN: DE0005754402) ausgegeben.
Jede nennwertlose Stückaktie gewährt eine Stimme (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 5.335.000 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 24.000 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß
§ 71 b AktG keine Stimmrechte zustehen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind damit 5.311.000 Aktien stimmberechtigt.
Lichtenau, im Januar 2017
Der Vorstand der LS telcom AG
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
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